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Kickback-Urteil: AWD, DVAG, FORMAXX, MLP etc. wahrscheinlich massiv betroffen

Diskussionsstatistik
eröffnet am 28.08.08 13:06:27
von
neuster Beitrag 01.11.10 18:04:43
von

Anzahl Beiträge: 20
Aufrufe gesamt: 14.591
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Diskussionsnr.: 1.143.845
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[ Seite: 12neuster Beitrag ]

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schrieb am 28.08.08 13:06:27
Beitrag Nr.1 
(34.890.342)
Antwort
Zitat
Kickback-Urteil:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

anbei noch mal das aktuelle Kickback-Urteil (ist in Berufung, aber das ändert vorab nichts) inkl. meiner Stellungnahme:

-------------------------------------------------------------------

TILP Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt bei Tübingen/Berlin

PRESSEMITTEILUNG

Landgericht Heidelberg weitet „Kickback“-Rechtsprechung aus – Gericht mahnt die Angabe der „genauen Höhe“ verdeckter Zuwendungen an – Auswirkungen auf die von Banken und Sparkassen verwendeten Broschüren

Tübingen/Berlin, 7.8.2008. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg (Az.: 3 O 98/08) hat die Leimener HDV Heidelberger Vermögensverwaltung GmbH dazu verurteilt, einer Mandantin von TILP Rechtsanwälte Schadenersatz in Höhe von rund € 58.000 zu leisten.

Die HDV war für die TILP-Mandantin tätig und schloss mit ihr einen Vermögensverwaltungsvertrag, der folgende Klausel enthielt:

„Der Depotverwalter kann von Dritten, z.B. den Konten führenden Instituten, Anteile von durch diese berechnete Vergütungen erhalten, Gebührenrückvergütungen oder sog. („Kick Backs“). Diese Gebührenrückvergütungen werden entgegen den gesetzlichen Regelungen nicht an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern sollen bei dem Depotverwalter als zusätzliche Vergütung verbleiben. Diese Rückvergütung kann bis zu 100 % der von Dritten dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Vergütungen betragen. Einzelheiten von Gebührenrückvergütungsvereinbarungen kann der Auftraggeber bei dem Depotverwalter anfragen“.

Das Heidelberger Landgericht entschied nun, dass diese Klausel nicht der strengen Aufklärungspflicht über die „Höhe der Rückvergütungen“ genüge, die der Bundesgerichtshof in seinem von der Kanzlei TILP erstrittenen Urteil vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) aufstellte. Entscheidend sei, dass sich der Anleger einen Begriff von der „genauen Höhe“ der Rückvergütungen machen könne, so das Urteil der Richter.

Rechtsanwalt Alexander Heinrich, der das Urteil erstritt: „Soweit ersichtlich, ist dies das erste Urteil, in welchem eine Klausel, in der schonungslos sogar mitgeteilt wird, dass der Vermögensverwalter quasi alles als Kickback zurückerhalten kann, als unzureichend qualifiziert wird“.

„Gemessen an der Transparenz oben zitierter Klausel können die Ausführungen in der aktuellen Bankbroschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ (Stand Juni 2007) des Bank-Verlag Medien, Köln, nur als intransparent und damit erst recht als unzureichend bezeichnet werden“ ergänzt Rechtsanwalt Andreas Tilp.

Dort heißt es in der vergleichbaren „Generalklausel“ in Ziff. E 3: „Zahlungen Dritter an die Bank“ wie folgt:

„Im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Wertpapiergeschäfte kommt es regelmäßig zu Geldzahlungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen...durch Dritte an Ihre Bank. Beispiele für Geldzahlungen sind...Vergütungen von Emittenten in Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten...oder Anleihen. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei Ihrer depotführenden Bank.“

Somit kann aus Sicht von TILP Rechtsanwälte festgestellt werden, dass nach den Maßstäben des LG Heidelberg sämtliche Aufklärungsbroschüren des Bank-Verlages, welche in textidentischer Form nicht nur von den deutschen Geschäftsbanken sondern auch von den Genossenschaftsbanken und den Sparkassen verwendet werden, nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über Kickback genügen.

Ende der Mitteilung.

-------------------------------------------------------------------

Ich habe mich seitdem mit einigen Anwälten unterhalten und mich daher zu folgendem entschieden:

- Ich habe alle meine Kunden über das Urteil informiert und die Pressemitteilung zugeschickt!
- Dabei habe ich auch darauf verwiesen, daß auch Fondspolicen betroffen sein könnten (inkl. BAV-Produkte).
- Ich habe um Rückmeldung gebeten, um die Situation zwischen dem Kunden und mir abzuklären dem Kunden bei „Fremdprodukten“ zu helfen

Persönlich bin ich der Aufpassung, daß es nicht nur rechtlich ratsam sondern als Berater unsere Pflicht, Kunden über solche Dinge zu informieren! Ich empfehle Euch eine gleichartige Vorgehensweise!

------------------------------------------------------------------

Für AWDler, DVAGler und MLPler könnte gelten, daß nicht die Berater sondern Eure "Chefs" angeklagt werden könnten - oder habt Ihr Kickbacks erhalten?


Also, Kunden informieren und eine gute Lösung finden - ist evtl. sehr lukrativ für Wechselwillige!


