ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 148)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Bei Primion wächst das Verständnis, was die Aktie wert sein könnte:
Umsatz auf Valora zu 5,53€ (5.300 Stück)
Fundamental gesehen, sollte da noch weiter Luft nach oben sein. Mal sehen, ob man nochmals einen GB zu Gesicht bekommt. Ich hätte da meine Zweifel...
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Antwort auf Beitrag Nr.: 53.158.920 von sparfuchs123 am 29.08.16 14:53:43Zunächst einmal recht herzlichen Dank für die Antworten im Threat.
Leider interessieren sich ja die wenigsten für steuerrechtliche Themen.
Aber eine Frage treibt mich noch mehr um:
Du schreibst, dass nur in wenigen Ausnahmefällen des § 32d, Absatz 2, eine tarifliche Besteuerung in Betracht kommt.
Was ist mit Absatz 4?
§ 32 d hat folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für xxxx
2. für xxxx
3. auf Antrag für xxxs
4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
Genau das ist doch hier der Fall: der Mehrheitsaktionär bezahlt ja diese Zinsen - und setzt diese natürlich von seinem Einkommen als Betriebsausgabe ab.
Oder wie kann die Ziffer 4 anders interpretiert werden?
Nochmals herzlichen Dank für die Antworten, die ich sehr schätze.
gutdrauf9
Leider interessieren sich ja die wenigsten für steuerrechtliche Themen.
Aber eine Frage treibt mich noch mehr um:
Du schreibst, dass nur in wenigen Ausnahmefällen des § 32d, Absatz 2, eine tarifliche Besteuerung in Betracht kommt.
Was ist mit Absatz 4?
§ 32 d hat folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für xxxx
2. für xxxx
3. auf Antrag für xxxs
4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
Genau das ist doch hier der Fall: der Mehrheitsaktionär bezahlt ja diese Zinsen - und setzt diese natürlich von seinem Einkommen als Betriebsausgabe ab.
Oder wie kann die Ziffer 4 anders interpretiert werden?
Nochmals herzlichen Dank für die Antworten, die ich sehr schätze.
gutdrauf9
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.151.519 von gutdrauf9 am 27.08.16 17:25:57
Zitat von gutdrauf9: meine Frage:
wie besteuern Eure Finanzämter die Zinsen auf die Squeze-Out Abfindung bzw. Nachzahlung?
Mir geht es um:
1. die Zinsen vom Tag der Eintragung des SO ins Handelsregister bis zur Zahlung der Abfindung und
2. die Zinsen (5 % über Basiszinssatz) vom SO bis zur Zahlung der Nachbesserung (dies kann schon ein größerer Betrag sein, wenn sich die Spruchverfahren über Jahre hinziehen).
Die Banken zahlen beide Zinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus.
Korrekt, da die Bank die Zinsen nur namens und für Rechnung des Zinsschuldners auszahlt und daher weder Bank noch Zinsschuldner zum KapSt Abzug verpflichtet sind
Ergo muss ich diese Zinsen in meiner Einkommensteuererklärung angeben.
KORREKT
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Ich trage diese Beträge zusammen mit den "normalen" Erträgen, die mir die Bank bescheinigt in Zeile 7, 8 ff der Anlage KAP ein. In diesem Fall muss ich diese Beträge mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern.
Zeile 14 Feld 30 ist hier m.E. zu verwenden, da es sich um Kapitalerträge ohne KapSt Abzug handelt. Nur falls deine Bank die Zinserträge in der Steuerbescheinigung mit ausweist und in die Summe der Erträge lt. Zeile 7 der Anlage KAP reinrechnet, dann würde ich Zeile 7 nehmen.
2. Ich trage diese Beträge in Zeile 21 der Anlage KAP ein. In diesem Falle muss ich die Beträge mit meiner tariflichen Einkommensteuer versteuern.
Kann das Finanzamt argumentieren, dass die SO-Zinsen zwingend nach § 32 d Absatz 2 EStG (hier vermutlich Absatz 4) zu versteuern sind, also nach dem vollen Einkommensteuersatz und nicht nach dem reduzierten Satz der Abgeltungsteuer?
Zeile 21 ist falsch, da die Zinsen dem Abgeltungssteuersatz unterliegen und nicht der tariflichen ESt. Es sei denn, auf dich treffen die Ausnahmetatbestände nach 32d EStG zu, was ich mir jedoch bei einer börsennotierten AG nicht vorstellen kann, das betrifft eher GmbH Gesellschafter / - Geschäftsführer.
Wie handhaben Eure Finanzämter dies?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.151.519 von gutdrauf9 am 27.08.16 17:25:57Die Zinsen können meines Wissens der Abgeltungssteuer zugeordnet werden.
Der BFH hat sich mit der Thematik von Darlehen an nahe Angehörige und Kapitalgesellschaften jedenfalls befasst, und schließt beispielsweise die Zuordnung zur Abgeltungssteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft dann aus, wenn ein beherrschender Gesellschafter mit mehr als 10% Anteil der Darlehensgeber ist.
Da gibt es sicher noch einschlägigere Urteile, aber siehe hier der Schlussabsatz:
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_14356…
Nach Beendigung der Aktionärseigenschaft oder bei geringer fortbestehender Beteiligung (man kann ja auch bei Annahme der Abfindung zu einem Beherrschungsvertrag Zinsen erhalten, während man mit weiteren Aktien Aktionär bleibt) sollte dies unbedenklich sein und eine Zuordnung der Zinsen zur Abgeltungssteuer möglich.
Leider entfällt aber so auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs (z.B. Zinsen für Wertpapierkredite), der bei tariflicher Belastung möglich sein sollte.
Der BFH hat sich mit der Thematik von Darlehen an nahe Angehörige und Kapitalgesellschaften jedenfalls befasst, und schließt beispielsweise die Zuordnung zur Abgeltungssteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft dann aus, wenn ein beherrschender Gesellschafter mit mehr als 10% Anteil der Darlehensgeber ist.
Da gibt es sicher noch einschlägigere Urteile, aber siehe hier der Schlussabsatz:
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_14356…
Nach Beendigung der Aktionärseigenschaft oder bei geringer fortbestehender Beteiligung (man kann ja auch bei Annahme der Abfindung zu einem Beherrschungsvertrag Zinsen erhalten, während man mit weiteren Aktien Aktionär bleibt) sollte dies unbedenklich sein und eine Zuordnung der Zinsen zur Abgeltungssteuer möglich.
Leider entfällt aber so auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs (z.B. Zinsen für Wertpapierkredite), der bei tariflicher Belastung möglich sein sollte.
Versteuerung der Zinsen auf Squeeze Outs
meine Frage:wie besteuern Eure Finanzämter die Zinsen auf die Squeze-Out Abfindung bzw. Nachzahlung?
Mir geht es um:
1. die Zinsen vom Tag der Eintragung des SO ins Handelsregister bis zur Zahlung der Abfindung und
2. die Zinsen (5 % über Basiszinssatz) vom SO bis zur Zahlung der Nachbesserung (dies kann schon ein größerer Betrag sein, wenn sich die Spruchverfahren über Jahre hinziehen).
Die Banken zahlen beide Zinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus.
Ergo muss ich diese Zinsen in meiner Einkommensteuererklärung angeben.
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Ich trage diese Beträge zusammen mit den "normalen" Erträgen, die mir die Bank bescheinigt in Zeile 7, 8 ff der Anlage KAP ein. In diesem Fall muss ich diese Beträge mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern.
2. Ich trage diese Beträge in Zeile 21 der Anlage KAP ein. In diesem Falle muss ich die Beträge mit meiner tariflichen Einkommensteuer versteuern.
Kann das Finanzamt argumentieren, dass die SO-Zinsen zwingend nach § 32 d Absatz 2 EStG (hier vermutlich Absatz 4) zu versteuern sind, also nach dem vollen Einkommensteuersatz und nicht nach dem reduzierten Satz der Abgeltungsteuer?
Wie handhaben Eure Finanzämter dies?
Was neues bei Actris, buch.de oder Gerling
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.121.804 von cd-kunde am 23.08.16 21:08:24Der Einwand ist richtig, aber beim SO wird ja auch nicht der zukünftige FCF abgezinst.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.087.160 von straßenköter am 18.08.16 15:15:09
M.E. machst du einen Fehler, wenn du 12 mio FCF ins Verhältnis zu 70 mio MarketCap setzt. Da die 70 mio ja nur die Vorzugsaktien sind. Nimmst du die oben genannten 7 mio. Gesamt-Aktien so hast du 1,71 Euro/Aktie FCF. Und das wäre bei 28 Euro ja nicht günstig.
Zitat von straßenköter:Zitat von honigbaer: ...
Die Veröffentlichung der ETEX GmbH im Bundesanzeiger vom 15.08. ist doch (etwas irreführend) mit "Angebotsunterlage" überschrieben, ich glaube nicht, dass es da mehr Informationen gibt. Meine Annhame war ja, dass es ein Übernahmeangebot nach WPÜG, das in der BAFIN Datenbank zu veröffentlichen und vorher zu genehmigen wäre, nicht gibt, da man sich ja nur aus dem Freiverkehrt zurückzieht. Sonst wäre ja auch bei der Preisfindung bei Delisting der Sechsmonstsdurchschnitt maßgeblich, die 24,51 sind ja weit darunter.
Man kann noch den ETEX Geschäftsbericht heranziehen, da wurde tatsächlich der Googwill für die Creatonbeteiligung angepasst und vermutlich kommt daher die interne Bewertung. Aber was da der Steuerberater von ETEX nach belgischen Methoden ausgerechnet hat, ist natürlich kein Maßstab für die freien Creatonaktionäre, die ja sowieso derzeit noch die Barabfindung des Beherrschungsvertrag wählen können und bei Strukturmaßnahmen Anspruch auf eine gerichtlcih überprüfbare Bewertung haben.
Das kann sein. Ich sehe auch gerade, dass ich die Passage zum internen Gutachten in der Anzeige des Bundesanzeigers schlichtweg überlesen habe.
Vom Bauchgefühl glaube ich, dass Etex wirklich nur 24,51€ bieten wird. Warum hätte man sonst den Beherrschungsvertrag kündigen müssen, wenn man keine Abfindung unterhalb der 28,17€ wählt. Ich weiß nur nicht wie so eine niedrige Abfindung zum hohen FCF der letzten Jahre passen würde. Generell verstehe ich das ganze Prozedere nicht. Etex wäre doch auch so squeeze out-fähig gewesen. Das einzige ist natürlich der ehemals hohe 3-Monatsschnitt, der weg ist, aber dafür hätte ein Delisting ausgereicht.
M.E. machst du einen Fehler, wenn du 12 mio FCF ins Verhältnis zu 70 mio MarketCap setzt. Da die 70 mio ja nur die Vorzugsaktien sind. Nimmst du die oben genannten 7 mio. Gesamt-Aktien so hast du 1,71 Euro/Aktie FCF. Und das wäre bei 28 Euro ja nicht günstig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.118.396 von arendts am 23.08.16 14:37:40Schade - aber dennoch vielen Dank für die Info. Wissen Sie ob auch Beschwerde gegen das EAV Urteil eingelegt wurde?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.112.168 von Freiburg123 am 22.08.16 17:03:25
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/08/spruchverfahren-z…
Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG
In diesem Verfahren ist Beschwerde eingelegt worden:http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/08/spruchverfahren-z…