ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 275)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 47.111.422 von straßenköter am 05.06.14 18:22:14Bei 2,60€ beziehe ich das was geht!
ZUmal IFA auch in Ddorf gelistet ist. ;-)
ZUmal IFA auch in Ddorf gelistet ist. ;-)
Bei Kabel Deutschland wurde die Barabfindung anhand des Drei-Monats Durchschnittskurs bemessen, weil der ertragswert darunter lag. Als Stichtag hat der Vertragsprüfer allerdings nicht die ad hoc der Gesellschaft aus Dezember genommen, sondern eine Erklärung der Gesellschaft aus dem September. Das ist m.E. höchst zweifelhaft, ob das so richtig ist. kennt jemand Urteile, die darauf eingehen, welche Anforderungen an eine solche Erklärung zu stellen sind? Im September stand weder die Höhe der Barabfindung noch die Höhe der Ausgleichszahlung fest. Beides sind aber wesentliche Bestandteile eines BuG. Lässt man jede Erklärung einer Gesellschaft als Ankündigung eines BuG gelten, wäre damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Also bei einer Kapitalerhöhung zu 2,60 Euro gehe ich an das Sparschwein der Kinder...
http://boersengefluester.de/ifa-hotel-touristik-die-spannung…
Bei einer Kapitalerhöhung zu 9,20 Euro allerdings auch...
http://boersengefluester.de/ifa-hotel-touristik-die-spannung…
Bei einer Kapitalerhöhung zu 9,20 Euro allerdings auch...
In der morgigen Börse Online ist ein mehrseitiger guter Artikel zum Squeeze Out im allgemeinen und einigen SO-Werten im besonderen enthalten.
Da freut man sich über ein Übernahmeangebot und dann muss man was von 3,70€ lesen. Die zweite Verarschung nach i:FAO.
Zielgesellschaft: EHLEBRACHT Aktiengesellschaft; Bieter: E & Funktionstechnik Holding AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 29 Abs. 1, 34 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Bieterin:
E & Funktionstechnik Holding AG
Kaiserswerther Straße 115
40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81020
gleichzeitig handelnd für folgende Gesellschaft und natürliche Person (die
'weiteren Bieter'):
MSI MittelStand-Invest GmbH
Kaiserswerther Straße 115
40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80981
und
Herrn Ralf Kesseböhmer, Geschäftsanschrift: Kaiserswerther Straße 115,
40880 Ratingen
Zielgesellschaft:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft
Werkstraße 7
32130 Enger
Deutschland
ISIN: DE0005649107, WKN: 564910
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die
'BaFin') erfolgen unter:
http://www.ehlebracht-angebot.de
Angaben der Bieterin:
Die E & Funktionstechnik Holding AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden,
den Aktionären der EHLEBRACHT AG mit Sitz in Enger (die 'EHLEBRACHT AG')
anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der EHLEBRACHT AG
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,50 (ISIN:
DE0005649107, WKN: 564910) im Wege eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebotes zu einem Preis von EUR 3,70, jedoch nicht unterhalb des
von der BaFin gemäß § 5 WpÜG-Angebotsverordnung festgestellten
Mindestpreises, je Stückaktie in bar und im Übrigen zu den in der
Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen zu erwerben (das
'Übernahmeangebot').
Informationen zu den weiteren Bietern:
Die Bieterin gibt das Übernahmeangebot gleichzeitig für die weiteren Bieter
ab. Die Bieterin wird auch die weiteren im Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot bestehenden Pflichten für die weiteren Bieter vornehmen
bzw. erfüllen. Die weiteren Bieter werden keine gesonderte
Angebotsunterlage oder sonstige Mitteilungen veröffentlichen oder sonstige
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot vornehmen.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
EHLEBRACHT AG dar.
Die das Übernahmeangebot betreffenden endgültigen Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin in der Angebotsunterlage
mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen
des Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Investoren und Inhabern von Aktien der EHLEBRACHT AG wird dringend
empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Dieses Übernahmeangebot wird - auch nicht durch die Nutzung des Postwegs
oder durch andere Mittel oder Instrumente des inländischen oder
internationalen Geschäftsverkehrs (u.a. Übertragung per Telefax, Telefon
oder Internet) oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse in den USA,
Kanada, Australien oder Japan - weder unmittelbar noch mittelbar in den
USA, Kanada, Australien, Japan oder jeder anderen Rechtsordnung
unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen nationales Recht
darstellen würde. Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung oder
jeglicher begleitender Unterlagen auf dem Postweg oder deren anderweitige
Verbreitung, Weiterleitung, oder Übermittlung in die oder aus den USA bzw.