Best Grüße - interna
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schrieb am 28.08.08 14:50:25
Beitrag Nr.2 
(34.892.002)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.890.342 von interna am 28.08.08 13:06:27Hat jemand substantielle Kenntnis, ob Fonds dann nicht oder dann auch von der Kickback-Causa betroffen sind, wenn sie in Fondspolicen stecken? Wenn sie es nicht sind, würde das ja noch mehr vertriebliche Schubkraft für die Fondspolicen erzeugen (die beliebten = nicht so günstigen, versteht sich), als die Abgeltungsteuer auf Fonds es bald ohnehin tun wird.

Simplizissimus
Avatar
schrieb am 28.08.08 15:03:34
Beitrag Nr.3 
(34.892.232)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.890.342 von interna am 28.08.08 13:06:27Hallo,

Rechtsanwalt Alexander Heinrich, der das Urteil erstritt: „Soweit ersichtlich, ist dies das erste Urteil, in welchem eine Klausel, in der schonungslos sogar mitgeteilt wird, dass der Vermögensverwalter quasi alles als Kickback zurückerhalten kann, als unzureichend qualifiziert wird“.


Herr Heinrich scheint sich ja selbst zu wundern, dass die Richter so entschieden haben. Ist das Urteil rechtskräftig und geht es in die nächste Instanz? Ich würde letzteres vermuten, weil bei solchen Fällen die Amts- und Landgerichte häufig der "schwächeren" Partei Recht geben und dann auf die nächste Instanz verweisen. Diese wird dann von der stärkeren wahr genommen. Deshalb sollten solche Urteile nicht zu hoch gehängt werden.

Auch hier interessant:
Somit kann aus Sicht von TILP Rechtsanwälte festgestellt werden, dass nach den Maßstäben des LG Heidelberg sämtliche Aufklärungsbroschüren des Bank-Verlages, welche in textidentischer Form nicht nur von den deutschen Geschäftsbanken sondern auch von den Genossenschaftsbanken und den Sparkassen verwendet werden, nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über Kickback genügen.


Das klingt alles nach, yeah nächste Instanz noch mehr Kohle.

Vorsicht bei solchen Urteilen, in diesem Sinne
Sepa
Avatar
schrieb am 28.08.08 20:34:30
Beitrag Nr.4 
(34.897.814)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.892.232 von Sepa am 28.08.08 15:03:34Guten Abend Sepa,

es gab schon viele Urteile, wo die Kunden benachteiligt wurden. Dieses Mal ist das Pendel in die andere Richtung ausgeschlagen. Ich bin überzeugt, daß auch Fondspolicen betroffen sind.

:eek:
Avatar
schrieb am 30.10.08 12:12:49
Beitrag Nr.5 
(35.761.726)
Antwort
Zitat
>....Persönlich bin ich der Aufpassung,....

Sigmund Freud lässt grüssen.... :D

btw: ein sehr sehr interessantes Urteil. Es wird das Leben nicht leichter machen. ;)
Avatar
schrieb am 20.02.09 23:20:26
Beitrag Nr.6 
(36.625.166)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.761.726 von Filialleiter am 30.10.08 12:12:49und das ist viel, viel in der Pipeline. Es könnte für uns alle eng werden!

Glücklich sind die, die den notwendigen Rechtbeistand haben und dann das richtige Produkt!

Harte Arbeit und der Weg ist noch weit - aber es lohnt sich!
Avatar
schrieb am 23.04.09 17:27:39
Beitrag Nr.7 
(37.028.190)
Antwort
Zitat
Hallo
weiß jemann, ob bei Anleihen (Lehmann) Provisionen (Kick-Back) vom Emitenten
an die die Anleihen verkaufende Bank geflossen sind.
Ich habe eine Lehmann Anleihe 2006 gekauft und würde gern wissen, ob hier auch Provisionen geflossen sind, dessen Verschweigen man in einem Rechtsstreit als Argument für Schadenersatz geltend machen kann.
Muss ich in einem Rechtsstreit nachweisen, dass und wie hoch Provisionen geflossen sind.
maya
Avatar
schrieb am 15.05.09 13:52:21
Beitrag Nr.8 
(37.184.163)
Antwort
Zitat
Mal nachgefragt:

Ist es wirklich vorstellbar, dass bei den von Mayflower Capital AG vertriebenen Denkmalschutzimmobilien eine Innenprovision (für alle am Vertrieb beteiligten) von sage und schreibe mehr als 20% kalkuliert sind? Der Berater soll ca. 7,5% erhalten.

Kann das sein?

Oder handelt es sich etwa nur um ein Gerücht?
Avatar
schrieb am 15.05.09 14:33:51
Beitrag Nr.9 
(37.184.555)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.184.163 von stokxmaster am 15.05.09 13:52:2120% bei solchen "Beteiligungen" gibt es doch öfter.

Frage einfach nach, die müssen antworten!
Avatar
schrieb am 11.10.09 22:51:18
Beitrag Nr.10 
(38.156.333)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.184.555 von interna am 15.05.09 14:33:51Guten Abend,

die Kickback-Urteile zeigen Wirkung. Es wird emsig an Produkten gebastelt, welche die Kickbacks an die Kunden weiterkicken. Doch noch keine mir bekannte Police individualisiert diese auch. Schauen wir mal. Wer als erste die richtige (für uns Berater am Anfang nicht so lukrative) Police auf den Markt bringt, wird diesen massiv in Wallung bringen.

:D

[ Seite: 12neuster Beitrag ]

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