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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 36)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
    ID: 1.221.696
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      schrieb am 01.02.16 18:20:29
      Beitrag Nr. 225 ()
      Zur INFO:
      Bericht in der Lokalzeitung SZ/BZ Kreis BB in BW vom 29.1.2016
      Überschrift: KEINE Entwarnung vom Finanzamt
      Kreis Böblingen: HP-Aktionäre müssen aufs Finanzministerium hoffen.

      Text (zusammengefasst u. verkürzt): Dass die Banken bei der Aufspaltung von HP zum 1.Nov.15 bei den Aktionären für die neuen Anteilscheine Kest und Soli kassiert haben sorgt nach wie vor für Aufregung.
      Commerzbank schert nicht aus.
      Commerzbank Info (Zitat): „Wir haben den HP-Aktiensplit als steuerpflichtige Sachauschüttung behandelt. Je nach kapitalsteuerlicher Situation des Kunden können jedoch negative Erträge (Verluste) aus anderen Kap. Anlagen, oder ein noch nicht ausgeschöpfter Freistellungsantrag dazu führen, dass im Einzelfall keine Steuerbelastung erfolgte.“
      HP-Aktionäre erhielten teilweise von den Banken die Steuer und Soli einbehalten haben, den Rat sich die Summe über die Steuererklärung von ihrem Wohnsitz-FA zurückzuholen.
      Ob das klappt, ist freilich noch offen.

      Hans Auchter, der Vorsteher des FA Böblingen, sagte auf Anfrage der SZ/BZ:
      „Wir wurden von dem Vorgang genau so überrascht wie die Aktionäre. Dieser liegt nun beim Bundesministerium in Berlin zur Entscheidung“
      Einen Einfluss auf das Ergebnis habe er nicht. Er könne nur ab und zu mal nachfragen. Die Verträge die das Ministerium da prüfen müsse, seien sehr umfangreich. Er habe jedoch auch ein Interesse dass über die Rückerstattung „baldmöglichst“ entschieden werde.


      Des Weiteren wird in dem Artikel noch die Sorge über eine Doppelbesteuerung beim Verkauf der HPE - Aktien angesprochen. Bei Einstandspreis null, würde der gesamte VK-Erlös als Gewinn angesehen und müsste versteuert werden.

      Ende des Artikel-Auszugs.
      Gruß bm
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.02.16 15:10:09
      Beitrag Nr. 224 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.626.959 von packus am 01.02.16 13:48:52
      Zitat von packus: Sie antworten, dass die Banken gesetzlich verpflichtet wären für diese unverschämte Art der steuerliche Konfiskation und berufen sich auf Rundschreiben des BMF. M. E. sind Rundschreiben (so wie ich das auch aus meiner Behördenzeit kannte) lediglich Weisungen bzw. Erlasse an nachgeordnete Behörden. Das diese auch Rechtswirkung entfalten für private Aktiengesellschaften wie Banken, ist mir neu.


      Grundsätzlich ist Ihr Einwand korrekt, es gab aber ein BMF-Schreiben, was die Bindung der Banken an Verwaltungsanweisungen beim Steuerabzug "vorgeschrieben" hat. Weil das dem BMF aus Ihren Gründen heraus nicht ausgereicht hat, wurde das ab 1.1.2016 gesetzlich in § 44 Abs. 1 EStG normiert:

      Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.

      Diese Änderung war bereits für Vorjahre geplant. Insoweit wird keine Bank sich gegen eine geplante Gesetzesänderung stellen, die bereits durch Verwaltungsanweisung gedeckt ist.

      Im Übrigen gilt § 32d Abs. 4 EStG:

      Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.

      Ich kann mich da nur wiederholen: der Steuerabzug KANN Abgeltungswirkung haben, wenn man keine Veranlagung beantragt. In so komplexen Fällen (wie auch bei Ersatzbemessungsgrundlage, Verkauf ausl. thes. Fonds) ist der Steuerabzug auf Bankebene eher als Sicherheitsleistung zu sehen.

      Jedenfalls rechtfertigt dies keine Strafanzeige.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 01.02.16 13:48:52
      Beitrag Nr. 223 ()
      Hallo Taxadvisor,

      habe noch eine Frage zu Ihren Antworten auf die 3 Fragen von Octopus (Strafantrag stellen..)

      Sie antworten, dass die Banken gesetzlich verpflichtet wären für diese unverschämte Art der steuerliche Konfiskation und berufen sich auf Rundschreiben des BMF. M. E. sind Rundschreiben (so wie ich das auch aus meiner Behördenzeit kannte) lediglich Weisungen bzw. Erlasse an nachgeordnete Behörden. Das diese auch Rechtswirkung entfalten für private Aktiengesellschaften wie Banken, ist mir neu. Dem spricht ja auch entgegen, das die Banken in unserem Fall unterschiedlich agierten. Und wie wir nun wissen, handelt es sich bei dem umstrittenen Prüfungsergebnis der WM-Datenservice lediglich um eine Empfehlung.

      Außerdem meine ich schon, dass das schon BMF involviert ist, sie sind m. E. sogar Initiator des ganzen(Schreiben, Rundschreiben).

      Aber ich lasse mich gern eines besseren belehren durch Nennung der gesetzl Grundlage f. die Banken.
      VG M. Sommer
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.02.16 08:45:15
      Beitrag Nr. 222 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.623.410 von elki_hoki am 31.01.16 23:53:47Hallo elki_hoki,

      danke für die Inputs und den Tip. Ich werde das mit der Commerzbank noch abändern.
      Sollten im laufe des Montag Morgens keine weiteren Inputs mehr kommen, so geht das Schreiben an:
      - Wirtschaftswoche
      - Spiegel Online
      - Markt
      - Wallstreet Online
      - Focus Money

      @all: Ihr dürft die Vorlage unter eurem Namen natürlich gerne an weitere Verlage schicken.
      Grüße
      hpz
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.01.16 23:53:47
      Beitrag Nr. 221 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.621.610 von Hpz am 31.01.16 16:08:38
      Zitat von Hpz:
      Zitat von HPler: Gibt´s dazu noch weitere Inputs oder Änderungsvorschläge?

      https://www.dropbox.com/sh/owna2w8j7gvb5wr/ AACy6J0av2PwnoZ9nlBXulsRa?dl=0
      Unter Musterbriefe


      Im Text unter "Das Ärgerliche für die HP Aktionäre" ist ein sachlicher Fehler mit dem Beispiel Commerzbank.
      "Banke mit Dienstleister Clearstream habe die KeSt nicht eingezogen (z.B. Commerzbank)"

      Die Commerzbank und Comdirect haben die Steuer laut Anweisung von WM-Datenservice ebenfalls eingezogen. Aber im Gegensatz zu den meisten Banken wurde auf Antrag die Steuer wieder zurück erstattet. Über die Rückerstattung erhält aber das Finanzamt eine Information und muss dann mit der ESt-Erklärung 2015 geklärt werden.

      Ansonsten finde ich die Vorgehensweise mit Änderung der vorgeschlagenen Magazinen gut.
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 31.01.16 23:43:34
      Beitrag Nr. 220 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.621.610 von Hpz am 31.01.16 16:08:38
      Zitat von Hpz:
      Zitat von HPler: Hallo HPler, hast du bezüglich Medien Berichten schon etwas unternommen?
      Hab in die DropBox einen Vorschlag für einen Musterbrief gestellt und hab vor diesen an die WiWo und an den Spiegel zu schicken.
      Gibt´s dazu noch weitere Inputs oder Änderungsvorschläge?

      https://www.dropbox.com/sh/owna2w8j7gvb5wr/ AACy6J0av2PwnoZ9nlBXulsRa?dl=0
      Unter Musterbriefe
      Avatar
      schrieb am 31.01.16 22:25:41
      Beitrag Nr. 219 ()
      HALLO HPZ,

      ob es Sinn macht, ausgerechnet an die linke Mainstreampresse SPIEGEL (oder noch besser TAZ)
      zu schreiben, frage ich mich. Da wären Adressen wie FOCUS, die überregionale FAZ, BÖRSE-ONLINE, AKTIONÄR und MONEY etc., die ein gewisses Verständnis für die Interessen von (Klein) Anlegern aufbringen, vielleicht zielführender.
      VG und 'nen schönen Abend M. Sommer
      Avatar
      schrieb am 31.01.16 16:12:20
      Beitrag Nr. 218 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.621.610 von Hpz am 31.01.16 16:08:38Falscher Link - sorry:
      https://www.dropbox.com/sh/owna2w8j7gvb5wr/AACy6J0av2PwnoZ9n…

      @Admin: warum gibt´s hier denn keine Editier Funktion für Beiträge?
      Avatar
      schrieb am 31.01.16 16:08:38
      Beitrag Nr. 217 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.556.248 von HPler am 22.01.16 11:30:17
      Zitat von HPler: Also: lasst uns probieren, die Presse zu Berichten zu bewegen. Die Themen sind bekannt:

      1. eine Besteuerung (gemäß Banken-Abrechnung: Kapitalertragssteuer) auf einen nicht vorhandenen Kapitalertrag ist dem deutschen Aktionär nicht zu vermitteln - unabhängig von diversen komplizierten BMF-Erlassen und Vorschriften.
      2. Die HP-Aktionäre in Deutschland werden auch noch unterschiedlich behandelt (WM-Datenservice-Gruppe, Clearstream-Gruppe, Co-Bank-Gruppe).
      3. In USA und unseren europäischen Nachbarn gibt es keine Besteuerung aufgrund des Spin-Offs.
      3. Die etwas übergeordnete Frage: wie „sicher verwahrt“ sind eigentlich ausländische Aktien auf Depots deutscher Banken vor solchen vom BMF angeordneten Teil-Enteignungen? Ausländische Firmen werden weiterhin Aktien-Splits und Spin-Offs vornehmen. Sie werden dies gemäß dem Aktien- und Steuerrecht ihrer Länder tun und keine Rücksicht auf Aktionäre in Deutschland und den „ § 20 Absatz 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Randziffern 113-115 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012“ nehmen. Also droht deutschen Depot-Inhabern eine Teil-Enteignung gemäß HP jederzeit wieder. Ich denke, die Aktionäre wissen um Risiko bei Gewinn und Verlust und die aktuelle Besteuerung von Gewinnen, Verlusten, Dividenden. Solche Teil-Enteignungsmaßnahmen, wie beim vorliegenden Spin-Off müssen aber besser in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden!


      Hallo HPler, hast du bezüglich Medien Berichten schon etwas unternommen?
      Hab in die DropBox einen Vorschlag für einen Musterbrief gestellt und hab vor diesen an die WiWo und an den Spiegel zu schicken.
      Gibt´s dazu noch weitere Inputs oder Änderungsvorschläge?

      https://www.dropbox.com/sh/owna2w8j7gvb5wr/ AACy6J0av2PwnoZ9nlBXulsRa?dl=0
      Unter Musterbriefe
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.01.16 15:01:09
      Beitrag Nr. 216 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.621.220 von Hpz am 31.01.16 14:19:40
      Zitat von Hpz: Taxadvisor, was ist von der Argumentation vom BdSt zu halten die da ist:
      Dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Spin-Off Vorgänge nach Maßgabe des Rechts des Staates zu beurteilen sind, in dem sich der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet. Enthält das bundesstaatlich geregelte US-amerikanische Handels- und Gesellschaftsrecht keine Regelungen für Spin-Off Vorgänge, greifen nach US-amerikanischer Rechtsanwendungspraxis die bundesstaatlichen Bestimmungen, die Spin-Off Vorgänge regeln. Dies sind die §§ 355, 368 des Internal Revenue Code (I.R.C.), die nicht nur die gesellschaftsrechtliche, sondern auch die steuerrechtliche Behandlung von Spin-Off Vorgängen regeln. Ist hiernach ein Spin-Off Vorgang von der US-amerikanischen Steuerbehörde, dem Internal Revenue Service (I.R.S.), als steuerneutral (nontaxable) eingestuft worden, liegt nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG keine Gewinnausschüttung, sondern eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung vor.



      Deshalb habe ich ja auch keine Zweifel, dass diese Vorgänge als steuerneutral einzustufen sind. Aber das ist eben eine Frage, die aufgrund der Komplexität dieser Vorgänge (gewollt) von der Verwaltung erst im Veranlagungsverfahren geklärt werden soll. Deshalb gibt es diese Vorschriften zum (Sicherheits-)Einbehalt der AbgSt und die Möglichkeit der Überprüfung. Nicht alle Vorgänge finden in den USA statt und sind so "einfach", daher gibt es den formalen Anforderungskatalog, der hier nicht so richtig erfüllt ist.

      Gruß
      Taxadvisor
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