ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 448)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 40.007.670 von muschelsucher am 18.08.10 19:52:44Ja auf jeden Fall.
Kannst du das bitte veranlassen, ich muss leider weg.
Thx!
Kannst du das bitte veranlassen, ich muss leider weg.
Thx!
Das sind ja wirklich gute Nachrichten...hatte diesen S-O schon völlig aus den Augen verloren.
Man müsste diese Info im alten Wella-Thread veröffentlichen.
Man müsste diese Info im alten Wella-Thread veröffentlichen.
Wella AG: Minderheitsaktionäre erhalten massive Erhöhung / Niederlage für Procter & Gamble
Düsseldorf, 18. August 2010: Aktionäre, die im Zuge der Übernahme der Wella AG durch Procter & Gamble eine Abfindung von EUR 72,36 erhalten haben, können mit einer massiven Nachzahlung rechnen. Dies hat das Landgericht Frankfurt in der heute veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 3-5 O 73/04) entschieden. P&G muss statt der angebotenen EUR 72,36 nunmehr EUR 89,83 je Vorzugsaktie und EUR 89,32 je Stammaktie zahlen. Ebenfalls wurde die jährlich zu zahlende Ausgleichszahlung von EUR 3,81 auf EUR 4,54 für die Stammaktien und EUR 4,56 für die Vorzugsaktien erhöht.
„Die Entscheidung des LG Frankfurt ist ein entscheidender Sieg für die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Wella AG. Diesmal hat David gegen Goliath gewonnen. Immerhin muss P&G nunmehr knapp 25% mehr zahlen, als ursprünglich geplant. Wir sind mit dem Ergebnis insoweit sehr zufrieden. Kämpfen lohnt sich, auch wenn der gegner Procter & Gamble heißt“, betont Rechtsanwalt Dreier.
„Die Entscheidung des LG Frankfurt wird auch Einfluss auf das parallel laufende Verfahren zum Zwangsausschluss (sogenanntes Squeeze-out) der Wella Minderheitsaktionäre haben. Auch hier rechnen wir mit einer massiven Erhöhung der angebotenen Barabfindung durch P&G“, ergänzt Dreier.
„Mehr als EUR 100 je Aktie sind vor dem Hintergrund der heutigen Entscheidung im Squeeze-out Verfahren realistisch. P&G wäre gut beraten gewesen, von vornherein eine angemessene Abfindung an die Minderheitsaktionäre zu zahlen“, fügt der Anlegeranwalt hinzu.
Düsseldorf, 18. August 2010: Aktionäre, die im Zuge der Übernahme der Wella AG durch Procter & Gamble eine Abfindung von EUR 72,36 erhalten haben, können mit einer massiven Nachzahlung rechnen. Dies hat das Landgericht Frankfurt in der heute veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 3-5 O 73/04) entschieden. P&G muss statt der angebotenen EUR 72,36 nunmehr EUR 89,83 je Vorzugsaktie und EUR 89,32 je Stammaktie zahlen. Ebenfalls wurde die jährlich zu zahlende Ausgleichszahlung von EUR 3,81 auf EUR 4,54 für die Stammaktien und EUR 4,56 für die Vorzugsaktien erhöht.
„Die Entscheidung des LG Frankfurt ist ein entscheidender Sieg für die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Wella AG. Diesmal hat David gegen Goliath gewonnen. Immerhin muss P&G nunmehr knapp 25% mehr zahlen, als ursprünglich geplant. Wir sind mit dem Ergebnis insoweit sehr zufrieden. Kämpfen lohnt sich, auch wenn der gegner Procter & Gamble heißt“, betont Rechtsanwalt Dreier.
„Die Entscheidung des LG Frankfurt wird auch Einfluss auf das parallel laufende Verfahren zum Zwangsausschluss (sogenanntes Squeeze-out) der Wella Minderheitsaktionäre haben. Auch hier rechnen wir mit einer massiven Erhöhung der angebotenen Barabfindung durch P&G“, ergänzt Dreier.
„Mehr als EUR 100 je Aktie sind vor dem Hintergrund der heutigen Entscheidung im Squeeze-out Verfahren realistisch. P&G wäre gut beraten gewesen, von vornherein eine angemessene Abfindung an die Minderheitsaktionäre zu zahlen“, fügt der Anlegeranwalt hinzu.
Solvay Kali-Chemie Holding GmbH
Hannover
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
der
Kali-Chemie Aktiengesellschaft
– ISIN DE0006350002 / WKN 635000 –
Die ordentliche Hauptversammlung der Kali-Chemie Aktiengesellschaft vom 18.06.2010 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Solvay Kali-Chemie Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. August 2010 in das Handelsregister der Kali-Chemie Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Hannover (HRB 6075) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH übergegangen.
Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i. H. von € 125,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Kali-Chemie Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von € 25,58. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Hannover zum sachverständigen Prüfer bestellte Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH zu zahlende Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Kali-Chemie Aktiengesellschaft an bis zur Zahlung mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Kali-Chemie Aktiengesellschaft gewährt werden.
Zahlstelle ist die Deutsche Bank AG. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort. Von ausgeschiedenen Aktionären, die ihre Kali-Chemie-Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, ist hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die ausgeschiedenen Aktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft, die ihre Aktien selbst verwahren, werden gebeten, ihre noch auf einen Nennbetrag lautenden Aktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend den abgestempelten Erneuerungsschein
ab sofort bis zum 8. Oktober 2010
bei einer inländischen Niederlassung der
Deutsche Bank AG,
sofern diese ihre Depotbank ist bzw. sie beabsichtigen, ein Depot/Konto bei der Deutsche Bank AG zu eröffnen, oder ansonsten über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind, wird die Barabfindung auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.
