Ausländische Erträge insgesamt negativ - Pflicht zu Formular KAP? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.01.17 15:26:40 von
neuester Beitrag 01.01.17 22:15:18 von
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Ist man verpflichtet, das Formular KAP auszufüllen, wenn man in den USA Aktien gehandelt hat aber insgesamt einen geringfügigen Verlust (ca. 30 €) erzielt hat?
Das heißt, mit der Nichtangabe würden ja keine Steuern hinterzogen, sondern nur etwas Mühe gespart. Die entsprechende Dokumentation könnte immer bei Nachfrage vorgelegt werden, falls das Finanzamt sich doch meldet.
Ich sehe verschiedene Stellungnahmen im Internet. Manche sagen, dass man bei einem Auslandsdepot grundsätzlich KAP auszufüllen hat, aber andere sagen, dass die Pflicht nur beim Überschreiten des Sparerpauschbetrags gilt.
Gäbe es denn ein Risiko, wenn man sich die Ausfüllung des Formulars KAP sparen würde?
Das heißt, mit der Nichtangabe würden ja keine Steuern hinterzogen, sondern nur etwas Mühe gespart. Die entsprechende Dokumentation könnte immer bei Nachfrage vorgelegt werden, falls das Finanzamt sich doch meldet.
Ich sehe verschiedene Stellungnahmen im Internet. Manche sagen, dass man bei einem Auslandsdepot grundsätzlich KAP auszufüllen hat, aber andere sagen, dass die Pflicht nur beim Überschreiten des Sparerpauschbetrags gilt.
Gäbe es denn ein Risiko, wenn man sich die Ausfüllung des Formulars KAP sparen würde?
Ich sehe keine Pflicht, die KAP zu machen. Wie Du schon sagst, Du hinterziehst ja keine Steuern.
Allerdings halte ich es für unklug, vorne anzukreuzen, dass Du eine Auslandsbankverbindung hast und dann nichts einzureichen oder anzugeben. Das provoziert doch förmlich Nachfragen und Verdächtigungen.
Da du das Kreuz ja machen mußt, würde ich zumindest einen Hinweis bringen, warum Du keine Angaben machst, auf den Verlust hinweisen und erklären, dass Du auf Nachfrage mehr bringen kannst. Das wäre sauber und nach meiner Einschätzung ausreichend.
Allerdings halte ich es für unklug, vorne anzukreuzen, dass Du eine Auslandsbankverbindung hast und dann nichts einzureichen oder anzugeben. Das provoziert doch förmlich Nachfragen und Verdächtigungen.
Da du das Kreuz ja machen mußt, würde ich zumindest einen Hinweis bringen, warum Du keine Angaben machst, auf den Verlust hinweisen und erklären, dass Du auf Nachfrage mehr bringen kannst. Das wäre sauber und nach meiner Einschätzung ausreichend.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.986.913 von JuliaPapa am 01.01.17 16:28:55@JuliaPapa:
Ich bin mir nicht ganz sicher, was Du damit meinst. Es liegt ja auch eine deutsche Bankverbindung vor, meines Wissens muss man nirgends angeben, dass man auch Konto im Ausland hat.
Ich bin mir nicht ganz sicher, was Du damit meinst. Es liegt ja auch eine deutsche Bankverbindung vor, meines Wissens muss man nirgends angeben, dass man auch Konto im Ausland hat.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.986.937 von m88lc am 01.01.17 16:37:23
Machst du eine deutsche Steuererklärung? Dort wird ausdrücklich (Seite 4 des Mantelbogens) nach Bankverbindungen im Ausland gefragt.
Zitat von m88lc: Ich bin mir nicht ganz sicher, was Du damit meinst. Es liegt ja auch eine deutsche Bankverbindung vor, meines Wissens muss man nirgends angeben, dass man auch Konto im Ausland hat.
Machst du eine deutsche Steuererklärung? Dort wird ausdrücklich (Seite 4 des Mantelbogens) nach Bankverbindungen im Ausland gefragt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.986.703 von m88lc am 01.01.17 15:26:40Solange tatsächlich nur Aktienveräußerungen angefallen sind und keine Zinsen/Dividenden muss man nicht erklären, allerdings wird nach der Geschäftsbeziehung zu Auslandsbanken gefragt. Und wenn da kein Kreuz gesetzt ist und über das internationale Meldeverfahren eine Kontrollmitteilung gibt, kommt dann die dumme Frage. Da würde ich es lieber gleich erklären.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.987.042 von Taxadvisor am 01.01.17 17:05:54Doch, da sind Dividenden darin. Warum lösen diese aber eine Pflicht zur Ausfüllung von KAP aus?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.987.309 von m88lc am 01.01.17 18:59:14Weil Du die Dividenden nicht mit Aktienverlusten verrechnen darfst. Auf die Abgabe der Anlage KAP kann dann nur verzichtet werden, wenn der Pauschbetrag insgesamt (ohne Aktienverluste) nicht überschritten ist.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.987.480 von Taxadvisor am 01.01.17 20:01:03Guter Punkt - da war ich etwas ungenau, da ich nicht nur mit Aktien, sondern auch ETFs und Fonds gehandelt habe.
