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    Erziehungsgeld Frage an Experten. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.06.05 20:14:16 von
    neuester Beitrag 20.04.06 20:07:49 von
    Beiträge: 27
    ID: 988.907
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      Avatar
      schrieb am 22.06.05 20:14:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Tag,

      ich werde - wenn alles glatt geht in einigen Monaten -Kindesvater :D

      Ich bin gleichzeitig Existenzgründer (2. Jahr bald abgeschlossen) und "komme über die Runden". Eigentlich auch sehr gut über die Runden, weil wir keine hohen Ansprüche haben (Golf 2 tuts auch)

      Wie gesagt erwarten wir bald unser 1. Kind und da tut der Staat ja was, das das Leben nicht so schwer wird.


      Soviel habe ich bereits selbst herausgefunden:
      Direkt nach der Geburt muss man ja zum Standesamt. Dort soll man dann angeblich die Formulare für Kindergeld (derzeit 154 Euro/monatlich) und für Erziehungsgeld bekommen.

      Dort unterscheidet man zwischen: regelbudget und ?

      Ist es richtig, das es KEINE Voraussetzung für das Erziehungsgeld ist, daß meine Frau arbeitet oder gearbeitet hat?
      ich bin alleinverdienender Selbständiger mit Einkommen von ca. 20-24.000 Euro.

      Da hat man dann angeblich für 6 Monate Anspruch auf 400 Euro Erziehungsgeld monatlich. Oder 300 Euro für 1 Jahr.


      Ist das korrekt?

      Wer kann mir noch ein paar wertvolle Hinweise schreiben?!
      Gruß
      Oliver
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 20:21:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      die 20-24.000 Euro Einkommen beziehen sich natürlich brutto aufs Jahr ;)
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 20:43:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      gaaaaanz wichtige links für werdende eltern....;););)

      www.treffpunkt-eltern.de
      www.babybonus.de
      www.babyclub.de
      http://frauen.qualimedic.de/
      www.arbeitsagentur.de wegen erstlingsausstattung usw.
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 20:47:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      oh hab noch einen sehr guten link vergessen.....
      www.gofeminin.de
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 21:07:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      danke, znaips...eine Frage zum link der Arbeitsagentur:
      Soll ich mein Kind gleich arbeitslos melden?! ;) hat das nicht noch etwas zeit?!

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      Avatar
      schrieb am 22.06.05 21:19:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      Erziehungsgeld

      Bundeserziehungsgeld
      für Geburten ab 01.01.2004



      Höhe und Bezugsdauer

      Bei der erstmaligen Antragstellung muss entschieden werden, ob

      * der Regelbetrag oder
      * das Budget

      gewählt wird.

      Das Bundeserziehungsgeld beträgt

      * als Regelbetrag für die mögliche Bezugsdauer bis zum 24. Lebensmonat monatlich bis zu 300 €, insgesamt maximal 7.200 €,

      * als Budget für die mögliche Bezugsdauer nur bis zum 12. Lebensmonat monatlich bis zu 450 €, insgesamt maximal 5.400 €.
      Wird Budget gezahlt, steht für das zweite Lebensjahr Erziehungsgeld nicht mehr zu.

      Die Entscheidung für eine der beiden Bezugsarten ist verbindlich!

      Nur in folgenden Fällen ist eine einmalige rückwirkende Änderung möglich:

      * In Fällen besonderer Härte, wie z. B. Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder
      * bei der Geburt eines weiteren Kindes und
      * nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch auf das Budget entfällt.
      http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/berz04.html#1
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 21:21:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Oliver:
      In welchem Bundesland wohnst du?
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 21:28:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Nataly,

      erst mal Danke.

      Derzeit leben wir in Niedersachsen, Landkreis Osnabrück.

      Eventuell ist aber ein Umzug nach Nordrhein Westfalen geplant.
      Ist das wichtig?!
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 21:42:39
      Beitrag Nr. 9 ()
      In Bayern z.B. gibt es im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld noch ein Landeserziehungsgeld.
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 22:03:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      kann ich das Erziehungsgeld beantragen oder ist besser meine Frau Antragsstellerin, die ja nicht berustätig ist/war für mind. 3 Jahre wird?