Die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH behält sich vor, Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 8. Oktober 2010 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht Hannover (Hinterlegungsstelle) zu hinterlegen.
Hannover, im August 2010
Solvay Kali-Chemie Holding GmbH
Die Geschäftsführung
Hannover
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
der
Kali-Chemie Aktiengesellschaft
– ISIN DE0006350002 / WKN 635000 –
Die ordentliche Hauptversammlung der Kali-Chemie Aktiengesellschaft vom 18.06.2010 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Solvay Kali-Chemie Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. August 2010 in das Handelsregister der Kali-Chemie Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Hannover (HRB 6075) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327e AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft auf die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH übergegangen.
Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i. H. von € 125,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Kali-Chemie Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von € 25,58. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Hannover zum sachverständigen Prüfer bestellte Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die von der Solvay Kali-Chemie Holding GmbH zu zahlende Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Kali-Chemie Aktiengesellschaft an bis zur Zahlung mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Kali-Chemie Aktiengesellschaft gewährt werden.
Zahlstelle ist die Deutsche Bank AG. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort. Von ausgeschiedenen Aktionären, die ihre Kali-Chemie-Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, ist hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die ausgeschiedenen Aktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft, die ihre Aktien selbst verwahren, werden gebeten, ihre noch auf einen Nennbetrag lautenden Aktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend den abgestempelten Erneuerungsschein
ab sofort bis zum 8. Oktober 2010
bei einer inländischen Niederlassung der
Deutsche Bank AG,
sofern diese ihre Depotbank ist bzw. sie beabsichtigen, ein Depot/Konto bei der Deutsche Bank AG zu eröffnen, oder ansonsten über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind, wird die Barabfindung auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kali-Chemie Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.
Die Solvay Kali-Chemie Holding GmbH behält sich vor, Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 8. Oktober 2010 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht Hannover (Hinterlegungsstelle) zu hinterlegen.
Hannover, im August 2010
Solvay Kali-Chemie Holding GmbH
Die Geschäftsführung
Reply S.p.A.
Turin / Italien
Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der
syskoplan AG,
Gütersloh,
auf Grund eines abgeschlossenen Beherrschungsvertrags
ISIN DE 000 550 145 6 / WKN 550 145
Die Reply S.p.A. (nachfolgend auch "Reply") als herrschendes Unternehmen und die syskoplan AG (nachfolgend auch "syskoplan") als abhängige Gesellschaft haben am 25. Juni 2010 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, dem die ordentliche Hauptversammlung der syskoplan vom 28. Mai 2010 zugestimmt hat. Der Beherrschungsvertrag ist am 2. August 2010 in das Handelsregister der syskoplan eingetragen und damit wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB am 5. August 2010 bekannt gemacht.
Nach den Bestimmungen des Beherrschungsvertrags hat sich Reply verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der syskoplan dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 gegen eine Barabfindung von
EUR 8,19 je Aktie der syskoplan
zu erwerben.
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz nach Ablauf des Tages der Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister, d.h. vom 3. August 2010 an, mit jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Diejenigen Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der syskoplan. Reply garantiert den außenstehenden Aktionären der syskoplan für die Dauer des Beherrschungsvertrags als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil in Höhe von brutto EUR 0,53 je Aktie der syskoplan für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von syskoplan hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz und ggf. sonst nach anwendbaren Vorschriften abzuziehenden Steuern. Der Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag der Garantiedividende enthaltenen Anteil von EUR 0,49 je Aktie der syskoplan aus mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen zu berechnen.
Der jeweilige Ausgleich wird jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der syskoplan für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Der Ausgleich wird erstmals für das Geschäftsjahr 2010 gewährt.
Falls ein Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 AktG i.V.m. § 1 ff. Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle außenstehenden Aktionäre gleich gestellt, wenn sich die Reply S.p.A. gegenüber einem Aktionär der syskoplan AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zu einem höheren Ausgleich im Rahmen des Beherrschungsvertrages verpflichtet.
Die Angemessenheit der Barabfindung und Ausgleichszahlung wurde von der PriceWaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover, als gerichtlich bestelltem Vertragsprüfer in ihrem Prüfungsbericht bestätigt.
Diejenigen Aktionäre der syskoplan, die von dem Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, bitten wir, ihre Aktien (Wertpapier-Kenn-Nummer 550 145; ISIN DE 000 550 145 6) zum Zwecke der Entgegennahme der Barabfindung von EUR 8,19 je Stückaktie zuzüglich Zinsen
ab sofort
von ihrer Depotbank an die UniCredit Bank AG, München, als von der Reply S.p.A. beauftragte Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.
Der Kaufpreis von EUR 8,19 je syskoplan-Aktie zuzüglich Zinsen wird den abgabebereiten Aktionären der syskoplan Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien zur Verfügung gestellt.
Die Veräußerung der Aktien im Rahmen dieses Barabfindungsangebotes erfolgt für die Aktionäre der syskoplan provisions- und spesenfrei. Die Depotbanken werden gebeten, sich wegen der Erstattung der Kundenprovision mit der oben genannten Abwicklungsstelle in Verbindung zu setzen.
