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    Ein Kurzarbeiter darf eine zumutbare Tätigkeit die ihm vom Arbeitsamt zugewiesen wird nicht ablehnen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.03.09 19:25:21 von
    neuester Beitrag 19.04.09 12:40:34 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.149.041
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      schrieb am 16.03.09 19:25:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      :cool:

      ... Die Kurzarbeit "boomt". Oft fällt die Arbeit dann für einige Wochen oder sogar Monate ganz weg. Kurzarbeiter müssen allerdings nicht untätig zu Hause sitzen...

      Arbeitsangebote der Agenturen

      Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar (Neben-)Beschäftigungen anbieten und die Betroffenen sind zur Annahme dieser Jobs verpflichtet. Dies regelt § 172 des dritten Sozialgesetzbuchs. Danach müssen Kurzarbeiter sogar mit einer Sperrzeit rechnen, wenn sie während der Kurzarbeit eine von der Agentur angebotene zumutbare Beschäftigung ablehnen.

      Selbst gesuchter Job Häufiger wird es allerdings passieren, dass Kurzarbeiter selbst einen Nebenjob finden. Dieser muss dann sofort angemeldet werden - und zwar beim Lohnbüro in der Stammfirma oder der Arbeitsagentur. Ein neuer Neben-Job mindert allerdings das Kurzarbeitergeld.

      >>>> Hier weiterlesen: http://nachrichten.rp-online.de/article/wirtschaft/Nebenjob-…


      Hoppala :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 16.03.09 21:50:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.777.473 von emucmuc am 16.03.09 19:25:21SGB III § 172 Persönliche Voraussetzungen

      (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1.der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigunga)fortsetzt,
      b)aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
      c)im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,

      2.das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
      3.der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

      (1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.


      (2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, sowie während des Bezuges von Krankengeld.


      (3) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

      http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/…
      Avatar
      schrieb am 19.04.09 12:40:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.777.473 von emucmuc am 16.03.09 19:25:21Auszug aus dem SGB III § 172
      .... (3) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

      Dies ist hier nachzulesen: http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/…

      Dazu "spinne" ich mal meine Gedanken dazu weiter:

      1) Phase
      - Mitarbeiter arbeitet normal, 40 Std.
      - Arbeitgeber läutet Kurzarbeit ein
      - Mitarbeiter ist zu Hause
      - Regierung zahlt Kurzarbeitergeld
      - Arbeitgeber hat mit Regierung vereinbart, daß er Personal nicht ausstellt.

      2) Phase 2
      - Arbeitgeber verlängert Kurzarbeit
      - Arbeitgeber versucht das Kurzarbeitergeld unter allen Umständen zu drücken, also weniger zu bezahlen
      - Regierung spielt mit und zahlt weiterhin Kurzarbeitergeld - unter der Voraussetzung, daß Arbeitgeber bis zum ...... keine Kündigungen ausspricht.
      - Kurzarbeitergeld wird für Mitarbeiter für einen bestimmten 2. Zeitrahmen bezahlt (allerdings nun mit Kürzung!)
      - Regierung plant voraus und bringt die Kurzarbeiter nun in Phase 2 in sogenannte 1-Euro-Jobs unter oder aber in Weiterbildungen (genauso wie in Hartz IV)

      3) Phase 3
      - Arbeitgeber können nun ein paar Prozent der Mitarbeiter entlassen. Kurzarbeitergeld wird nun eingestellt und Unternehmer entledigt sich nun "endlich" seiner überflüssigen Mitarbeiter.
      - Das sind nun (in Abstimmung mit der BA) genau die Prozente für die man einen 1-Euro-Job oder eine Weiterbildung gefunden hat. Die also in Maßnahmen stecken.
      - Mitarbeiter erhält somit kein ALG I, sondern aufstockendes HartzIV

      Praktisch 2 Fliegen mit 1 Klappe geschlagen. ALG I enfällt somit für fast alle. Da kann man viel sparen und dem Ganzen sind keine Grenzen gesetzt. Ist doch alles ziemlich praktisch und eins geht ins andere über.

      Würde fürs Wahljahr bedeuten:
      - "Fast-Vollbeschäftigung" bzw. super beschönigte Arbeitslosenstatistik (gekündigte Kurzarbeiter fallen aus der Arbeitslosenstatistik)
      - "Aufschwung" (Firmen haben Mitarbeiter "entsorgen" können)
      - Firmen stellen dann die Kurzarbeiter-Zeitarbeiter-Hartzis zu einem "vernünftigen Lohn" (1-Euro-Job) ein
      - Staat spart Geld (ALG I fällt damit flach)
      - Abfindungen werden doch angerechnet bei "Kurzarbeiter-Hartzi" oder?
      - Kurzarbeiter verbrauchen das Angesparte (gibt sowieso zu viel Angespartes)
      usw.


      Wünsche einen schönen Sonntag :D


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