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    Daytrader nicht zwingend gewerblich tätig - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.11.07 17:44:10 von
    neuester Beitrag 17.11.07 14:49:00 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.135.304
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      schrieb am 15.11.07 17:44:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      www.finanzgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb2.…

      Daytrader nicht zwingend gewerblich tätig

      Umfangreiche Wertpapiergeschäfte an in- und ausländischen Börsenplätzen stellen nicht stets eine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern können u.U. als private Vermögensverwaltung anzusehen sein, so dass zwar die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Einkommensteuer, nicht aber zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29. August 2007 (Aktenzeichen 3 K 5109/03 B). Im Streitfall hatte ein gelernter Bankkaufmann außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit und neben einem Studium der Rechtswissenschaft in erheblichem Umfang und mithilfe hochleistungsfähiger Computer, spezieller Tradingsoftware und entgeltlichen Börseninternetinformationsdiensten bis zu 11000 mal jährlich Wertpapiere erworben und am selben Tag wieder verkauft (day trading). Das Finanzamt sah die Tätigkeit des Klägers als ein eigenständiges gewerbliches Unternehmen an und erhob auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer. In diesem Punkt gaben die Richter jedoch dem Kläger recht. Ob ein gewerbliches Unternehmen oder nur private Vermögensverwaltung vorliegt, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden, und die sprach nach Auffassung des Finanzgerichts für eine nur private Tätigkeit des Klägers, denn das An- und Verkaufen von Wertpapieren – selbst in so professioneller Weise wie im zu entscheidenden Fall und unter Ausnutzung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – stelle eine übliche, jedermann offenstehende Form der Vermögensverwaltung dar. Der Kläger habe insbesondere kein Finanzdienstleistungsunternehmen betrieben, da er nicht für andere, sondern nur im eigenen Namen tätig geworden sei, und er sei auch nicht als ein sonstiges Finanzunternehmen anzusehen, weil er weder über eine Zulassung zum Besuch einer Präsenzbörse oder zur Teilnahme am Börsenhandel noch über die Erlaubnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem einer Wertpapierbörse verfügt habe. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden hat (Aktenzeichen X R 38/07).
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      schrieb am 15.11.07 18:35:17
      Beitrag Nr. 2 ()
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      schrieb am 15.11.07 20:22:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Da habe ich schon andere Sachen gehört/gelesen.

      Bin gespannt, ob der Daytrayder so einfach durchkommt.
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 20:59:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      Da habe ich schon andere Sachen gehört/gelesen.


      Aber mit Sicherheit nicht vom Bundesfinanzhof.
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 21:49:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      mal ne Frage zur Gewerbesteuer...wird bei der Ermittlungs der Gewerbesteuer eigentlich ebenso das Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt ?

      Beispiel:

      100000 Euro Speku-Gewinn --> Anwendung HEV --> 50000 Euro abzüglich 24500 Euro Freibetrag (Gewerbesteuer) --> Rest 25500 unterliegt dann der Gewerbsteuer.

      oder wird die Gewerbesteuer von den gesamten 100000 Euro Speku-Gewinnen berechnet ?

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      schrieb am 15.11.07 21:58:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.444.318 von NATALY am 15.11.07 20:59:42
      Soll heißen?
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 22:33:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      Soll heissen, der BFH sieht das bekanntermaßen SEHR eng. Ist das jetzt klar genug?:laugh:
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 22:33:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Veuve:
      Soll heißen, dass ich die Erfolgsaussichten des Daytraders beim BFH als gut einschätze.
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 23:13:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich hebe mal mein Glas auf den BFH ! :D

      Grund der Entscheidung, wahrscheinlich machen die zuständigen Richter in ihrer vielen Freizeit ähnlich attraktive Nebengeschäfte ! ;):laugh:
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 23:22:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich gehe davon aus, dass das FG Brandenburg die Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil berücksichtigt hat. Da leider nur eine Pressemitteilung vorliegt, kann ich das allerdings nicht überprüfen.
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 23:28:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      ich hoffe er gewinnt. :)

      vom gesunden menschenverstand her, ist trading kein gewerbe! basta. es wird ja keine leistung für dritte erbracht.
      und wenn er mit millionen jonglieren würde, auch nicht.

      da muss ich nicht mal einen tag steuerrecht studiert haben.
      aber wir, wir haben es ja dicke, leisten uns zig tausende von beamte, anwälte und was weiss gott noch alles, die alle vom steuerwahnsinn profitieren - und keinen mehrwert schaffen. :mad:

      die hier den trader belästigen (warum eigentlich), sollten lieber selber mal geld in die hand nehmen und traden! :confused:


      schöner rechtsstaat :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 20:51:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.445.925 von NATALY am 15.11.07 23:22:28Hallo Nataly,

      ich bin ziemlich sicher, daß es zur Gewerblichkeit im Aktienhandel bereits ein BFH Urteil gibt!!!!

      Warum das immer wieder aufgewärmt wird ist mir allerdings schleierhaft. Anscheinend müssen die Gerichte immer wieder das Rad neu erfinden.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.11.07 09:11:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      @HaraldSM:
      Es gibt mehrere Urteile des BFH zur Gewerblichkeit im Aktienhandel. Dabei wurde in den entschiedenen Fällen die Gewerblichkeit stets abgelehnt. Dabei ging es allerdings nicht darum, dass das Finanzamt von der Gewerblichkeit ausging, vielmehr wollten die Steuerzahler die Anerkennung als gewerblich erreichen, weil Verluste vorlagen, die der Steuerzahler mit positiven Einkünften verrechnen wollte, was nur bei gewerblichen Verlusten möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 17.11.07 09:13:42
      Beitrag Nr. 14 ()
      Anscheinend müssen die Gerichte immer wieder das Rad neu erfinden.


      Die Gerichte sind nicht schuld. Die müssen tätig werden, wenn Klage erhoben wird. Und Klage wird dann erhoben, wenn das Finanzamt Entscheidungen trifft, die dem Steuerzahler als rechtswidrig erscheinen.
      Avatar
      schrieb am 17.11.07 14:49:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.462.208 von NATALY am 17.11.07 09:13:42somit ist doch bewiesen, es geht nur ums abzocken:

      - bei verlusten > keine verrechnung möglich > keine steuerreduzierung
      - bei gewinnen > gewerbliche einordnung > extra steuern kassieren


      sieht doch ein blinder mit nem krückstock, was hier abgeht.


      doller (un)rechtsstaat - soll ja leute geben, die riskieren kopf und kragen dafür, und landen am ende in ner blechbox.:mad:


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