Die Verpflichtung von Reply zum Erwerb der syskoplan-Aktien ist befristet. Die Frist endet drei Monate ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister von syskoplan nach § 10 Handelsgesetzbuch (HGB) bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.
Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Reply gegenüber einem Aktionär der syskoplan in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.
Turin, im August 2010
Reply S.p.A.
Turin / Italien
Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der
syskoplan AG,
Gütersloh,
auf Grund eines abgeschlossenen Beherrschungsvertrags
ISIN DE 000 550 145 6 / WKN 550 145
Die Reply S.p.A. (nachfolgend auch "Reply") als herrschendes Unternehmen und die syskoplan AG (nachfolgend auch "syskoplan") als abhängige Gesellschaft haben am 25. Juni 2010 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, dem die ordentliche Hauptversammlung der syskoplan vom 28. Mai 2010 zugestimmt hat. Der Beherrschungsvertrag ist am 2. August 2010 in das Handelsregister der syskoplan eingetragen und damit wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB am 5. August 2010 bekannt gemacht.
Nach den Bestimmungen des Beherrschungsvertrags hat sich Reply verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der syskoplan dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 gegen eine Barabfindung von
EUR 8,19 je Aktie der syskoplan
zu erwerben.
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz nach Ablauf des Tages der Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister, d.h. vom 3. August 2010 an, mit jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Diejenigen Aktionäre, die das Barabfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der syskoplan. Reply garantiert den außenstehenden Aktionären der syskoplan für die Dauer des Beherrschungsvertrags als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil in Höhe von brutto EUR 0,53 je Aktie der syskoplan für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von syskoplan hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz und ggf. sonst nach anwendbaren Vorschriften abzuziehenden Steuern. Der Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag der Garantiedividende enthaltenen Anteil von EUR 0,49 je Aktie der syskoplan aus mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen zu berechnen.
Der jeweilige Ausgleich wird jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der syskoplan für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Der Ausgleich wird erstmals für das Geschäftsjahr 2010 gewährt.
Falls ein Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 AktG i.V.m. § 1 ff. Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle außenstehenden Aktionäre gleich gestellt, wenn sich die Reply S.p.A. gegenüber einem Aktionär der syskoplan AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zu einem höheren Ausgleich im Rahmen des Beherrschungsvertrages verpflichtet.
Die Angemessenheit der Barabfindung und Ausgleichszahlung wurde von der PriceWaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover, als gerichtlich bestelltem Vertragsprüfer in ihrem Prüfungsbericht bestätigt.
Diejenigen Aktionäre der syskoplan, die von dem Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, bitten wir, ihre Aktien (Wertpapier-Kenn-Nummer 550 145; ISIN DE 000 550 145 6) zum Zwecke der Entgegennahme der Barabfindung von EUR 8,19 je Stückaktie zuzüglich Zinsen
ab sofort
von ihrer Depotbank an die UniCredit Bank AG, München, als von der Reply S.p.A. beauftragte Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.
Der Kaufpreis von EUR 8,19 je syskoplan-Aktie zuzüglich Zinsen wird den abgabebereiten Aktionären der syskoplan Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien zur Verfügung gestellt.
Die Veräußerung der Aktien im Rahmen dieses Barabfindungsangebotes erfolgt für die Aktionäre der syskoplan provisions- und spesenfrei. Die Depotbanken werden gebeten, sich wegen der Erstattung der Kundenprovision mit der oben genannten Abwicklungsstelle in Verbindung zu setzen.
Die Verpflichtung von Reply zum Erwerb der syskoplan-Aktien ist befristet. Die Frist endet drei Monate ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister von syskoplan nach § 10 Handelsgesetzbuch (HGB) bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.
Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Reply gegenüber einem Aktionär der syskoplan in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.
Turin, im August 2010
Reply S.p.A.
Möbel Walther AG: Freigabebeschluss
Möbel Walther AG / Sonstiges
02.08.2010 13:35
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Möbel Walther Aktiengesellschaft
Am Rondell 1
12529 Schönefeld
Wertpapierkennnummern: 662090 und 662093
ISIN: DE0006620909 und DE0006620933
Ad Hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Freigabebeschluss
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat durch am Wochenende mitgeteilte
Beschluss entschieden, dass die Klagen, die gegen in der ordentlichen
Hauptversammlung vom 31. August 2007 gefassten Squeeze-Out-Beschluss
(Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Herrn Kurt Krieger
gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 18,08 pro Aktie ) erhoben
wurden, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht
entgegenstehen.
Die Gesellschaft wird nun die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das
Handelsregister veranlassen.
Mit der Eintragung gehen sämtliche Aktien der Minderheitsgesellschafter auf
Herrn Kurt Krieger über.
Schönefeld, den 2. August 2010 Der Vorstand
02.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Möbel Walther AG
Am Rondell 1
12529 Schönefeld
Deutschland
Telefon: +49 (0)33762 65 3302
Fax: +49 (0)33762 65 8302
E-Mail: lasseckk@moebelwalther.de
Internet: www.moebelwalther.de
ISIN: DE0006620909, DE0006620933, DE0006620909
WKN: 662090, 662093, 662090
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Möbel Walther AG / Sonstiges
02.08.2010 13:35
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Möbel Walther Aktiengesellschaft
Am Rondell 1
12529 Schönefeld
Wertpapierkennnummern: 662090 und 662093
ISIN: DE0006620909 und DE0006620933
Ad Hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Freigabebeschluss
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat durch am Wochenende mitgeteilte
Beschluss entschieden, dass die Klagen, die gegen in der ordentlichen
Hauptversammlung vom 31. August 2007 gefassten Squeeze-Out-Beschluss
(Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Herrn Kurt Krieger
gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 18,08 pro Aktie ) erhoben
wurden, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht
entgegenstehen.
