ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - Älteste Beiträge zuerst (Seite 322)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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DAB Bank AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out
DAB Bank AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
17.12.2014 09:26
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
DAB Bank AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat dem Vorstand der DAB Bank AG
heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 83.417.013 Aktien und damit rund 91,69
% des Grundkapitals und der Aktien der DAB Bank AG hält. Zuvor hatte die
UniCredit Bank AG im Rahmen der bestehenden kaufvertraglichen Vereinbarung
der BNP Paribas Beteiligungsholding AG ihre Anteile an der DAB Bank AG
übertragen. Außerdem hatte die BNP Paribas Beteiligungsholding AG die
Aktien derjenigen Aktionäre erworben, die das öffentliche Übernahmeangebot
angenommen hatten. Der Vorstand der DAB Bank AG hat dazu jeweils
entsprechende Stimmrechtsmitteilungen von der BNP Paribas
Beteiligungsholding AG und der BNP Paribas S. A. erhalten.
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat den Vorstand darüber informiert,
dass ihr Aktien der DAB Bank AG in Höhe von mehr als neun Zehntel des
Grundkapitals gehören (Hauptaktionär) und sie in dieser Eigenschaft zum
Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der DAB
Bank AG (übertragender Rechtsträger) auf die BNP Beteiligungsholding AG
(übernehmender Rechtsträger) anstrebt. Im Zusammenhang mit dieser
Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der DAB Bank AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des
Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit §§ 327 a ff. Aktiengesetz gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen (sog.
verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).
Entsprechend hat die BNP Paribas Beteiligungsholding AG an den Vorstand der
DAB Bank AG zugleich das Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des
Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz
gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die
Hauptversammlung der DAB Bank AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
des Verschmelzungsvertrags zwischen der DAB Bank AG und der BNP Paribas
Beteiligungsholding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG als
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
kann.
DAB Bank AG
Der Vorstand
Kontakt:
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Carolin Reiter, DAB Bank AG, +49 89
500 68 1696 oder ir@dab.com.
17.12.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: DAB Bank AG
Landsberger Straße 300
80687 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 500 68 1696
Fax: +49 (0)89 500 68 669
E-Mail: ir@dab.com
Internet: www.dab-bank.de
ISIN: DE0005072300
WKN: 507230
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
DAB Bank AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
17.12.2014 09:26
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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DAB Bank AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat dem Vorstand der DAB Bank AG
heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 83.417.013 Aktien und damit rund 91,69
% des Grundkapitals und der Aktien der DAB Bank AG hält. Zuvor hatte die
UniCredit Bank AG im Rahmen der bestehenden kaufvertraglichen Vereinbarung
der BNP Paribas Beteiligungsholding AG ihre Anteile an der DAB Bank AG
übertragen. Außerdem hatte die BNP Paribas Beteiligungsholding AG die
Aktien derjenigen Aktionäre erworben, die das öffentliche Übernahmeangebot
angenommen hatten. Der Vorstand der DAB Bank AG hat dazu jeweils
entsprechende Stimmrechtsmitteilungen von der BNP Paribas
Beteiligungsholding AG und der BNP Paribas S. A. erhalten.
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat den Vorstand darüber informiert,
dass ihr Aktien der DAB Bank AG in Höhe von mehr als neun Zehntel des
Grundkapitals gehören (Hauptaktionär) und sie in dieser Eigenschaft zum
Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der DAB
Bank AG (übertragender Rechtsträger) auf die BNP Beteiligungsholding AG
(übernehmender Rechtsträger) anstrebt. Im Zusammenhang mit dieser
Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der DAB Bank AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des
Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit §§ 327 a ff. Aktiengesetz gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen (sog.
verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).
Entsprechend hat die BNP Paribas Beteiligungsholding AG an den Vorstand der
DAB Bank AG zugleich das Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des
Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz
gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die
Hauptversammlung der DAB Bank AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
des Verschmelzungsvertrags zwischen der DAB Bank AG und der BNP Paribas
Beteiligungsholding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG als
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
kann.
