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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 27)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
    ID: 1.221.696
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      schrieb am 12.10.16 12:37:53
      Beitrag Nr. 315 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.460.021 von Neonlicht am 12.10.16 12:15:57
      Zitat von Neonlicht: Zur Ergänzung:

      VIII R 47/13 bezieht sich auf den Spin Off Altria/Philip Morris vom 19.03.2008.

      Was die Konsequenzen für die Besteuerung des HP-Aktiensplits sind, ist mir noch unklar.


      Die "Entflechtung" Altria/Philip Morris war keine Auskehrung einer Tochtergesellschaft sondern die Aufteilung in "zwei" Unternehmen: Zigaretten USA (mit Beteiligungen) und Zigaretten International. Das lässt für den HP-Split nicht viel Gutes hoffen.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.10.16 12:15:57
      Beitrag Nr. 314 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.459.520 von Taxadvisor am 12.10.16 11:29:08
      BFH-Entscheidungen
      Zur Ergänzung:

      VIII R 47/13 bezieht sich auf den Spin Off Altria/Philip Morris vom 19.03.2008.

      VIII R 73/13 bezieht sich auf einen Spin Off bei Ford vom 07.04.1998.

      Texte dieser BFH-Entscheidungen:
      http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-…

      Was die Konsequenzen für die Besteuerung des HP-Aktiensplits sind, ist mir noch unklar.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.10.16 11:29:08
      Beitrag Nr. 313 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.459.388 von Octopus747 am 12.10.16 11:16:04Die Aussage fiel in einem Seminar von einem Mitglied des zuständigen Senats (und erfüllt sich schneller als gedacht, seit heute auf der Website des BFH):

      BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.7.2016, VIII R 47/13

      Tenor: Spin-off grundsätzlich steuerpflichtig, aber Nachweis einer Einlagenrückgewähr möglich.

      Gruß
      Taxadvisor
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.10.16 11:16:04
      Beitrag Nr. 312 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.451.747 von Taxadvisor am 11.10.16 13:17:21
      Zitat von Taxadvisor: Das BMF-Schreiben zur generellen Anwendung eines entsprechenden BFH-Urteils kommt nicht mehr in diesem Jahr. Aufgrund der Vielzahl der Fälle ist zudem eine Rückverlagerung auf die Banken zu umständlich (wie lange zurück?/Verjährung?), das sollte dann über die Veranlagung geklärt werden.

      Gruß
      Taxadvisor


      Hallo Taxadvisor,

      1. Woher kommt die Aussage, dass das BFH-Urteil dieses Jahr nicht mehr kommt ???
      2. Seit wann sind die Finanzämter mit dem Veranlagungsbescheid über die des BFH-Urteils berechtigt? Diese warten doch auch nur auf den Bescheid vom BMF / BFH !!! Vorher gibts kein Geld zurück.
      3. Was soll bei der Rückverlagerung auf die Banken umständlich sein ? Schließlich haben die das ganze Desaster angerichtet :mad:

      Gruß,
      Octopus747
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.10.16 13:17:21
      Beitrag Nr. 311 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.451.231 von Hpz am 11.10.16 12:10:37Das BMF-Schreiben zur generellen Anwendung eines entsprechenden BFH-Urteils kommt nicht mehr in diesem Jahr. Aufgrund der Vielzahl der Fälle ist zudem eine Rückverlagerung auf die Banken zu umständlich (wie lange zurück?/Verjährung?), das sollte dann über die Veranlagung geklärt werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      7 Antworten

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      schrieb am 11.10.16 12:10:37
      Beitrag Nr. 310 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.450.598 von Taxadvisor am 11.10.16 10:48:31
      Zitat von Taxadvisor: Ich stelle es hier auch nochmal ein:

      Der BFH wird in diesem Jahr noch zwei Entscheidungen zur Spin-off-Besteuerung veröffentlichen, die wohl auch grundsätzlichen Charakter haben. Sofern kein Nichtanwendungserlass/Reparaturgesetz folgt, gäbe es dann wohl Klarheit.

      Gruß Taxadvisor


      Hallo Taxadvisor,

      wie ist denn vorzugehen, wenn vom BFM eine positive Entscheidung zum HPQ Spin-Off kommt.
      - Muss dann jeder einzelne HPQ/HPE Aktionär die KeST über die Einkommensteuer 2015 zurückkfordern?
      - Oder kann der Vorgang über die Depot führende Bank rückabgewickelt werden?

      Grüße
      hpz
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      Avatar
      schrieb am 11.10.16 10:48:31
      Beitrag Nr. 309 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.416.494 von Maddin87 am 05.10.16 21:16:08Ich stelle es hier auch nochmal ein:

      Der BFH wird in diesem Jahr noch zwei Entscheidungen zur Spin-off-Besteuerung veröffentlichen, die wohl auch grundsätzlichen Charakter haben. Sofern kein Nichtanwendungserlass/Reparaturgesetz folgt, gäbe es dann wohl Klarheit.

      Gruß Taxadvisor
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      Avatar
      schrieb am 05.10.16 21:16:08
      Beitrag Nr. 308 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.414.040 von Hpz am 05.10.16 15:50:09Hallo hpz,

      danke dir für den Tipp. habe dem FA das schreiben mitgegeben.
      Das habe ich heute von meiner Bank bekommen. Das hört sich bei dem Schreiben an, als ob ich mit dem Verkauf der Aktien die Steuer zurück bekommen habe:)


      Hier gab es eine Entflechtung, d.h. eine Abspaltung der Geschäftssparte Dienstleistungen für Unternehmen in die neue Firma Hewlett Packard Enterprise.

      http://www.heise.de/newsticker/meldung/HP-Aufspaltung-US-Com…

      Mit dem Beleg (Ausf. Nr. 71365684) vom 02.11.2015 wurde lediglich die Einbuchung der neuen/zusätzlichen Gattung US42824C1099 dokumentiert.

      Der Beleg „Stammdatenänderung“ vom 04.11.2015 beinhaltet die Ausbuchung der ursprünglichen Wertpapiergattung mit der ISIN US4282361033 in die neue Gattung HP Inc. mit der ISIN US40434L1052. Die Anschaffungsdaten für den Bestand von Stück 100 in Höhe von EUR 2.977,93 + 16,57 EUR Nebenkosten gingen 1:1 in die neue Gattung über.
      Nun erfolgte mit Beleg vom 06.11.2015 die Korrektur der Entflechtung, d.h. es wurde ein steuerlicher Bewertungskurs von EUR 13,019 pro Stück ermittelt.
      Für den Bestand von neuen 100 Stück in der Gattung US42824C1099 wurden daher EUR 1.301,90 als Anschaffungswert hinterlegt und quasi vorab versteuert (AbgSt EUR 325,48 + Soli 17,90 EUR)
      Sie sehen diesen auch auf Seite 2 der Abr.Nr. 70929806 vom 06.11.2015 als „ausl. Dividende“.
      Bei Ihrem Verkauf vom 25.05.2016 in dieser Gattung (Abr. Nr. 96708851 vom 26.05.16 in der Postbox) wurde entsprechend nur der Differenzbetrag in Höhe von EUR 274,23 als Veräußerungsgewinn versteuert.
      Ausm Betrag EUR 1.576,13 ./. Anschaffungswert EUR 1.301,90 = Veräußerungsgewinn EUR 274,23


      Das mir 274,23 €vom Freistellungsauftrag abgezogen werden ist ja in Ordnung. Ist ja der Gewinn, den ich erzielt habe.
      Aber das mir 325,48€ letztes Jahr in 2015 abgezogen wurde, habe ich doch nicht beim Verkauf wieder zurück bekommen. Das hört sich aber so bei dem Schreiben an, weil da steht "quasi vorab versteuert (AbgSt EUR 325,48 + Soli 17,90 EUR)".


      Was sagt Ihr dazu?
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      Avatar
      schrieb am 05.10.16 15:50:09
      Beitrag Nr. 307 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.395.845 von Maddin87 am 03.10.16 08:42:27
      Zitat von Maddin87: Gibt es dazu hier schon Musterschreiben an das FA oder kann mir jemand dazu ein vorgefertigten Text geben?

      Mann muss sich ja auch auf die ganzen § beziehen, von den ich überhaupt keine Ahnung habe.

      Ich Danke euch für die Unterstützung.

      Gruß

      Martin


      Hallo Martin,

      schau dir mal das Musterschreiben an das FA der zuständigen Bank an, das ist meines Erachtens auch für dein FA geeignet.
      Hier nochmals der Link zur DropBox mit den Musterschreiben:
      https://www.dropbox.com/sh/t7rcd4y13yelvin/AABMOQ-zvj910H470…

      Ich fürchte, du wirst wie die anderen hier vom FA eine Ablehnung der Rückerstattung mit dem Hinweis auf eine gerade laufende Prüfung durch die OFD Karsruhe erhalten:
      "Der Bescheid ergeht nach §164 Abs. 1AO unter Vorbehalt der Nachprüfung, da die Beurteilung über die Versteuerung der HP Aktien noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Einen Einspruch bedarf es nicht. Eine Änderung der Einkommensteuerbescheids erfolgt dann von Amtswegen"
      So stand es zumindest auf meinem Einkommensteuer Bescheid.

      Grüße
      hpz
      11 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.10.16 08:42:27
      Beitrag Nr. 306 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.393.553 von Octopus747 am 02.10.16 14:53:00Hallo Octopus747,

      vielen Dank für deinen Beitrag.

      Diesen Widerspruch bzw. die Erklärung würde ich gerne direkt mit der Steuererklärung abgeben und nicht erst nach dem Bescheid. Möchte das FA direkt darüber informieren, dass mir zu unrecht Abgeltungssteuer abgezogen wurden. Wir hatten hier im Forum einen Fall gehabt, wo der Geschädigt die abgeführte Steuer sofort von seinem FA zurück bekommen hat. Genau dies möchte ich auch versuchen. Deswegen komme ich nochmal zu meiner Ursprungsfrage

      Gibt es dazu hier schon Musterschreiben an das FA oder kann mir jemand dazu ein vorgefertigten Text geben?

      Mann muss sich ja auch auf die ganzen § beziehen, von den ich überhaupt keine Ahnung habe.

      Ich Danke euch für die Unterstützung.

      Gruß

      Martin
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