Die Gesellschaft wird nun die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das
Handelsregister veranlassen.
Mit der Eintragung gehen sämtliche Aktien der Minderheitsgesellschafter auf
Herrn Kurt Krieger über.
Schönefeld, den 2. August 2010 Der Vorstand
02.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Möbel Walther AG
Am Rondell 1
12529 Schönefeld
Deutschland
Telefon: +49 (0)33762 65 3302
Fax: +49 (0)33762 65 8302
E-Mail: lasseckk@moebelwalther.de
Internet: www.moebelwalther.de
ISIN: DE0006620909, DE0006620933, DE0006620909
WKN: 662090, 662093, 662090
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.892.955 von sparfuchs123 am 28.07.10 22:15:57bei einem SO wird doch ein kurs vom übernehmenden unternehmen festgelegt zu der dieser erfolgen soll, das ganze wird mit teuren gutachten erkauft die ihr geld nicht wert sind weil die gutachten vom übernehmer bezahlt werden und da wird nie viel bei rauskommen
in den gutachten wird meistens immer verglichen börsenkurs und unternehmenswert und dann wird da irgendwas zusammengeschustert und das nennt sich dann SO-Preis
der relavanten börsenkurs wurde nun vom BGH erneut aufgegriffen und geändert, nur dieser börsenpreis ist doch sowas von egal, da jeder SO bis zur spruchstelle gebracht wird und da wird dann die angemessenheit überprüft, du wirst da wohl zukünftig mehr nachbesserung wieder bekommen anstatt gleich, da die SO preise meiner meinung nach nun niedriger werden
in den gutachten wird meistens immer verglichen börsenkurs und unternehmenswert und dann wird da irgendwas zusammengeschustert und das nennt sich dann SO-Preis
der relavanten börsenkurs wurde nun vom BGH erneut aufgegriffen und geändert, nur dieser börsenpreis ist doch sowas von egal, da jeder SO bis zur spruchstelle gebracht wird und da wird dann die angemessenheit überprüft, du wirst da wohl zukünftig mehr nachbesserung wieder bekommen anstatt gleich, da die SO preise meiner meinung nach nun niedriger werden
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.889.204 von Maack1 am 28.07.10 13:07:57das ganze drückt eigentl. nur den SO kurs an dem preis der im spruchstellenverfahren dann festgelegt wird ändert das nix imho positiv zu sehen
bsp. ich hab 10.000€ kurs anch altem verfahren 100€ ergo kann ich 100 aktien kaufen
nach neuem verfahren bsp.weise 50€ ergo kann ich 200 aktien für 10.000 kaufen und kann somit in der spruchstelle noch besser davon partizipieren
Versteh ich nicht. Erklär mal bitte.
bsp. ich hab 10.000€ kurs anch altem verfahren 100€ ergo kann ich 100 aktien kaufen
nach neuem verfahren bsp.weise 50€ ergo kann ich 200 aktien für 10.000 kaufen und kann somit in der spruchstelle noch besser davon partizipieren
Versteh ich nicht. Erklär mal bitte.
Was immer noch möglich ist:
VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hamburg
Bekanntmachung über die vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens
zur Festsetzung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
der VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft
Die Hauptversammlung der VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft (nunmehr firmierend als VTG Deutschland GmbH) hatte am 30. Oktober 2002 auf Verlangen der VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH als Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft auf die VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH beschlossen. Der Beschluss der Hauptversammlung wurde im Dezember 2002 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Mehrere ausgeschiedene Aktionäre hielten die Barabfindung für unangemessen und hatten deshalb im Jahr 2003 die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren beantragt. Zur einvernehmlichen Beendigung des zwischenzeitlich in zweiter Instanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 13 W 18/09 anhängigen Spruchverfahrens wurde nunmehr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg nachfolgender Vergleich geschlossen:
Vergleich
im Spruchverfahren 13 W 18/09
vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht
zwischen
1.
Herrn Karsten Trippel (Antragsteller zu 3))
Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar
Verfahrensbevollmächtigte
Rechtsanwälte Arns Schwering Kohne, Bohlweg 24, 48147 Münster
2.
Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey (Antragsteller zu 4))
Leinestraße 19-21, 14612 Berlin-Falkensee
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey, Leinestraße 19-21, 14612 Berlin-Falkensee
3.
Dr. Andreas Urban (Antragsteller zu 6))
Zeissbogen 38, 45133 Essen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Annette Urban, Zeissbogen 38, 45133 Essen
4.
Frau Gerda Radtke (Antragstellerin zu 8))
Schellingstraße 7, 30625 Hannover
5.
Rechtsanwalt Rolf C. Radtke (Antragsteller zu 9))
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigter zu 4. und 5.:
Rechtsanwalt Rolf C. Radke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
6.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH
(Antragstellerin zu 13))
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag,
Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rolf C. Radke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
7.