Kanada, Australien oder Japan ausgeschlossen.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit
deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin oder für sie tätige
Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach
Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der EHLEBRACHT AG
erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in
gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs-
oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der EHLEBRACHT AG
gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder
außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle
Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen
Rechtsordnung erforderlich ist.
Hinweis zur Dividendenberechtigung der Aktionäre der EHLEBRACHT AG:
Die Dividendenberechtigung der aufgrund des Übernahmeangebots zum Verkauf
eingereichten Aktien der EHLEBRACHT AG für das Geschäftsjahr 2013 bleibt
den einreichenden Aktionären erhalten.
Ratingen, den 3. Juni 2014
E & Funktionstechnik Holding AG
Der Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
03.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard), Berlin,
Düsseldorf; Freiverkehr München, Stuttgart
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 29 Abs. 1, 34 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Bieterin:
E & Funktionstechnik Holding AG
Kaiserswerther Straße 115
40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81020
gleichzeitig handelnd für folgende Gesellschaft und natürliche Person (die
'weiteren Bieter'):
MSI MittelStand-Invest GmbH
Kaiserswerther Straße 115
40880 Ratingen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80981
und
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Zielgesellschaft:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft
Werkstraße 7
32130 Enger
Deutschland
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Übernahmeangebotes zu einem Preis von EUR 3,70, jedoch nicht unterhalb des
von der BaFin gemäß § 5 WpÜG-Angebotsverordnung festgestellten
Mindestpreises, je Stückaktie in bar und im Übrigen zu den in der
Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen zu erwerben (das
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ab. Die Bieterin wird auch die weiteren im Zusammenhang mit dem
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bzw. erfüllen. Die weiteren Bieter werden keine gesonderte
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dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Dieses Übernahmeangebot wird - auch nicht durch die Nutzung des Postwegs
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internationalen Geschäftsverkehrs (u.a. Übertragung per Telefax, Telefon
oder Internet) oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse in den USA,
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USA, Kanada, Australien, Japan oder jeder anderen Rechtsordnung
unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen nationales Recht
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jeglicher begleitender Unterlagen auf dem Postweg oder deren anderweitige
Verbreitung, Weiterleitung, oder Übermittlung in die oder aus den USA bzw.
Kanada, Australien oder Japan ausgeschlossen.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit
deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin oder für sie tätige
Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach
Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der EHLEBRACHT AG
erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in
gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs-
oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der EHLEBRACHT AG
gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder
außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle
Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen
Rechtsordnung erforderlich ist.
Hinweis zur Dividendenberechtigung der Aktionäre der EHLEBRACHT AG:
Die Dividendenberechtigung der aufgrund des Übernahmeangebots zum Verkauf
eingereichten Aktien der EHLEBRACHT AG für das Geschäftsjahr 2013 bleibt
den einreichenden Aktionären erhalten.
Ratingen, den 3. Juni 2014
E & Funktionstechnik Holding AG
Der Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
03.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Düsseldorf; Freiverkehr München, Stuttgart
Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die Roth & Rau AG
Roth & Rau AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
02.06.2014 19:19
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Adhoc-Mitteilung
Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die
Roth & Rau AG
Hohenstein-Ernstthal, 02. Juni 2014 - Die MBT Systems GmbH, Zülpich,
Deutschland hat der Roth & Rau AG am heutigen Tag ein Verlangen gemäß §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Roth & Rau AG
möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die MBT Systems GmbH als Hauptaktionärin gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog.
aktienrechtlicher "Squeeze-Out").
Die MBT Systems GmbH ist mit 95,11 % am stimmberechtigten Grundkapital der
Roth & Rau AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Roth & Rau AG gefasst werden.