Verluste aus Veräußerungen von Fondsanteilen können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden, oder?
In diesem Fall war der Verlust durch Veräußerung von Fondsanteilen groß genug, um auch irgendwelche Dividenden abzudecken, damit das Endergebnis (-30 €) gleich bleibt.
Verluste aus Veräußerungen von Fondsanteilen können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden, oder?
In diesem Fall war der Verlust durch Veräußerung von Fondsanteilen groß genug, um auch irgendwelche Dividenden abzudecken, damit das Endergebnis (-30 €) gleich bleibt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.987.027 von JuliaPapa am 01.01.17 16:59:55Achso - letztes Jahr habe ich "keine Angabe" da gemacht, da kam auch keine Nachfrage, obwohl ein Auslandsdepot zu dem Zeitpunkt schon bestand... daher mache ich mir keine besonderen Sorgen.
Auch wenn man verdächtig wird und nachfragt, muss ich dann nur das nachweisen, was ich sowieso wohl nachzuweisen hätte, wenn ich sie direkt angeben würde.
Auch wenn man verdächtig wird und nachfragt, muss ich dann nur das nachweisen, was ich sowieso wohl nachzuweisen hätte, wenn ich sie direkt angeben würde.
m88lc,
so eine Hölle ist das Ausfüllen von Anlage KAP nun auch wieder nicht. Wenn ich Aktienverluste von über € 100,- hätte, würde ich mir die Arbeit machen. Nicht weil ich Angst vor einer Nachfrage hätte. Die Strafe – wenn denn überhaupt eine vorgesehen ist – kann nicht hoch sein.
Über den Aktienverlust erhältst du eine Bescheinigung. Damit verringerst du deine zukünftigen Aktiengewinne. Keine Bescheinigung, dann Steuer auf die gesamten, zukünftigen Aktiengewinne.
so eine Hölle ist das Ausfüllen von Anlage KAP nun auch wieder nicht. Wenn ich Aktienverluste von über € 100,- hätte, würde ich mir die Arbeit machen. Nicht weil ich Angst vor einer Nachfrage hätte. Die Strafe – wenn denn überhaupt eine vorgesehen ist – kann nicht hoch sein.
Über den Aktienverlust erhältst du eine Bescheinigung. Damit verringerst du deine zukünftigen Aktiengewinne. Keine Bescheinigung, dann Steuer auf die gesamten, zukünftigen Aktiengewinne.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.987.927 von alzwo am 01.01.17 21:18:58Das wovor ich Angst habe, ist nicht das Formular KAP, sondern die Nachfragen durch das FA für Belege und Steuerbescheinigungen.
Ich habe schon ein paar Anekdote im Internet gelesen, wie das FA Steuerbescheinigungen anfordert, die im jeweiligen Drittland nicht zu erhalten sind, und informellere Dokumentation wie z.B. Auszüge nicht anerkennt.
Die Situation ist auch etwas komplizierter gemacht, weil ich 2x den Broker gewechselt habe, also alle Nachweise müssten sich dann über 3 verschiedene Konten strecken.
Daher würde ich mir lieber den Ärger sparen und auf die 8 € Steuer verzichten, wenn's geht.
Ich habe schon ein paar Anekdote im Internet gelesen, wie das FA Steuerbescheinigungen anfordert, die im jeweiligen Drittland nicht zu erhalten sind, und informellere Dokumentation wie z.B. Auszüge nicht anerkennt.
Die Situation ist auch etwas komplizierter gemacht, weil ich 2x den Broker gewechselt habe, also alle Nachweise müssten sich dann über 3 verschiedene Konten strecken.
Daher würde ich mir lieber den Ärger sparen und auf die 8 € Steuer verzichten, wenn's geht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.987.927 von alzwo am 01.01.17 21:18:58...und ich rede hier von einem amerikanischen Broker, da kriegt man keine Verlustbescheinigung wie in Deutschland! Insb. weil es sich hier zum Teil um ein "Roth IRA" handelt, bei dem die Verluste und Gewinne in den USA steuerbefreit sind. Aus dem Grund kriegt man dafür überhaupt keine Steuerbescheinigung ausgestellt.
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