Herr Richard Mayer (Antragsteller zu 14))
Uppenbornstraße 40, 81735 München
8.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (Antragsteller zu 16))
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider,
Karlsplatz 3, 80335 München
9.
Frau Christa Götz (Antragstellerin zu 19))
Reinhold-Schneider-Straße 10, 76530 Baden-Baden
Verfahrensbevollmächtigter zu 7. bis 9.:
Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentalerstraße 3, 76530 Baden-Baden
- nachfolgend gemeinsam „Beschwerdeführer“ -
10.
Rechtsanwalt Thomas Delhey
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
- nachfolgend „gemeinsamer Vertreter“ -
11.
VTG Deutschland GmbH (vormals VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft)
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Heiko Fischer, Jürgen Hüllen und Dr. Kai Kleeberg
Nagelsweg 34, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 98590
- nachfolgend „Gesellschaft“ -
12.
VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH (frühere Hauptaktionärin)
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heiko Fischer
Nagelsweg 34, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 97180
Verfahrensbevollmächtigte zu 11. und 12.:
Rechtsanwälte White & Case LLP, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg
- nachfolgend „Antragsgegnerin“ -
- die unter 1. bis 12. Genannten nachfolgend gemeinsam „die Parteien“ -
Präambel
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 30. Oktober 2002 auf Verlangen der Antragsgegnerin gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft („abfindungsberechtigte Aktionäre“) auf die Antragsgegnerin beschlossen. In dem Übertragungsbeschluss ist zugunsten der abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 13,16 je Stückaktie der Gesellschaft vorgesehen.
Insgesamt 25 der abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft, darunter die Beschwerdeführer, halten die Barabfindung für unangemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 14. September 2007 (Az. 417 O 162/02) hat das Landgericht Hamburg die Barabfindung je Stückaktie der Gesellschaft um EUR 3,88 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 17,04 („Erhöhte Barabfindung“) erhöht. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer und auch die Gesellschaft und die Antragsgegnerin Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 13 W 18/09 anhängig.
Die Parteien wollen das genannte Spruchverfahren nun einvernehmlich durch Abschluss eines Vergleichs vollständig und endgültig beenden. Zu diesem Zweck sollen sowohl die Beschwerdeführer als auch die Gesellschaft und die Antragsgegnerin die von ihnen zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegten Beschwerden zurücknehmen, mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg einschließlich der dort ausgesprochenen Erhöhten Barabfindung rechtskräftig wird. Zusätzlich zu dieser gerichtlich bestimmten Erhöhung sollen die abfindungsberechtigten Aktionäre eine weitere Erhöhung nach Maßgabe des vorliegenden Vergleichs erhalten.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens nachfolgenden Vergleich:
§ 1
Weitere Erhöhung der Abfindung
(1) Die Erhöhte Barabfindung wird um EUR 1,86 je Stückaktie der Gesellschaft („Weiterer Erhöhungsbetrag“) weiter erhöht. Sie beträgt damit insgesamt EUR 18,90 je Stückaktie.
(2) Die Antragsgegnerin wird den abfindungsberechtigten Aktionären der Gesellschaft, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im Handelsregister gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die Antragsgegnerin übergegangen sind, den Erhöhungsbetrag sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag nachzahlen. Der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; dementsprechend sind der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag bis einschließlich 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung läuft seit dem 18. Dezember 2002 (Datum der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister). Damit und mit der Kostenregulierung unter § 4 dieses Vergleichs sind auch etwaige Ansprüche gemäß § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG (Geltendmachung eines weiteren Schadens) abgegolten.
(3) Der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag (insgesamt EUR 5,74 je Stückaktie der Gesellschaft nebst Zinsen gemäß Absatz 2) wird den abfindungsberechtigten Aktionären, deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) über diese Depotbank, an welche bereits die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung von EUR 13,16 je Stückaktie ausgekehrt worden ist, spesen- und kostenfrei unverzüglich zur Verfügung gestellt. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung.
(4) Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, welche im Zeitpunkt der Eintragung des Ausschlusses der abfindungsberechtigten Aktionäre effektive Aktienurkunden besaßen und selber verwahrten und diese bis zum 28. März 2003 (in der Bekanntmachung seinerzeit genannte Frist) direkt bei einer inländischen Geschäftsstelle der UBS Warburg AG oder einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UBS Warburg AG als Zentralabwicklungsstelle unter Angabe einer Bankverbindung Zug um Zug für die Vergütung der Barabfindung eingereicht haben, wird der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag über die seinerzeit angegebene Bankverbindung zur Verfügung gestellt. Die Zahlung an diese Bankverbindung hat befreiende Wirkung.
(5) Zugunsten derjenigen abfindungsberechtigten Aktionäre, denen die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung von EUR 13,16 je Stückaktie nicht gemäß vorstehender Absätze 3 und 4 ausgezahlt werden konnte, hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Beträge bei dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, die die auf ihre Aktien entfallende Barabfindung bereits auf Antrag von der Hinterlegungsstelle des AG Hamburg ausgezahlt erhalten haben, wird der auf ihre Aktien entfallende Erhöhungsbetrag sowie der Weitere Erhöhungsbetrag Zug um Zug gegen Übersendung der Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein im Original auf ein von diesen benanntes Konto ausgezahlt. Soweit der Aktionär die Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein im Original beim Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - eingereicht hat, ist der Nachweis der Aktieninhaberschaft durch Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Hinterlegungsstelle - im Original zu führen, aus der sich die Überreichung der Aktienurkunden nebst etwaiger Gewinnanteilsscheine und Erneuerungsscheine an das Amtsgericht Hamburg ergibt. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft und die Mitteilung der Bankverbindung hat bis zum 15. August 2010 - eingehend - bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter der Adresse
White & Case LLP
zu Hd. Herrn Dr. Volker Land
Jungfernstieg 51,
20354 Hamburg
zu erfolgen, ansonsten behält sich die Antragsgegnerin vor, auch den Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 3,88 sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,86 je Stückaktie nebst Zinsen zu hinterlegen.
(6) Zugunsten derjenigen abfindungsberechtigten Aktionäre, die nicht den vorstehenden Regelungen der Absätze (3) bis (5) unterfallen, die also die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung noch nicht angefordert und erhalten haben, wird der auf ihre Aktien entfallende Erhöhungsbetrag sowie der Weitere Erhöhungsbetrag am 15. August 2010 bei dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
(7) Soweit einzelne der abfindungsberechtigten Aktionäre ihre Ansprüche auf den Erhöhungsbetrag sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag abgetreten und diese Abtretung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 15. August 2010 angezeigt haben, erfolgt die Auszahlung des Erhöhungsbetrags sowie des Weiteren Erhöhungsbetrags an den Zessionar auf ein von diesem bezeichnetes Bankkonto Zug um Zug gegen Übersendung der Abtretungsurkunden im Original sowie des Nachweises, dass die ursprüngliche, auf den Zedenten entfallende Barabfindung bereits an diesen geleistet ist. Die vorbenannten Nachweise sind bis zum 15. August 2010 – eingehend - an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter der oben genannten Adresse zu übersenden, ansonsten behält sich die Antragsgegnerin vor, auch diesbezüglich den Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 3,88 sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,86 je Stückaktie nebst Zinsen zu hinterlegen.
§ 2
Bekanntmachung
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vergleichs nebst Rubrum im Volltext, jedoch ohne § 4 (Kosten), nach seinem Wirksamwerden auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger, in den SdK-News und in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (auf Forderung der Antragstellerin zu 13) jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) bekannt zu machen.
§ 3
Rücknahme der beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerden
(1) Die Beschwerdeführer sowie die Antragsgegnerin und die Gesellschaft verpflichten sich, die von ihnen beim Hanseatischen Oberlandesgericht im Spruchverfahren Az. 13 W 18/09 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 zurückzunehmen. Mit erfolgter Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer sowie die Antragsgegnerin und die Gesellschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Parteien, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.
(2) Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre stimmt dem Vergleich zu und erklärt vorsorglich, dass er das Verfahren nicht weiterführen wird.
§ 4
[…]
§ 5
Wirksamwerden; aufschiebende Bedingung
(1) Der Vergleich wird mit seiner Protokollierung durch das Hanseatische Oberlandesgericht wirksam.
(2) Der Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 durch Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin und die Gesellschaft rechtskräftig wird.
§ 6
Erledigungsklausel
Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre vom 30. Oktober 2002 erledigt. Weitergehende Ansprüche oder Forderungen stehen den Beschwerdeführern und/oder sonstigen abfindungsberechtigten Aktionären nicht zu.
§ 7
Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
(1) Dieser Vergleich gilt zugunsten aller abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft, die nach Maßgabe von § 1 dieses Vergleichs Anspruch auf Zahlung haben, gleich ob sie an diesem Verfahren beteiligt sind oder nicht, als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
(2) Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht (Art. 27 EGBGB). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleiches oder ein Teil von ihm unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vergleichs im Übrigen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine solche Regelung, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt, sofern eine Regelungslücke besteht oder diese sich später ergibt.
* * *
Die Parteien des Vergleichs haben nach Abschluss des Vergleichs gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht die Rücknahme ihrer Beschwerden erklärt; der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat der Rücknahme der Beschwerden zugestimmt.
Im Juli 2010
VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH
- Die Geschäftsführung -
VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hamburg
Bekanntmachung über die vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens
zur Festsetzung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
der VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft
Die Hauptversammlung der VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft (nunmehr firmierend als VTG Deutschland GmbH) hatte am 30. Oktober 2002 auf Verlangen der VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH als Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft auf die VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH beschlossen. Der Beschluss der Hauptversammlung wurde im Dezember 2002 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Mehrere ausgeschiedene Aktionäre hielten die Barabfindung für unangemessen und hatten deshalb im Jahr 2003 die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren beantragt. Zur einvernehmlichen Beendigung des zwischenzeitlich in zweiter Instanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 13 W 18/09 anhängigen Spruchverfahrens wurde nunmehr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg nachfolgender Vergleich geschlossen:
Vergleich
im Spruchverfahren 13 W 18/09
vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht
zwischen
1.
Herrn Karsten Trippel (Antragsteller zu 3))
Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar
Verfahrensbevollmächtigte
Rechtsanwälte Arns Schwering Kohne, Bohlweg 24, 48147 Münster
2.
Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey (Antragsteller zu 4))
Leinestraße 19-21, 14612 Berlin-Falkensee
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey, Leinestraße 19-21, 14612 Berlin-Falkensee
3.
Dr. Andreas Urban (Antragsteller zu 6))
Zeissbogen 38, 45133 Essen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Annette Urban, Zeissbogen 38, 45133 Essen
4.
