Verluste mit Gewinnen aus der vergangenheit verechnen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.10.06 16:06:22 von
neuester Beitrag 13.10.06 17:10:59 von
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Hallo,
kann ich aktuelle Verluste (Aktien unter einem Jahr haltefrist)mit Gewinnen (Aktien unter einem Jahr haltefrist)aus der Vergangenheit gegenrechnen? Wenn ja, wieviele Jahre in die Vergangenheit ist das möglich.
Vielen Dank für Eure Hilfe?
kann ich aktuelle Verluste (Aktien unter einem Jahr haltefrist)mit Gewinnen (Aktien unter einem Jahr haltefrist)aus der Vergangenheit gegenrechnen? Wenn ja, wieviele Jahre in die Vergangenheit ist das möglich.
Vielen Dank für Eure Hilfe?
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.581.340 von yoppu am 12.10.06 16:06:222
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.581.340 von yoppu am 12.10.06 16:06:22Meiner Meinung nach dürfte das nicht geht. Seh ich das richtig, dass du in den vergangen Jahren Gewinne gemacht hast und darauf Steuern gezahlt hast und dieses Jahr Verluste machst und die Steuern, die du gezahlt hast zurück bekommen willst?
Geht meiner Meinung nach nicht. Du kannst den Verlust Vortragen lassen um zukünftige Gewinne auszugleichen.
Gruss Dirk
Geht meiner Meinung nach nicht. Du kannst den Verlust Vortragen lassen um zukünftige Gewinne auszugleichen.
Gruss Dirk
Gewinn mit Verlust oder umgekehrt - 2 Jahre.
Ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr ist nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG möglich:
§ 23
Private Veräußerungsgeschäfte
.....
(3) <1>Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. <2>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. <3>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. <4>Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind. <5>Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. <6>Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat. <7>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. <8>Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. <9>Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
§ 23
Private Veräußerungsgeschäfte
.....
(3) <1>Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. <2>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. <3>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. <4>Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind. <5>Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. <6>Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat. <7>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. <8>Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. <9>Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
Die Verluste des Jahres 2006 können also in das Jahr 2005 zurückgetragen werden. Der ESt-Bescheid 2005 wird entsprechend geändert. Falls nicht der gesamte Verlust zurückgetragen werden soll, kann der Verlustrücktrag beschränkt werden, der Rest des Verlustes wird dann vorgetragen.
Die Verluste des Jahres 2006 können also in das Jahr 2005 zurückgetragen werden. Der ESt-Bescheid 2005 wird entsprechend geändert. Falls nicht der gesamte Verlust zurückgetragen werden soll, kann der Verlustrücktrag beschränkt werden, der Rest des Verlustes wird dann vorgetragen.
Die Verluste des Jahres 2006 können also in das Jahr 2005 zurückgetragen werden. Der ESt-Bescheid 2005 wird entsprechend geändert. Falls nicht der gesamte Verlust zurückgetragen werden soll, kann der Verlustrücktrag beschränkt werden, der Rest des Verlustes wird dann vorgetragen.
Die Verluste des Jahres 2006 können also in das Jahr 2005 zurückgetragen werden. Der ESt-Bescheid 2005 wird entsprechend geändert. Falls nicht der gesamte Verlust zurückgetragen werden soll, kann der Verlustrücktrag beschränkt werden, der Rest des Verlustes wird dann vorgetragen.
Sorry für die Wiederholungen. War nicht beabsichtigt.
Hallo schon mal vielen Dank für die netten Antworten?
Was ist mit den Gewinnen aus 2002, 2003, 2004 kann ich diese nicht gegenrechnen?
Danke!
Was ist mit den Gewinnen aus 2002, 2003, 2004 kann ich diese nicht gegenrechnen?
Danke!
weiss das jemand??
Zu #11:
Die Gewinne in 2002, 2004 und 2004 kannst du nicht mit Verlusten in 2006 verrechnen.
Die Gewinne in 2002, 2004 und 2004 kannst du nicht mit Verlusten in 2006 verrechnen.
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