Über Roth & Rau AG
Die Roth & Rau AG mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal gehört zu den weltweit
führenden Anbietern von Produktionsequipment und innovativen
Fertigungstechnologien für die industrielle Oberflächenbeschichtung und
-strukturierung mittels Plasma- und Ionenstrahlverfahren. Im
Geschäftsbereich Photovoltaik bietet Roth & Rau vor allem
Antireflexbeschichtungsanlagen sowie verschiedene Beratungs- und
Technologietransferleistungen für die Installation kompletter
Produktionslinien zur Herstellung von kristallinen Silizium-Solarzellen an.
Weitere Produkte sind Anlagen für thermische Prozesse innerhalb der
Photovoltaik-Fertigung. Im Geschäftsbereich MicroSystems werden indes auf
spezielle Kundenbedürfnisse zugeschnittene Prozesssysteme für plasma- und
ionenstrahlgestützte Dünnschicht- und Oberflächenbearbeitungsverfahren
entwickelt und gefertigt. Diese kommen insbesondere in der Halbleiter- und
Optikindustrie, in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen verschiedener
anderer industrieller Branchen sowie bei Forschungsinstituten und
Universitäten zum Einsatz. Seit 2011 gehört Roth & Rau zur Meyer Burger
Technology AG in der Schweiz.
Roth & Rau AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
02.06.2014 19:19
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
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Adhoc-Mitteilung
Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die
Roth & Rau AG
Hohenstein-Ernstthal, 02. Juni 2014 - Die MBT Systems GmbH, Zülpich,
Deutschland hat der Roth & Rau AG am heutigen Tag ein Verlangen gemäß §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Roth & Rau AG
möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die MBT Systems GmbH als Hauptaktionärin gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog.
aktienrechtlicher "Squeeze-Out").
Die MBT Systems GmbH ist mit 95,11 % am stimmberechtigten Grundkapital der
Roth & Rau AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des §
327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Roth & Rau AG gefasst werden.
Über Roth & Rau AG
Die Roth & Rau AG mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal gehört zu den weltweit
führenden Anbietern von Produktionsequipment und innovativen
Fertigungstechnologien für die industrielle Oberflächenbeschichtung und
-strukturierung mittels Plasma- und Ionenstrahlverfahren. Im
Geschäftsbereich Photovoltaik bietet Roth & Rau vor allem
Antireflexbeschichtungsanlagen sowie verschiedene Beratungs- und
Technologietransferleistungen für die Installation kompletter
Produktionslinien zur Herstellung von kristallinen Silizium-Solarzellen an.
Weitere Produkte sind Anlagen für thermische Prozesse innerhalb der
Photovoltaik-Fertigung. Im Geschäftsbereich MicroSystems werden indes auf
spezielle Kundenbedürfnisse zugeschnittene Prozesssysteme für plasma- und
ionenstrahlgestützte Dünnschicht- und Oberflächenbearbeitungsverfahren
entwickelt und gefertigt. Diese kommen insbesondere in der Halbleiter- und
Optikindustrie, in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen verschiedener
anderer industrieller Branchen sowie bei Forschungsinstituten und
Universitäten zum Einsatz. Seit 2011 gehört Roth & Rau zur Meyer Burger
Technology AG in der Schweiz.
Solchen Anträgen (Aufnahme der Macrotron-Regelung in die Satzung)sollte man unbedingt zustimmen und nicht sein Stimmrecht verfallen lassen. Eine 75 %-Mehrheit dürfte, wenn es einen Großaktionär gibt, allerdings illusorisch sein.
Im Grunde genommen könnte sich ein Unternehmen durcj eine solche Regelung positiv von anderen abheben.
GK SOFTWARE AG
Schöneck/Vogtl.
ISIN DE 0007571424
Wertpapierkennnummer 757142
Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG
am 18. Juni 2014 aufgrund Minderheitsverlangens
Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 9. Mai 2014 wurde die ordentliche Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG für Mittwoch, den 18. Juni 2014, um 14:00 Uhr im IFA Hotel, Hohe Reuth 5 (Raum Aschberg) in 08261 Schöneck, einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft, Köln, Deutschland, vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth, die nachgewiesen hat, dass sie Anteile hält, die den zwanzigsten Teil des Grundkapitals übersteigen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Satz 2 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 um die folgenden Tagesordnungspunkte ergänzt:
Tagesordnungspunkt 8 –
1.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:
„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.“
Tagesordnungspunkt 9 –
2.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:
„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird.“
Zur Begründung dieses Ergänzungsantrages hat die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) Folgendes mitgeteilt:
In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Unsere Gesellschaft ist der Auffassung, dass – wie es in der „Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
1.
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände als Punkte der Tagesordnung einer Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
2.
Unsere erforderliche Beteiligung besteht, wie Ihnen durch Bankbestätigungen nachgewiesen wird.
3.
Zweck und Gründe des Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung folgen aus den oben in Zusammenhang mit der Tagesordnung dargestellten Gründen. Eine bestehende Börsennotierung ist ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der „Macrotron“-Rechtsprechung eingegangen sind. Nach der Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung durch den BGH ist der gebotene Schutz – d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot – im Wege der Satzungsänderung festzuschreiben.
4.
Wir fordern den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, unsere Beschlussvorschläge zu unterstützen. Denn diese sind gerade auch im Interesse der Gesellschaft.
Schöneck, im Mai 2014
Der Vorstand
Im Grunde genommen könnte sich ein Unternehmen durcj eine solche Regelung positiv von anderen abheben.
GK SOFTWARE AG
Schöneck/Vogtl.
ISIN DE 0007571424
Wertpapierkennnummer 757142
Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG
am 18. Juni 2014 aufgrund Minderheitsverlangens
Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 9. Mai 2014 wurde die ordentliche Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG für Mittwoch, den 18. Juni 2014, um 14:00 Uhr im IFA Hotel, Hohe Reuth 5 (Raum Aschberg) in 08261 Schöneck, einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft, Köln, Deutschland, vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth, die nachgewiesen hat, dass sie Anteile hält, die den zwanzigsten Teil des Grundkapitals übersteigen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Satz 2 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 um die folgenden Tagesordnungspunkte ergänzt:
Tagesordnungspunkt 8 –
1.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:
„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.“
Tagesordnungspunkt 9 –
2.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:
„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird.“
Zur Begründung dieses Ergänzungsantrages hat die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) Folgendes mitgeteilt:
In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Unsere Gesellschaft ist der Auffassung, dass – wie es in der „Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG).
1.
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände als Punkte der Tagesordnung einer Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
2.
Unsere erforderliche Beteiligung besteht, wie Ihnen durch Bankbestätigungen nachgewiesen wird.
3.
Zweck und Gründe des Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung folgen aus den oben in Zusammenhang mit der Tagesordnung dargestellten Gründen. Eine bestehende Börsennotierung ist ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der „Macrotron“-Rechtsprechung eingegangen sind. Nach der Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung durch den BGH ist der gebotene Schutz – d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot – im Wege der Satzungsänderung festzuschreiben.
4.
Wir fordern den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, unsere Beschlussvorschläge zu unterstützen. Denn diese sind gerade auch im Interesse der Gesellschaft.
Schöneck, im Mai 2014
Der Vorstand
Aus der heutigen adhoc-Meldung von Valora:
Fortführender außerbörslicher Handel von delisteten Aktiengesellschaften
In der Aufsichtsratssitzung vom 26.05.2014 wurde des Weiteren beschlossen,
für deutsche Aktiengesellschaften, die Antrag auf Widerruf der
Börsenzulassung gestellt haben und noch stellen und/oder bereits delistet
sind oder noch werden, den außerbörslichen Handel für deren Aktien weiter
zu führen. Den Aktionären dieser Gesellschaften soll dadurch die
Möglichkeit einer fortgesetzten Handelbarkeit ihrer Aktien ermöglicht
werden.
Fortführender außerbörslicher Handel von delisteten Aktiengesellschaften
In der Aufsichtsratssitzung vom 26.05.2014 wurde des Weiteren beschlossen,
für deutsche Aktiengesellschaften, die Antrag auf Widerruf der
Börsenzulassung gestellt haben und noch stellen und/oder bereits delistet
sind oder noch werden, den außerbörslichen Handel für deren Aktien weiter
zu führen. Den Aktionären dieser Gesellschaften soll dadurch die
Möglichkeit einer fortgesetzten Handelbarkeit ihrer Aktien ermöglicht
werden.
Bei ALBA hat gerade jemand die Briefseite geleert und den Kurs dabei bis auf 67 Euro hochgezogen.