Frau Gerda Radtke (Antragstellerin zu 8))
Schellingstraße 7, 30625 Hannover
5.
Rechtsanwalt Rolf C. Radtke (Antragsteller zu 9))
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigter zu 4. und 5.:
Rechtsanwalt Rolf C. Radke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
6.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH
(Antragstellerin zu 13))
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag,
Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rolf C. Radke, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
7.
Herr Richard Mayer (Antragsteller zu 14))
Uppenbornstraße 40, 81735 München
8.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (Antragsteller zu 16))
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider,
Karlsplatz 3, 80335 München
9.
Frau Christa Götz (Antragstellerin zu 19))
Reinhold-Schneider-Straße 10, 76530 Baden-Baden
Verfahrensbevollmächtigter zu 7. bis 9.:
Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentalerstraße 3, 76530 Baden-Baden
- nachfolgend gemeinsam „Beschwerdeführer“ -
10.
Rechtsanwalt Thomas Delhey
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre
Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
- nachfolgend „gemeinsamer Vertreter“ -
11.
VTG Deutschland GmbH (vormals VTG-Lehnkering Aktiengesellschaft)
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Heiko Fischer, Jürgen Hüllen und Dr. Kai Kleeberg
Nagelsweg 34, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 98590
- nachfolgend „Gesellschaft“ -
12.
VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH (frühere Hauptaktionärin)
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heiko Fischer
Nagelsweg 34, 20097 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 97180
Verfahrensbevollmächtigte zu 11. und 12.:
Rechtsanwälte White & Case LLP, Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg
- nachfolgend „Antragsgegnerin“ -
- die unter 1. bis 12. Genannten nachfolgend gemeinsam „die Parteien“ -
Präambel
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 30. Oktober 2002 auf Verlangen der Antragsgegnerin gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft („abfindungsberechtigte Aktionäre“) auf die Antragsgegnerin beschlossen. In dem Übertragungsbeschluss ist zugunsten der abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 13,16 je Stückaktie der Gesellschaft vorgesehen.
Insgesamt 25 der abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft, darunter die Beschwerdeführer, halten die Barabfindung für unangemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 14. September 2007 (Az. 417 O 162/02) hat das Landgericht Hamburg die Barabfindung je Stückaktie der Gesellschaft um EUR 3,88 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 17,04 („Erhöhte Barabfindung“) erhöht. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer und auch die Gesellschaft und die Antragsgegnerin Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 13 W 18/09 anhängig.
Die Parteien wollen das genannte Spruchverfahren nun einvernehmlich durch Abschluss eines Vergleichs vollständig und endgültig beenden. Zu diesem Zweck sollen sowohl die Beschwerdeführer als auch die Gesellschaft und die Antragsgegnerin die von ihnen zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegten Beschwerden zurücknehmen, mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg einschließlich der dort ausgesprochenen Erhöhten Barabfindung rechtskräftig wird. Zusätzlich zu dieser gerichtlich bestimmten Erhöhung sollen die abfindungsberechtigten Aktionäre eine weitere Erhöhung nach Maßgabe des vorliegenden Vergleichs erhalten.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens nachfolgenden Vergleich:
§ 1
Weitere Erhöhung der Abfindung
(1) Die Erhöhte Barabfindung wird um EUR 1,86 je Stückaktie der Gesellschaft („Weiterer Erhöhungsbetrag“) weiter erhöht. Sie beträgt damit insgesamt EUR 18,90 je Stückaktie.
(2) Die Antragsgegnerin wird den abfindungsberechtigten Aktionären der Gesellschaft, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im Handelsregister gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die Antragsgegnerin übergegangen sind, den Erhöhungsbetrag sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag nachzahlen. Der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; dementsprechend sind der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag bis einschließlich 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung läuft seit dem 18. Dezember 2002 (Datum der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister). Damit und mit der Kostenregulierung unter § 4 dieses Vergleichs sind auch etwaige Ansprüche gemäß § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG (Geltendmachung eines weiteren Schadens) abgegolten.
(3) Der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag (insgesamt EUR 5,74 je Stückaktie der Gesellschaft nebst Zinsen gemäß Absatz 2) wird den abfindungsberechtigten Aktionären, deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) über diese Depotbank, an welche bereits die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung von EUR 13,16 je Stückaktie ausgekehrt worden ist, spesen- und kostenfrei unverzüglich zur Verfügung gestellt. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung.
(4) Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, welche im Zeitpunkt der Eintragung des Ausschlusses der abfindungsberechtigten Aktionäre effektive Aktienurkunden besaßen und selber verwahrten und diese bis zum 28. März 2003 (in der Bekanntmachung seinerzeit genannte Frist) direkt bei einer inländischen Geschäftsstelle der UBS Warburg AG oder einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UBS Warburg AG als Zentralabwicklungsstelle unter Angabe einer Bankverbindung Zug um Zug für die Vergütung der Barabfindung eingereicht haben, wird der Erhöhungsbetrag und der Weitere Erhöhungsbetrag über die seinerzeit angegebene Bankverbindung zur Verfügung gestellt. Die Zahlung an diese Bankverbindung hat befreiende Wirkung.
(5) Zugunsten derjenigen abfindungsberechtigten Aktionäre, denen die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung von EUR 13,16 je Stückaktie nicht gemäß vorstehender Absätze 3 und 4 ausgezahlt werden konnte, hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Beträge bei dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, die die auf ihre Aktien entfallende Barabfindung bereits auf Antrag von der Hinterlegungsstelle des AG Hamburg ausgezahlt erhalten haben, wird der auf ihre Aktien entfallende Erhöhungsbetrag sowie der Weitere Erhöhungsbetrag Zug um Zug gegen Übersendung der Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein im Original auf ein von diesen benanntes Konto ausgezahlt. Soweit der Aktionär die Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsschein im Original beim Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - eingereicht hat, ist der Nachweis der Aktieninhaberschaft durch Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Hinterlegungsstelle - im Original zu führen, aus der sich die Überreichung der Aktienurkunden nebst etwaiger Gewinnanteilsscheine und Erneuerungsscheine an das Amtsgericht Hamburg ergibt. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft und die Mitteilung der Bankverbindung hat bis zum 15. August 2010 - eingehend - bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter der Adresse
White & Case LLP
zu Hd. Herrn Dr. Volker Land
Jungfernstieg 51,
20354 Hamburg
zu erfolgen, ansonsten behält sich die Antragsgegnerin vor, auch den Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 3,88 sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,86 je Stückaktie nebst Zinsen zu hinterlegen.
(6) Zugunsten derjenigen abfindungsberechtigten Aktionäre, die nicht den vorstehenden Regelungen der Absätze (3) bis (5) unterfallen, die also die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung noch nicht angefordert und erhalten haben, wird der auf ihre Aktien entfallende Erhöhungsbetrag sowie der Weitere Erhöhungsbetrag am 15. August 2010 bei dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
(7) Soweit einzelne der abfindungsberechtigten Aktionäre ihre Ansprüche auf den Erhöhungsbetrag sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag abgetreten und diese Abtretung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 15. August 2010 angezeigt haben, erfolgt die Auszahlung des Erhöhungsbetrags sowie des Weiteren Erhöhungsbetrags an den Zessionar auf ein von diesem bezeichnetes Bankkonto Zug um Zug gegen Übersendung der Abtretungsurkunden im Original sowie des Nachweises, dass die ursprüngliche, auf den Zedenten entfallende Barabfindung bereits an diesen geleistet ist. Die vorbenannten Nachweise sind bis zum 15. August 2010 – eingehend - an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter der oben genannten Adresse zu übersenden, ansonsten behält sich die Antragsgegnerin vor, auch diesbezüglich den Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 3,88 sowie den Weiteren Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,86 je Stückaktie nebst Zinsen zu hinterlegen.
§ 2
Bekanntmachung
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vergleichs nebst Rubrum im Volltext, jedoch ohne § 4 (Kosten), nach seinem Wirksamwerden auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger, in den SdK-News und in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (auf Forderung der Antragstellerin zu 13) jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) bekannt zu machen.
§ 3
Rücknahme der beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerden
(1) Die Beschwerdeführer sowie die Antragsgegnerin und die Gesellschaft verpflichten sich, die von ihnen beim Hanseatischen Oberlandesgericht im Spruchverfahren Az. 13 W 18/09 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 zurückzunehmen. Mit erfolgter Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer sowie die Antragsgegnerin und die Gesellschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Parteien, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.
(2) Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre stimmt dem Vergleich zu und erklärt vorsorglich, dass er das Verfahren nicht weiterführen wird.
§ 4
[…]
§ 5
Wirksamwerden; aufschiebende Bedingung
(1) Der Vergleich wird mit seiner Protokollierung durch das Hanseatische Oberlandesgericht wirksam.
(2) Der Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 durch Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin und die Gesellschaft rechtskräftig wird.
§ 6
Erledigungsklausel
Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre vom 30. Oktober 2002 erledigt. Weitergehende Ansprüche oder Forderungen stehen den Beschwerdeführern und/oder sonstigen abfindungsberechtigten Aktionären nicht zu.
§ 7
Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
(1) Dieser Vergleich gilt zugunsten aller abfindungsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft, die nach Maßgabe von § 1 dieses Vergleichs Anspruch auf Zahlung haben, gleich ob sie an diesem Verfahren beteiligt sind oder nicht, als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
(2) Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht (Art. 27 EGBGB). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleiches oder ein Teil von ihm unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vergleichs im Übrigen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine solche Regelung, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt, sofern eine Regelungslücke besteht oder diese sich später ergibt.
* * *
Die Parteien des Vergleichs haben nach Abschluss des Vergleichs gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht die Rücknahme ihrer Beschwerden erklärt; der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat der Rücknahme der Beschwerden zugestimmt.
Im Juli 2010
VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel GmbH
- Die Geschäftsführung -
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.887.791 von tonisoprano am 28.07.10 10:08:47das ganze drückt eigentl. nur den SO kurs an dem preis der im spruchstellenverfahren dann festgelegt wird ändert das nix imho positiv zu sehen
bsp. ich hab 10.000€ kurs anch altem verfahren 100€ ergo kann ich 100 aktien kaufen
nach neuem verfahren bsp.weise 50€ ergo kann ich 200 aktien für 10.000 kaufen und kann somit in der spruchstelle noch besser davon partizipieren
bsp. ich hab 10.000€ kurs anch altem verfahren 100€ ergo kann ich 100 aktien kaufen
nach neuem verfahren bsp.weise 50€ ergo kann ich 200 aktien für 10.000 kaufen und kann somit in der spruchstelle noch besser davon partizipieren