Die Feinstaubverordnung hatte ihre Anfänge am 1. März 2007, als in Deutschland die neue Plakettenverordnung griff, die emissionsarme Kraftfahrzeuge nun kennzeichnen soll. Hier sind einheitlich für die Bundesrepublik die Schadstoffgruppen für Pkw, Lkw und Bus eingestuft. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge erlangt in Bezirken hohe Bedeutung, die durch besonders intensive Feinstaubbelastung betroffen sind. Die Zonen, in denen für emissionsintensive Fahrzeuge ein Fahrverbot in bestimmten Phasen besteht, sind gekennzeichnet mit dem Verkehrzeichen „Umweltzone“. Auch für ausländische Lkws, die diese Zonen in feinstaubintensiven Zeiten passieren möchten, besteht eine Kennzeichnungspflicht mit der entsprechenden Plakette. Vom Fahrverbot in diesen Bezirken sind all jene Fahrzeuge betroffen, die außerhalb der Schadstoffgruppe zwei bis vier liegen. Fahrzeuge, die in die Schadstoffgruppe eins eingestuft sind, haben in den Umweltzonen, die sich zumeist innerhalb der City befinden, absolutes Fahrverbot. Ausnahmen werden nur bei bestimmten Fahrzeugen gemacht, die sich nicht in der zulässigen Schadstoffgruppe befinden und dennoch die Umweltzonen passieren dürfen. Hier zählen beispielsweise Arbeitsmaschinen oder land- bzw. forstwirtschaftliche Zugmaschinen bzw. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge oder aber Arzt- und Krankenwagen oder andere gekennzeichnete Fahrzeuge zur medizinischen Betreuung zu den Ausnahmefahrzeugen, die grundsätzlich immer in den Umweltzonen fahren dürfen.
Die Feinstaubplakette wird in Abhängigkeit der Einstufung des eigenen Fahrzeugs bei den Kfz-Zulassungsstellen ausgegeben sowie auch an Stellen, die zur Abnahme der Abgasuntersuchung bzw. des TÜVs berechtigt sind und die Kosten für die Plakette müssen vom Fahrzeughalter getragen werden. Die Plakette muss deutlich sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht sein. Ein Wechsel oder eine Erneuerung der Feinstaubplakette ist nicht erforderlich, allerdings ist die Plakette an das jeweilige Kennzeichen gebunden, für das sie ausgegeben wurde. Wird das Kennzeichen durch einen Fahrzeugwechsel an einem anderen Fahrzeug angebracht, muss für dieses Fahrzeug erneut eine Feinstaubplakette erworben werden. Der Verstoß gegen die Feinstaubverordnung wird mit Bußgeldern geahndet und diese Geldbuße kommt immer dann zustande, wenn ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfährt, ohne über die hierfür erforderliche Feinstaubplakette zu verfügen.