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    Verfall von Aktiv-Optionen steuerlich begünstigt!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.11.12 09:17:58 von
    neuester Beitrag 11.05.13 21:15:43 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.177.548
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      schrieb am 01.11.12 09:17:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Verfall von Optionen "fortentwickelt" (geändert wäre wohl richtiger):

      Mithin wird das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.

      Damit ist der Verfall von Optionen zukünftig steuerlich auch berücksichtigungsfähig.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 14:40:56
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kannst du mal ein einem Beispiel erläutern, was du meinst? Wenn ich es nämlich richtig verstanden habe, glaube ich, in der vorletzten Börse online das Gegenteil gelesen zu haben. Oder ich habe es einfach nicht verstanden.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 15:31:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.774.871 von Rocko1237 am 01.11.12 14:40:56Wertlos gewordene Optionen bei einem Termingeschäft abziehbar (BFH)

      Die Aufwendungen für eine wertlos gewordene Option können als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften berücksichtigt werden. Das Recht auf einen Differenzausgleich wird auch dann beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (BFH, Urteil v. 26.9.2012 - IX R 50/09; veröffentlicht am 31.10.2012).

      Das die Pressemitteilung aus den NWB.

      Beispiel, Kauf Call Basis 100, Prämie 10 Aktie steht bei Fälligkeit bei 95 und wird nicht ausgeübt. Die vergebens gezahlte Prämie von 10 stellen Werbungskosten bei § 23 EstG a.F. dar.

      Bisher war das in der Tat genau anders herum...

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 15:42:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.775.164 von Taxadvisor am 01.11.12 15:31:43Vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 23:17:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.773.374 von Taxadvisor am 01.11.12 09:17:58Reichlich spät, diese Erkenntnis.
      1 Antwort

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      schrieb am 08.05.13 08:52:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.777.291 von raceglider am 01.11.12 23:17:28Dem kleinen Jungen hat man wieder sein Spielzeug weg genommen und nun ist er bockig:

      BMF-Schreiben vom 27.03.2013: Nichtanwendungserlass zum o.g. BFH-Urteil hinischtlich der Neuregelung unter AbgSt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.05.13 21:15:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      8. Wertlos gewordene Optionen als Werbungskosten bei einem
      Termingeschäft
      BMF-Schreiben vom 27.03.2013
      8.1 Die BFH-Rechtsprechung
      Wenn jemand gegen Leistung einer Prämie die Option erwirbt, in einem bestimmten Zeitraum
      von der Bank zu einem festliegenden Preis bestimmte Basiswerte (z.B. Aktien oder
      Edelmetalle) geliefert zu bekommen, kommt es vor, dass die bedingte Forderung wertlos
      wird, weil man sich am Markt günstiger mit dem Basiswert (z.B., weil der Aktienkurs zwischenzeitlich
      gefallen ist) versorgen kann. Die Frage ist dann, ob die (vergeblich aufgewendete)
      Optionsprämie steuerlich abziehbar ist.
      05/2013 190 Teil A
      Beispiel
      A erwarb am 01.04.01 100 Wertpapiere (Kaufoptionen), die ihm das Recht einräumten,
      am 01.07.01 Aktien der Z-AG zum Preis von 30 € je Stück zu erwerben (A spekulierte also
      auf steigende Kurse). Am 01.07.01 stand der Kurs der Aktien der Z-AG aber bei 27 € je
      Stück. A übte seine Rechte zum Erwerb deshalb nicht aus. Die Option verfiel und der Preis
      für die Kaufoptionen war verloren.
      Fraglich ist, ob der Verfall der Kaufoptionen steuerlich geltend gemacht werden kann.
      8.2 Die Verwaltungsauffassung
      Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind verfallene Termingeschäfte steuerlich ohne
      Auswirkung. Dies sollte bisher sowohl zur Rechtslage vor Abgeltungsteuer (vgl. BMFSchreiben
      vom 27.11.2001, BStBl I S. 986, Rz. 18, 23) als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer
      gelten (BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I S. 953, Rz. 27 für den Verfall
      einer Kaufoption, Rz. 32 für den Verfall einer Verkaufsoption). Es handle sich um einen
      Verlust auf der privaten Vermögensebene. Diese Sichtweise geht auf eine vom BFH
      entwickelte Rechtsprechung zurück, die verfallene Termingeschäfte als steuerlich irrelevant
      einstufte (zur Rechtsprechungsentwicklung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2007 – IX
      R 40/06, BStBl II S. 60cool .
      Tragendes Argument für diese Ansicht ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
      a.F., der in den Augen der Finanzverwaltung (nur) den tatsächlich erlangten Differenzausgleich
      erfasst. Daran fehle es, wenn der Anleger von seinem Recht auf Differenzausgleich
      wegen Wertlosigkeit keinen Gebrauch macht und es folglich verfällt. Dieses Verfallenlassen
      sei steuerlich ohne Bedeutung.
      8.3 Die BFH-Rechtsprechung
      8.3.1 BFH-Urteil vom 26.09.2012 – IX R 50/09, FR 2013 S. 182
      Der Kläger unternahm im Streitjahr 2000 Börsengeschäfte und erklärte im Rahmen der
      Einkommensteuerveranlagung Gewinne aus Aktienverkäufen sowie aus der Verwertung
      von Kauf- (sog. calls) und Verkaufsoptionen (sog. puts). Diesen Gewinnen stellte er u.a.
      Verluste aus wertlos gewordenen (nicht ausgeübten) Kauf- und Verkaufsoptionen gegenüber
      (zusammen ca. 750.000 €). Das Finanzamt erkannte diese Verluste nicht an.
      Dem hat der BFH mit folgendem Leitsatz widersprochen:
      „Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann i.S.
      von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (a.F.) beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft
      indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung
      aus dem Termingeschäft vermieden wird.“
      05/2013 191 Teil A
      Der BFH begründet dies insbesondere mit der Notwendigkeit der Gleichbehandlung mit
      dem Fall, in dem der Steuerpflichtige seine Option ausüben und dabei einen Verlust erzielen
      würde. In diesem Fall würde er nämlich aus dem Basisgeschäft eine negative Differenz
      erzielen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar wäre; er könnte überdies
      die Optionsprämie als Werbungskosten geltend machen. Wird die Option indes nicht ausgeübt
      und – weil wertlos – von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar auch
      ohne Differenzausgleich ein Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar
      wäre, müsse es das Weniger – das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option
      – schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung des Gleichartigen (Art. 3 Abs. 1 GG)
      ebenso sein (Folge: Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten gem. § 23
      Abs. 3 Satz 5 EStG).
      Das Gesetz verlange vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten,
      sondern besteuere ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit
      des Steuerpflichtigen sei aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei,
      ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich komme oder ob ein