DAB Bank AG
Der Vorstand
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Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Carolin Reiter, DAB Bank AG, +49 89
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17.12.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: DAB Bank AG
Landsberger Straße 300
80687 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 500 68 1696
Fax: +49 (0)89 500 68 669
E-Mail: ir@dab.com
Internet: www.dab-bank.de
ISIN: DE0005072300
WKN: 507230
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Balaton hat gestern seine Aktien an Aleo Solar für Sage und Schreibe 6 Euro an Bosch verkauft. Ich bin gerade nach der Wiederaufnahme der Kursstellung zu 2,85 Euro raus. Auf dem Niveau ist mir das Verlustpotenzial zu hoch, auch wenn theoretisch noch deutlich mehr möglich ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.593.759 von straßenköter am 17.12.14 12:35:33
Das war ja ein guter Tausch. Ich habe vorhin ADC zu 8,38 Euro aufgestockt. Die Abfindung wurde gerade auf 9,36 Euro konkretisiert:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/atlas-mara-konkretisi…
Zitat von straßenköter: Balaton hat gestern seine Aktien an Aleo Solar für Sage und Schreibe 6 Euro an Bosch verkauft. Ich bin gerade nach der Wiederaufnahme der Kursstellung zu 2,85 Euro raus. Auf dem Niveau ist mir das Verlustpotenzial zu hoch, auch wenn theoretisch noch deutlich mehr möglich ist.
Das war ja ein guter Tausch. Ich habe vorhin ADC zu 8,38 Euro aufgestockt. Die Abfindung wurde gerade auf 9,36 Euro konkretisiert:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/atlas-mara-konkretisi…
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.595.337 von straßenköter am 17.12.14 14:56:18Man hast du ein Schwein
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.595.406 von nullcheck am 17.12.14 15:02:34Einmal im Jahr muss das erlaubt sein.
Nachdem Aleo gut gegangen war, war ADC nur Formsache. Da habe ich kein Risiko gesehen. Ist nur schön, dass es so schnell ging. Bei ADC bin ich geneigt bis zum Squeeze Out zu warten. Bei der Ermittlung von Werten in afrikanischen Beteiligungen kann man sich bestimmt schnell verrechnen.
Nachdem Aleo gut gegangen war, war ADC nur Formsache. Da habe ich kein Risiko gesehen. Ist nur schön, dass es so schnell ging. Bei ADC bin ich geneigt bis zum Squeeze Out zu warten. Bei der Ermittlung von Werten in afrikanischen Beteiligungen kann man sich bestimmt schnell verrechnen.
Der Tag heute wird immer besser: Übernahmeangebot für Mevis
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
Neue Komplettübersicht über Delistings 2014:
http://boersengefluester.de/delistings-die-komplettuebersich…
http://boersengefluester.de/delistings-die-komplettuebersich…
Hier noch ein Artikel zum Thema Delisting:
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Bye-bye-Boerse-Deli…
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Bye-bye-Boerse-Deli…
Mainova AG: Ergebnis Spruchverfahren
Mainova AG / Schlagwort(e): Dividende
19.12.2014 13:34
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren Gewinnabführungsvertrag
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat heute seine rechtskräftige
Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den 2001 zwischen der Mainova
Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH
geschlossenen Gewinnabführungsvertrag verkündet.
Das OLG Frankfurt am Main hat die von der Stadtwerke Frankfurt am Main
Holding GmbH angebotene Barabfindung von EUR 172,00 je Aktie bestätigt;
der von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH zu zahlende jährliche
Ausgleich wurde auf EUR 12,63 brutto (vor typisierter Ertragssteuer,
Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie festgelegt.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist rechtskräftig. Das OLG
Frankfurt hat damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 25. Januar 2012 revidiert und Barabfindung und Ausgleich gegenüber der
Entscheidung des Landgerichts deutlich reduziert; das Landgericht Frankfurt
am Main hatte noch eine Barabfindung von EUR 220,52 je Aktie und die
Ausgleichszahlung auf jährlich EUR 18,25 brutto (vor typisierter
Ertragsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie
festgesetzt. Gegenüber den ursprünglich im Gewinnabführungsvertrag
festgelegten Werten hat das OLG lediglich die Ausgleichszahlung erhöht.
Diese hatte EUR 9,48 je Aktie betragen, allerdings ohne dass von diesem
Betrag noch Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag abzuziehen waren;
der Gewinnabführungsvertrag war noch vor der sog. Ytong-Rechtsprechung des
BGH (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01), geschlossen worden.
Die angebotene Barabfindung hatte bereits ursprünglich EUR 172,00 betragen.
Die Barabfindung kann gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG noch binnen zwei Monaten
nach Bekanntmachung der Entscheidung des OLG Frankfurt im Bundesanzeiger
angenommen werden.