      Wo genau muss man das beispielsweise in Niedersachsen beantragen?

      ich habe noch gelesen, daß ich wahrscheinlich für 6 Monate 450 Euro kriegen kann (Budget), da ich ja mit 20.000 Euro Jahreseinkommen wohl unter 30, jedoch über 16.500 bin, die ja ab dem 7. Lebensmonat darüber entscheiden, ob es weiter Geld gibt?!
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 22:22:06
      Beitrag Nr. 11 ()
      Was meinst du mit "Einkommen"?
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 22:59:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      das was im Einkommenssteuerbescheid vielleicht als zu versteuerndes Einkommen steht. vielleicht auch bißchen weniger.
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 13:20:19
      Beitrag Nr. 13 ()
      weiss noch jemand was?!
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 01:33:41
      Beitrag Nr. 14 ()
      Weiß jemand, ob Spekulationsgewinne in die Berechnung des Einkommens mit einfließen? Im Antrag steht etwas von Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung etc.

      Leider finde ich die Stelle nicht mehr im Internet, meines Wissens fallen Spekulationsgewinne nicht darunter. Bin mir aber nicht mehr ganz sicher.

      Problematisch ist auch, dass das Einkommen 2005 bei uns herangezogen wird, für unsere Tochter mit dem Geburtsjahr 12/2004, weil ich 2005 ein wenig selbständig war, laos beide arbeiten und normalerweise 2003 (das Jahr vor der Geburt maßgeblich ist), wo a) meine Partnerin weniger verdiente und b) ich keine Spekulationsgewinne hatte.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 10:34:09
      Beitrag Nr. 15 ()
      Die Berechnung des für das Erziehungsgeld maßgeblichen Einkommens ist in § 6 BErzGG geregelt:

      BErzGG § 6 Einkommen

      (1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne des § 10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 19 vom Hundert und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:

      1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht

      nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel
      oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag,
      2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr.
      1 oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden,
      3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes wegen der
      Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne
      die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4
      Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten würden, oder wegen der
      Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners
      oder des anderen Elternteils im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz.

      Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung.

      (2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgebend. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der berechtigten Person maßgebend.

      (3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.

      (4) Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt.

      (5) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes verminderten Bruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Beträge in ausländischer Währung werden in Euro umgerechnet.

      (6) Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt. Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden nur während des Erziehungsgeldbezugs berücksichtigt. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften des § 6.

      (7) Ist das Einkommen während des ersten oder zweiten Lebensjahres beziehungsweise während des ersten oder zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2, wird es auf Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 10:37:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      Die Einkommensgrenze ist in § 5 Abs. 3 BerzGG geregelt:

      BErzGG § 5 Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen

      (1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des

      1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),

      2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).

      Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdauer verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt. Eine einmalige rückwirkende Änderung ist möglich in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch auf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Differenz zwischen Budget und Regelbetrag zu erstatten; § 22 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.

      (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Berechtigten verbindlich. Im Fall einer Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Gesamtschuldner; das Gleiche gilt für Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern.

      (3) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 Euro und bei anderen Berechtigten 23.000 Euro übersteigt. Der Anspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 Euro und bei anderen Berechtigten 19.086 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16 500 Euro und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2 und 3 erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

      (4) Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 Prozent und das Budget verringert sich um 7,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt.

      (5) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro wird ab dem siebten Lebensmonat nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 10:39:51
      Beitrag Nr. 17 ()
      Erziehungsgeld und Einkommensgrenzen
      <<Auskunft zu Erziehungsgeld Wie viel Erziehungsgeld bekomme ich?>>

      Erziehungsgeld: Einkommensgrenzen
      Damit Eltern Anspruch auf Erziehungsgeld haben, dürfen sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Maßgebend ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt (für Erziehungsgeld im 1. Lebensjahr des Kindes) bzw. das Einkommen im folgenden Kalenderjahr (für Erziehungsgeld im 2. Lebensjahr des Kindes). Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht bestimmen, so wird vergangenes Einkommen berücksichtigt.

      Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld für die ersten 6 Lebensmonate für ein Kind
      Für die ersten 6 Lebensmonate des Kindes beträgt die Nettoeinkommensgrenze für Ehepaare mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, € 30.000 für das Jahreseinkommen. Sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, und auch für einen Elternteil und dessen Lebenspartner.
      Für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze € 23.000 für das Jahreseinkommen.

      Ist das Jahreseinkommen höher, so entfällt das Erziehungsgeld.

      Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat für ein Kind
      Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes beträgt die Nettoeinkommensgrenze für Ehepaare mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, € 16.500 für das Jahreseinkommen. Sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, und auch für einen Elternteil und dessen Lebenspartner.
      Für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze € 13.500 für das Jahreseinkommen.

      Die Einkommensgrenzen erhöhen sich bei jedem weiteren Kind um € 3.140.

      Budget-Angebot für das Erziehungsgeld

      Es ist möglich, das Erziehungsgeld nur ein Jahr lang zu beziehen und dafür ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 450 Euro bis zum 1. Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 300 Euro bis zum 2. Geburtstag des Kindes zu erhalten. Die Einkommensgrenzen liegen dann bei € 22.086 für Paare sowie bei € 19.086 für Alleinerziehende.

      Ist das Jahreseinkommen höher, so verringert sich das Erziehungsgeld linear: Beim Regelbetrag beträgt die Minderung des Erziehungsgeldes 5,2% des Einkommens und beim Budgetangebot 7,2% des Einkommens.

      Wie berechnet sich das Einkommen?
      Als Einkommen zählen positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung und sonstigen Einkünften (z.B. Renten). Von der Summe der Einkünfte werden bestimmte Pauschalbeträge abgezogen.
      Wenn ein Arbeitnehmer nach der Geburt seines Kindes eine Elternzeit nimmt und er keiner Teilzeitbeschäftigung nachgeht, bleiben seine Einkünfte aus der vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt.
      Wie sich das Einkommen genau berechnet, erfragen Sie bitte bei Ihrer Erziehungsgeldstelle.

      Autor: Nicole Rothmann, Diplom-Oecotrophologin
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 10:46:27
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nach dem Gesetzeswortlaut ist für das Einkommen maßgeblich die "Summe der positiven Einkünfte". Dazu gehören auch Speku-Gewinne.Diese fallen unter "sonstige Einkünfte".
      Wenn dies aber aus dem Antragsformular nicht hervorgeht, wäre es nicht zu beanstanden, wenn Speku-Gewinne nicht angegeben werden.
      Falls zum Nachweis des Einkommens die Vorlage des ESt-Bescheids verlangt wird, ergibt sich daraus automatisch das Vorliegen von Speku-Einkünften.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 12:01:30
      Beitrag Nr. 19 ()
      Danke Nataly,

      Spekulationsgewinne gehören also zum Einkommen. Ich habe es jetzt so gehandhabt, dass ich mich nach einem Erziehungsgeldrechner http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/rechner_04/start.htm… gerichtet habe (wohne zwar in Hamburg, aber die anderen Eriehungsrechner sind imho zu undurchsichtig).

      Da steht unter sonstige Einkünfte: "Bitte hier die Summe der sonstigen Einkünfte (z. B. Spekulationsgewinne, Ertragsanteil aus Renten) eingeben, die Sie im maßgeblichen Kalenderjahr (Jahr vor der Geburt des Kindes bzw. Folgejahr) voraussichtlich erzielen werden."
      Also in meinem Fall 2003 (Geburt meienr Tochter 12/04)

      Im Gegensatz dazu ist mein Einkommen 2005 maßgeblich, da ich hier selbständig war.

      O.k. diser Punkt hat sich erledigt.

      Dummerweise habe ich schon einen Bescheid erhalten, nur habe ich meine Selbständigkeit aufgegeben, dieses hat der Sachbearbeiter nicht berücksichtigt, somit erhalten wir nur für die ersten den Regelbetrag von 300 € (insgesamt 2700 €). Dieses muss er also noch machen. Nur möchte ich jetzt vom Regelbetrag auf den Budgetbetrag wechseln, da meine Partnerin nächstes Jahr zuviel verdient.
      Damit erhielten wir fast 4000 €(!). Der Wechsel ist normalerweise nicht möglich, nur Härtefälle. Aber ich baue jetzt darauf, dass es doch geht, und zwar damit:

      a)der Sachbearbeiter hat die Aufgabe meiner Selbständigkeit und dem damit deutlich geringeren Dienst nicht beücksichtigt, daher habe ich Widerspruch eingelegt. Es ist allerdings die Frage, ob ich damit eine Neuberechnung auch als Budget, statt des Regelbetrages möglich ist.

      b) da ich die Selbständigkeit aufgegeben habe, verringert sich mein Einkommen deutlich um 20%. Allerdings verringert sich nicht das Einkomen zusammen mit meiner Partnerin um 20%. Ich hoffe sehr, dass nur mein Einkommen mit der Verringerung von über 20% ausreicht, denn ganz klar formuliert finde ich den Absatz (7) im Gesetzestext nicht:

      (7) Ist das Einkommen während des ersten oder zweiten Lebensjahres beziehungsweise während des ersten oder zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2, wird es auf Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.

      Oder wie siehst Du das adhoc Nataly, als profunde Kenenrin des Rechts, wie mir schon oft in den Threads aufgefallen ist.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 12:57:33
      Beitrag Nr. 20 ()
      [posting]17.003.130 von enuxx am 26.06.05 12:01:30[/posting]Die Passage "Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person" bezieht sich auf angenommene Kinder, kann bei Euch also weggelassen werden. Dann lautet die Bestimmung:

      (7) Ist das Einkommen während des ersten oder zweiten Lebensjahres ... insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2, wird es auf Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 13:04:03
      Beitrag Nr. 21 ()
      Auch aus § 6 Abs. 3 ergibt sich, dass das gemeinsame Einkommen der Eheleute maßgeblich ist:

      (3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 13:24:26
      Beitrag Nr. 22 ()
      Tja, dann verringert sich das EInkommen nicht um 20%, wenn das Einkommen beider maßgeblich ist. Oh, ja juristendeutsch ist so schön.

      Dann baue ich darauf, dass der erste Bescheid fehlerhaft war.

      Schaun mer mal.

      Danke Dir Nataly. :)
      Avatar
      schrieb am 12.12.05 11:38:50
      Beitrag Nr. 23 ()
      @alle

      ich habe es noch immer nicht ganz verstanden wo jetzt die einkommensgrenze liegt. im moment verdienen wir fast gleich, wenn das kind da ist hört meine frau ersteinmal auf zu arbeiten. welches einkommen aus welchem zeitraum wird für die bemessung herangezogen?

      danke

      DB
      Avatar
      schrieb am 12.12.05 12:23:55
      Beitrag Nr. 24 ()
      Das Einkommen aus dem Jahr vor der Geburt. Wenn Deine Frau während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht oder weniger arbeitet, wird Ihr Gehalt entweder gar nicht oder anteilig angerechnet - das gleiche würde natürlich auch für Dich selbst gelten. Wenn Dein Einkommen im aktuellen Jahr deutlich unter dem des Vorjahres liegt, käme ggf. eine Härtefallregelung zum Tragen

      Art
      Avatar
      schrieb am 12.12.05 12:29:16
      Beitrag Nr. 25 ()
      @art,

      danke für die antwort. wo liegt denn nun die grenze?

      danke

      DB
      Avatar
      schrieb am 12.12.05 12:34:24
      Beitrag Nr. 26 ()
      Das steht doch alles hier im Thread - ein bißerl lesen sollte man schon können, wenn man ein Kind erziehen will :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 20:07:49
      Beitrag Nr. 27 ()
      Wie sieht es aus mit laufenden Spekulationsgewinnen, wenn z.B. aus früheren Jahren ein Bescheid über Verlustvortrag aus Veräußerungsgeschäften besteht? Werden die Gewinne automatisch mit den früheren Verlusten verrechnet und erscheinen dann gar nicht mehr als positives Einkommen in der Einkommensteuererklärung (vermindern also nur den Verlustvortrag) oder erscheinen die Gewinne trotzdem als positives Einkommen...und wirken sich dann auf die Berechnungsgrundlage für Erziehungsgeld aus?


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