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    Kündigungsfrist der Mietwohnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.07.09 23:52:24 von
    neuester Beitrag 01.08.09 16:56:43 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.152.029
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      schrieb am 28.07.09 23:52:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      meine Frau und ich haben am 17.11.2001 einen Mietvertrag zum 01.02.2002 unterschrieben.
      Diesen wollen wir nun kündigen. Für mich stellt sich jetzt die Frage mit welcher Kündigungsfrist kann ich kündigen. Mein Vermieter
      hatte im Nov, 2001 noch einen alten Mietvertrag mit verschiedenen Kündigungsfristen (Kündigngsfrist erhöht sich um 3 Monate nach 5,8 und 10 Jahren)mir zur Unterzeichnung vorgelegt. Sind diese Kündigungsfristen einzuhalten, oder kann ich, wie es für Mietverträge nach dem 01.09.2001 gesetzlich vorgesehen ist, mit einer Frist von 3 Monaten Kündigen??

      Gruß wuestenfuchs
      Avatar
      schrieb am 29.07.09 01:43:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.665.971 von wuestenfuchsPL am 28.07.09 23:52:24Dümmer gehts nimmer!!! 3 Monate für den Mieter, auch nach 25Jahren!!!
      Avatar
      schrieb am 29.07.09 07:05:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.665.971 von wuestenfuchsPL am 28.07.09 23:52:24Das ist nicht so einfach. Gesetzlich 3 Monate, wenn du aber "mehr" unterschrieben hast, hast du individuelle Bedingungen akzeptiert.

      Hatte den Fall bei mir, wo 6 Monate im Vertrag standen. Gericht hat gesagt, 3 Monate nach Gesetz, aber 6 Monate akzeptiert. Hätte also VOR Unterschrift, auf Unrechtmäßigkeit Klausel hinweisen müssen, bzw. Vertrag ablehnen müssen.

      Vorsicht also!

      PS: Rechtssprechung Mietrecht unterliegt auch feinen, aber teilw. entscheidenden Unterschieden im jwe. Bundesland.

      Nach welchen Fällen in Bay entschieden wird, muss nicht gleich denen in NRW sein. ;)

      LG
      Avatar
      schrieb am 29.07.09 08:40:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      mir bereitet mein Mietvertrag auch etwas Sorgen. Ich habe leider unterschrieben für eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

      Wenn es soweit kommt, daß ich mich mal zum Umzug entschließe, kann es passieren, daß ich einen neuen Mietvertrag für den nächsten Monatsersten abschließen muß und für die bisherige Wohnung noch 2 - 3 Monate bezahlen muß, es sei denn, ich kann einen Nachmieter vorschlagen.
      Avatar
      schrieb am 29.07.09 08:45:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.666.634 von Hiberna am 29.07.09 08:40:06
      Das ist aber der Normalfall. 3 Monate ist gesetzt.

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      Avatar
      schrieb am 29.07.09 12:24:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      soweit mir bekannt ist, gilt inzwischen auch für alte Mietverträge immmer eine nur 3 monatige Kündigungsfrist für den Mieter...steht im BGB
      Avatar
      schrieb am 29.07.09 13:39:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.668.504 von invest2002 am 29.07.09 12:24:58Also eine individuale Vereinbarung ist das glaube nicht. Ist ja der bist zum 01.09.2001 gültige Rechtsprechungstext gewesen. Ist die Klausel nicht einfach nichtig, weil die Gesetzänderung in Kraft getreten ist?
      Avatar
      schrieb am 29.07.09 14:22:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.669.089 von wuestenfuchsPL am 29.07.09 13:39:48Ist die Klausel nicht einfach nichtig, weil die Gesetzänderung in Kraft getreten ist?

      Ja, die Klausel ist nichtig, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt die vereinbarte Regelung rechtskräftig war.

      Alle MV-Rgeleungen der Vergangenheit, in denen eine Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten vereinbart wurde sind rückwirkend ungültig.

      Der Mieterschutz war in den 50er - 70er, auch noch in den 80er Jahren ein sinnvolles soziales Instrument. Seitdem es aber mehr Wohnungen als Wohnungssuchende gibt, ist eine Verschärfung der Regelungen zugunsten der Mieter Schwachsinn.

      Gerade Rot-Grün hat sich in dieser Frage als Soziale Regierung verkauft, in dem der Mieterschutz drastisch erhöht wurde.
      Vermieter haben vor Gerichten wenig Chancen (es sei denn, der Richter vermietet selbst auch).

      Der Mietrschutz ist inzwischen so irrsinnig, dass er sich schon wieder gegen den Mieter richtet. So kann ein Mieter kaum Ausstattungs- oder Veränderungswünsche an den Vermieter richten, weil der bei einer so kurzen Mindestvertragslaufzeit keinerlei individuelle Regelungen vornehmen würde, der nächste Mieter würde ja nach ein paar Monaten wieder was anderes wollen.

      Aber das werden Politiker nie verstehn, die werden auch kaum in einer Mietwohnung wohnen oder es nötig haben, zu vermieten. Und wenn doch, haben sie jemanden, der alles für sie erledigt.

      Die anderen Parteien sind da keinen Deut besser.

      Gruß F67
      Avatar
      schrieb am 29.07.09 21:33:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      Mieter sind das Salz der Erde.
      Avatar
      schrieb am 01.08.09 16:56:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      § 573c BGB lesen.


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