checkAd

    Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungsteuer; neuer BFH-Beschluss vom 23.02.2016, VIII B 108/1 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.12.16 01:52:57 von
    neuester Beitrag 05.12.16 22:51:27 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.242.566
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 738
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 05.12.16 01:52:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Thema: Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungsteuer; neuer BFH-Beschluss vom 23.02.2016, VIII B 108/15


      Hallo, in den letzten Jahren legte ich nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides immer Einspruch ein und beantragte Verfahrensruhe hinsichtlich der Streitfrage der Begrenzung des Abzugs von Werbungskosten auf die Höhe des Sparer-Pauschbetrags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (bei mir: Sollzinsen / Kreditzinsen).

      Diesmal kam zur Antwort, dass das wegen neuer Gerichtsurteile nicht mehr möglich sei.

      Ich zitiere auszugsweise:

      ===

      „... Mehrere Klageverfahren vor dem FG Münster zu dieser Rechtsfrage sind zwischenzeitlich erledigt (Az. 6 K 1847/10 E, 6 K 3260/10, 6 K 607/11 F und 3 K 1277/11 E). So hat das FG Münster mit Urteil vom 30.09.2015 – 3 K 1277/11 E entschieden, dass die Regelung des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG verfassungsgemäß sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit BFH-Beschluss vom 23.02.2016, VIII B 108/15 als unzulässig verworfen.

      Darüber hinaus wurde die beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 18/14 zu dieser Rechtsfrage eingelegte Revision zurückgenommen (vorgehend: Urteil des Thüringer FG vom 09.10.2013, Az. 3 K 1035/11).

      Weitere anhängige Verfahren wegen der Pauschalisierung des Werbungskostenabzugs und der zeitlichen Anwendung des Werbungskostenabzugsverbot sind in der Zwischenzeit erledigt worden.

      Die Bearbeitung der bisher ruhenden Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 haben wir hiermit auch wieder aufgenommen, die Verfahrensruhe ist beendet, da die Grundlage hierfür entfallen ist.

      Ein ruhen des Verfahrens für den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 ist somit auch nicht mehr möglich.

      Da die Einsprüche aufgrund der oben geschilderten Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg haben werden, bitte ich Ihre Rechtsauffassung erneut zu prüfen. Für eine Rücknahme der Einsprüche wäre ich Ihnen dankbar.

      Bitte beantworten Sie dieses Schreiben bis zum xx.yy.2016.“

      ===


      Was meint Ihr? Handhaben das nun alle Finanzämter so? Sollte man wirklich die alten Einsprüche zurücknehmen oder einfach nichts tun?
      Avatar
      schrieb am 05.12.16 22:51:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Bearbeiter in den Rechtsbehelfsstellen greifen solche ruhenden Verfahren in der Regel nicht aus Eigeninitiative auf. Hintergrund wird vermutlich eine Verfügung seitens der zuständigen Oberfinanzdirektion sein.

      Wer darauf nicht reagiert, erhält einen negativen Einspruchsentscheid (als Ablehnung) mit den selben Gründen, die schon in Ihrem Anschreiben aufgeführt waren. Vielleicht noch etwas ausführlicher, aber im Regelfall abgestimmt.

      Einziger Ausweg wäre dann die Klage beim FG, sofern man sich nicht nur an anhängige Verfahren drangehängt hat, sondern darüber hinaus auch noch eigene, weitergehende Begründungen vortragen kann.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungsteuer; neuer BFH-Beschluss vom 23.02.2016, VIII B 108/1