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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 6)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
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      schrieb am 02.07.21 11:01:52
      Beitrag Nr. 525 ()
      HP Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
      Gestern am 01.07.2021 wurde vor dem BFH das HP Verfahren VIII R 9/19 mündlich verhandelt. Gem. § 104 FGO ist der Urteilstenor (Ergebnis) nach mündlichen Verhandlungen innerhalb von maximal zwei Wochen zu verkünden. Bis dann das schriftliche Urteil vorliegt, kann es nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle erfahrungsgemäß bis zu drei Monaten dauern. Bei Verfahren, die im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, gibt das Gericht überhaupt keine Auskünfte, bevor das schriftliche Urteil vorliegt, nicht einmal zum Ergebnis. Es ist jedoch davon auszugehen, dass alle HP Verfahren identisch entschieden werden. Unmittelbar wenn das schriftliche Urteil vorliegt und den Parteien zugestellt worden ist, wird es anonymisiert auf der Homepage des Bundesfinanzhofs www.bundesfinanzhof.de veröffentlicht. Neue Entscheidungen werden immer donnerstags gegen zehn Uhr auf die Gerichts-Homepage eingestellt.

      Es braucht also nach wie vor etwas Geduld. Betroffene können sich damit trösten, dass die Zinsuhr mit p. a. 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz weiterläuft.

      Gruß, Taxlawyer
      1 Antwort
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      schrieb am 07.06.21 14:43:10
      Beitrag Nr. 524 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.401.679 von Alexis18 am 04.06.21 08:16:05§ 104 FGO legt fest, dass das Urteil bei einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich in der Verhandlung verkündet wird. Alternativ kann auch ein späterer Verkündungstermin festgelegt werden, der maximal zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung liegen soll. Ergeht das Urteil im schriftlichen Verfahren und ohne mündliche Verhandlung, wird das Urteil den Parteien zugestellt.

      Finanzgerichtsordnung (FGO)
      § 104
      (1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.
      (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
      (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

      Ich betreue ein Revisionsverfahren zum HP Spin Off, zu dem am 1.7. eine Verhandlung stattfindet (VIII R 6/20) sowie zwei weitere Verfahren, die ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (VIII R 28/19 (Verhandlungstermin wird nach bereits erklärtem Verzicht des Finanzamts auf die mündliche Verhandlung noch aufgehoben werden) und VIII R 27/20). Wenn am 1.7. Urteile vorliegen, werde ich hierzu berichten.

      Gruß, Taxlawyer
      Avatar
      schrieb am 04.06.21 08:16:05
      Beitrag Nr. 523 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.398.115 von Erika_L am 03.06.21 19:56:54
      Insgesamt gibt es an diesem 01. Juli vier Verhandlungen
      zum Themenkomplex und zwar zu den Verfahren unter den AZ

      VIII R 6/20
      VIII R 28/19
      VIII R 15/20 und (wie angegeben) VIII R 9/19

      Jeweils im 45 Minuten Takt.

      Frage ist wie lange es dann bis zu Entscheidungen braucht und
      wann die veröffentlicht werden !?
      1 Antwort
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      schrieb am 03.06.21 19:56:54
      Beitrag Nr. 522 ()
      Mündliche Verhandlung am 01. Juli
      FYI: habe beim Bundesfinanzhof mal wieder reingeschaut.
      Es scheint jetzt einen Verhandlungstermin zu geben und zwar am 1. Juli:

      Mündl. Verhandlung: VIII R 9/19 | Bundesfinanzhof

      https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/verha…

      Ich versuche mir nicht so viel Hoffnung zu machen aber ich bin mal gespannt.
      2 Antworten
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      schrieb am 02.05.21 12:44:49
      Beitrag Nr. 521 ()
      Hallo,

      nach längerem mal wieder ein Update:

      am Dienstag 4.5 stehen beim BFH zwei Verhandlungen an:
      - Handelt es sich bei dem Spin-Off einer ausländischen AG um eine steuerpflichtige Sachdividende oder um einen Aktienaustausch, bei dem die bereits steuerentstrickten Aktien (Anschaffung vor 2008) steuerneutral bewertet werden.
      - Handelt es sich bei dem Spin-Off um eine steuerneutrale Abspaltung, um eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr oder kommt zumindest die Auffangregel zum tragen bei der die Anschaffungskosten mit 0 Euro anzusetzen sind. Bei der Auffangregel wird die Besteuerung erst bei Vekauf der Aktien fällig. Der Veräußerungsgewinn bleibt in diesem Fall steuerfrei, wenn die ursprünglichen Aktien steuerentstrickt sind.

      Alle diese Fälle werden auch bei unserer HP Spin-Off Versteuerung thematisiert.
      Deshalb können uns diese beiden Verfahren bereits Klarheit verschaffen.
      Vom BFH ist unser Fall für dieses Kalenderjahr terminiert, exakte Termine stehen aber noch nicht fest.

      Es bleibt spannend - auch nach über 5 Jahren ....
      Grüße Hans-Peter

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      Avatar
      schrieb am 18.02.21 10:37:56
      Beitrag Nr. 520 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.693.521 von Alexis18 am 29.01.21 13:04:40
      Entscheidungsvorschau BFH
      Inzwischen hat der BFH folgenden Hinweis in seiner Entscheidungsvorschau für 2021 veröffentlicht:

      Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs (VIII R 9/19, u.a.): Der Bundesfinanzhof wird in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob und ggf. in welcher Höhe die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs nach US-amerikanischem Recht zu Kapitaleinkünften führt.

      Es hat also den Anschein, als würde der BFH in diesem Jahr nicht nur die Revision in dem Düsseldorfer Verfahren (VIII R 9/19) entscheiden, sondern auch die Revisionen aus Rheinland-Pfalz, München, Stuttgart und Hannover. Das macht ja auch Sinn, da alle Verfahren den identischen Sachverhalt betreffen. Somit wird also nicht nur geklärt werden, ob die HP Kapitalmaßnahme, wie von den Finanzgerichten übereinstimmend angenommen, eine Abspaltung darstellt, bei der die Besteuerung auf den Veräußerungszeitpunkt hinausgeschoben wird und bei steuerentstrickten Anteilen ganz unterbleibt. Vielmehr wird in diesem Jahr wohl durch den BFH auch noch geklärt werden, ob die Kapitalmaßnahme eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr (durch die Kapitalmaßnahme sind negative retained earnings iHv rd. 3,5 Mrd. US-Dollar entstanden, die zulasten des Kapitals gegangen sind) darstellt oder einen Aktientausch. Ebenfalls wird wohl geklärt werden, ob ggf. die Auffangregel zur Anwendung kommt, nach der die Anschaffungskosten bei ausländischen Anteilen mit 0 Euro anzusetzen sind. Bei einem Aktientausch bzw. der Auffangregel ergeben sich dieselben Rechtsfolgen wie bei der Abspaltung (Verschiebung der Besteuerung auf den Veräußerungszeitpunkt, keine Besteuerung, wenn ursprüngliche HP Anteile steuerentstrickt). Die Problematik steuerneutrale Einlagenrückgewähr, Aktientausch, Auffangregel wurden insbesondere in den Revisionsverfahren aus Rheinland-Pfalz, München, Stuttgart und Hannover aufgeworfen.

      Gruß

      Taxlawyer

      (Bei Rückfragen gerne private Mail senden: Die Klage- und Revisionsverfahren aus Rheinland-Pfalz, München und Hannover werden von mir anwaltlich betreut).
      Avatar
      schrieb am 06.02.21 11:25:42
      Beitrag Nr. 519 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.694.070 von Alexis18 am 29.01.21 13:21:58
      Zitat von Alexis18: Sorry für Beitrag #517 ... aber mein fast inhaltsgleicher Beitrag #516 wurde automatisch gesperrt (warum auch immer : enthielt und enthält keinen direkten Link) und später dann doch freigegeben.
      Werde mir überlegen ob ich hier weiter posten soll bzw. will ...