19.12.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mainova AG
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: 069 - 213 - 83021
Fax: 069 - 213 - 83020
E-Mail: s.schlink@mainova.de
Internet: www.mainova.de
ISIN: DE0006553464, DE0006553407
WKN: 655346, 655340
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Mainova AG / Schlagwort(e): Dividende
19.12.2014 13:34
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren Gewinnabführungsvertrag
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat heute seine rechtskräftige
Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den 2001 zwischen der Mainova
Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH
geschlossenen Gewinnabführungsvertrag verkündet.
Das OLG Frankfurt am Main hat die von der Stadtwerke Frankfurt am Main
Holding GmbH angebotene Barabfindung von EUR 172,00 je Aktie bestätigt;
der von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH zu zahlende jährliche
Ausgleich wurde auf EUR 12,63 brutto (vor typisierter Ertragssteuer,
Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie festgelegt.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist rechtskräftig. Das OLG
Frankfurt hat damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 25. Januar 2012 revidiert und Barabfindung und Ausgleich gegenüber der
Entscheidung des Landgerichts deutlich reduziert; das Landgericht Frankfurt
am Main hatte noch eine Barabfindung von EUR 220,52 je Aktie und die
Ausgleichszahlung auf jährlich EUR 18,25 brutto (vor typisierter
Ertragsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie
festgesetzt. Gegenüber den ursprünglich im Gewinnabführungsvertrag
festgelegten Werten hat das OLG lediglich die Ausgleichszahlung erhöht.
Diese hatte EUR 9,48 je Aktie betragen, allerdings ohne dass von diesem
Betrag noch Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag abzuziehen waren;
der Gewinnabführungsvertrag war noch vor der sog. Ytong-Rechtsprechung des
BGH (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01), geschlossen worden.
Die angebotene Barabfindung hatte bereits ursprünglich EUR 172,00 betragen.
Die Barabfindung kann gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG noch binnen zwei Monaten
nach Bekanntmachung der Entscheidung des OLG Frankfurt im Bundesanzeiger
angenommen werden.
19.12.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Freiverkehr in Berlin, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.611.915 von straßenköter am 19.12.14 09:01:11
Häufig wird in Artikeln zum Thema Delisting auf die Alternative "Telefonhandel", z.B. über Valora Effekten, hingewiesen. Nach Studium der Unterlagen muss ich feststellen, dass diese Alternative leider sehr teuer ist: Zwar berechnet Valora laut Eigenwerbung nur 10 EUR pauschal pro Orderausführung, der größte Schaden für den Investor wird aber durch eine "maximal" 10%ige Handelsmarge der Valora verursacht. D.h. Kaufgebote werden unter Abzug von ("max.") 10% publiziert, Verkaufsangebote umgekehrt mit einem Aufschlag von ("max.") 10%. Die einer gezeigten Seite zugrunde liegende Marge wird nicht kommuniziert. Es fällt auf, dass sehr wenige Werte mit Spread kleiner 10% quotiert werden. Die Liquidität ist naturgemäß miserabel.
Sind günstigere Plattformen bekannt? Falls nicht, sollte man den "Telefonhandel" besser unter Umgehung solcher Intermediäre privat betreiben.
Zitat von straßenköter: Neue Komplettübersicht über Delistings 2014:
http://boersengefluester.de/delistings-die-komplettuebersich…
Häufig wird in Artikeln zum Thema Delisting auf die Alternative "Telefonhandel", z.B. über Valora Effekten, hingewiesen. Nach Studium der Unterlagen muss ich feststellen, dass diese Alternative leider sehr teuer ist: Zwar berechnet Valora laut Eigenwerbung nur 10 EUR pauschal pro Orderausführung, der größte Schaden für den Investor wird aber durch eine "maximal" 10%ige Handelsmarge der Valora verursacht. D.h. Kaufgebote werden unter Abzug von ("max.") 10% publiziert, Verkaufsangebote umgekehrt mit einem Aufschlag von ("max.") 10%. Die einer gezeigten Seite zugrunde liegende Marge wird nicht kommuniziert. Es fällt auf, dass sehr wenige Werte mit Spread kleiner 10% quotiert werden. Die Liquidität ist naturgemäß miserabel.
Sind günstigere Plattformen bekannt? Falls nicht, sollte man den "Telefonhandel" besser unter Umgehung solcher Intermediäre privat betreiben.
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