      solcher von vornherein vermieden werde, indem – als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten
      – die Option nicht ausgeübt werde. Dieser Nachteil beruhe ebenso wie der entsprechende
      Vorteil auf dem Basisgeschäft, denn er sei ausgelöst durch die Wertentwicklung
      des Bezugsobjekts im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Basiswert.
      8.3.2 Zuvor: BFH-Beschluss vom 24.04.2012 – IX B 154/10, BStBl II S. 454
      Der BFH hatte mit diesem Beschluss entschieden (vgl. auch Skript 7/2012 S. 405 ff.),
      dass das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil i.S. von § 23 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. nicht beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter
      negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem
      Termingeschäft vermieden wird.
      Die Besonderheit dieses Beschlusses lag darin, dass der Kläger K sog. „Unlimited Turbo-
      Zertifikate“ zu einem Gesamtpreis von ca. 800.000 € erworben hatte. Diese Zertifikate berechtigten
      den K, von der C-Bank zu festgelegten Einlöseterminen die Zahlung eines Einlösebetrages
      zu verlangen. Dieser wiederum entsprach dem mit dem Bezugsverhältnis
      multiplizierten Betrag, um den der Kurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Edelmetalls
      (Gold) am Bewertungsstichtag den festgelegten Basiskurs überschritt. Das Zertifikat war
      aber mit einem sog. Knock-Out-Ereignis ausgestattet. Über- oder unterschreitet der
      Goldpreis als Bezugsgröße einen festgelegten Schwellenwert, werden die Zertifikate wirtschaftlich
      wertlos, der Anleger verliert dann die mit dem Zertifikat verbrieften Rechte (übrigens
      ein tolles Mittel für Leute mit zu hohem Geldvermögen, sich dieses Geldes schnell
      und ohne großen Aufwand zu entledigen!).
      05/2013 192 Teil A
      Bereits am 15.05. des Streitjahres (drei Tage nach Erwerb!) trat der Knock-Out-Fall ein.
      Die Zertifikate und die hieraus resultierenden Rechte verfielen.
      Der BFH bestätigte in diesem Beschluss vom 24.04.2012 also die Auffassung der Finanzverwaltung,
      dass der Verlust steuerlich nicht verwertet werden kann. Der Urteilssachverhalt
      betraf die Rechtslage vor Abgeltungsteuer.
      8.4 Anwendungsschreiben der Verwaltung
      Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass sie das o.g. BFH-Urteil vom 26.09.2012 nicht
      auf „neue Termingeschäfte“ i.S. von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG
      anwenden will. Es soll also nur für Altfälle vor Einführung der Abgeltungsteuer Anwendung
      finden (Termingeschäfte vor 2009).
      Die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 24.04.2012 – IX B 154/10 zu den Aufwendungen
      im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats sollen weiterhin für
      die Fälle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG a.F. anwendbar sein.
      8.5 Praxishinweis
      Die Einschränkung der Anwendung des o.g. BFH-Urteils auf Altfälle ist u.E. bedenklich.
      Die Finanzverwaltung hat nämlich keine Begründung für ihre Rechtsauffassung „geliefert“.
      U.E. bestehen gute Chancen, in einem Gerichtsverfahren die Anwendung der o.g. BFHRechtsprechung
      auch auf Neufälle zu erreichen. Wenn der BFH den Verfall der Option
      bereits im alten Recht als steuerbar ansieht, müsste dies im Zeitalter der Abgeltungsteuer
      erst recht gelten. Dort gibt es nämlich keinen Raum mehr für einen nicht steuerbaren
      Bereich. Erklärtes Ziel der Abgeltungsteuer ist schließlich die (möglichst lückenlose) Erfassung
      von Kapitalerträgen im Privatbereich. Die bei § 23 EStG a.F. noch bestehende
      private Vermögensebene, auf der sich früher der bloße Verfall der Rechte grundsätzlich
      abspielte, wurde durch diese weitestgehend zurückgedrängt.
      Sie sollten deshalb entsprechende Sachverhalte, auf die die Abgeltungsteuer Anwendung
      findet, vor diesem Hintergrund bei Nichtberücksichtigung des Verfalls ggf. anfechten und
      möglichst offen halten. Die Anhängigkeit eines „passenden Verfahrens“ zum neuen
      Recht dürfte u.E. nur eine Frage der Zeit sein.
      Der Verweis auf den BFH-Beschlusses vom 24.04.2012 – IX B 154/10 im BMF-Schreiben
      ist etwas kryptisch. U.E. ist dieser dahingehend zu verstehen, dass der Fall des „Knock-
      Out“ gerade nicht mit dem (Ver-)Fall der wertlosen Option gleichgesetzt werden kann.
      Auch hier „fährt“ die Verwaltung wieder eine Art „Salamitaktik“ und möchte an der steuerlichen
      Unbeachtlichkeit von Verlusten zumindest für den Fall der Knock-Out-Papiere noch
      festhalten. Die Literatur interpretiert das BFH-Urteil vom 26.09.2012 als Rechtspre05/
      2013 193 Teil A
      chungsänderung im Vergleich zu der im Beschluss vom 24.04.2012 vom BFH vertretenen
      Rechtsauffassung (Meinert/Helios in DStR 2013 S. 508 ff.).


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