      Vielen Dank für die Updates zum Thema! Auch wenn hier mangels neuer Informationen nicht mehr viel geschrieben wird, ist das Thema HP weiterhin bei vielen Betroffenen unter aufmerksamer Beobachtung mit der Hoffnung, dass eine Korrektur der unfairen Besteuerung von 2015 noch erfolgen wird.
      Avatar
      schrieb am 29.01.21 13:21:58
      Beitrag Nr. 518 ()
      Sorry für Beitrag #517 ... aber mein fast inhaltsgleicher Beitrag #516 wurde automatisch gesperrt (warum auch immer : enthielt und enthält keinen direkten Link) und später dann doch freigegeben.
      Werde mir überlegen ob ich hier weiter posten soll bzw. will ...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.01.21 13:04:40
      Beitrag Nr. 517 ()
      In aller Kürze - mittlerweile sind MINDESTENS 5 Revisionsverfahren beim BF.H anhängig

      VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20, VIII R 19/20 und VIII R 27/20. Gerade auch das letzte Verfahren dürfte für "Altaktionäre" (Anschaffung der Aktien vor dem 31.12.2007) von besonderem Interesse sein. Erstverfahren lief hier beim Finanzgericht Niedersachsen (AZ 13 K 223/17)
      In allen Verfahren haben die Finanzgerichte im Sinne der Kläger/Steuerzahler entschieden ...


      Momentan taucht in der Entscheidungsvorschau des BFH keines dieser Verfahren auf, ABER :
      auf der BFH Website steht immerhin, Zitat "Die Entscheidungsvorschau für 2021 sowie den Jahresbericht 2020 des Bundesfinanzhofs stellen wir Ihnen ab Ende Februar 2021 hier zur Verfügung."

      Also mal abwarten, wobei man schon optimistisch sein muss, dass sich da 2021 was tun wird ...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.01.21 12:55:20
      Beitrag Nr. 516 ()
      Zur Information : beim Bundesfinanhof sind mittlerweile 5 (ja FÜNF) Anträge auf Revisionen bzgl. vorheriger Entscheidungen von Finanzgerichten (die alle positiv im Sinne der Steuerzahlenden/Kläger ausgingen) eingegangen.

      Hier die Liste VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20, VIII R 19/20 und VIII R 27/20

      Letztere Revision betrifft eine Entscheidung des FInanzgerichts Niedersachsen (dortiges AZ 13 K 223/17) das man im Detail auf rechtsprechung.niedersachsen un dann punkt de (Links sind hier ja nicht zugelassen) nachlesen kann. Es ging dort u.a. auch um den speziellen Fall dass der Kläger seine Aktien vor dem 31.12.2007 angeschafft hat : erst nach diesem Zeitpunkt wurde ja die Quellensteuer eingeführt. Das Thema ist zu komplex um es hier in einem Beitrag "auszubreiten".

      Die zentrale Frage ist : bis WANN kann man endlich mit einer ersten Entscheidung des BFH rechnen. In der aktuellen Entscheidungsvorschau des BFH (die 2020 erstellt wurde) taucht keines dieser Verfahren auf. ABER, auf der Website des BFH findet sich immerhin der Hinweis :

      "Die Entscheidungsvorschau für 2021 sowie den Jahresbericht 2020 des Bundesfinanzhofs stellen wir Ihnen ab Ende Februar 2021 hier zur Verfügung." Also in 4 Wochen ...

      Ob dann eines der o.a. Verfahren auftaucht bleibt abzuwarten. Allzu optimistisch bin ich da nicht !
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      HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun?