ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - Älteste Beiträge zuerst (Seite 416)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 53.522.139 von 525700 am 21.10.16 05:48:42Hallo 525700,
zur Thematik "dünner Handel" muss ich Dir widersprechen. Im § 39 Börsengesetz ist dies ebenfalls eindeutig geregelt:
... der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4 Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
zur Thematik "dünner Handel" muss ich Dir widersprechen. Im § 39 Börsengesetz ist dies ebenfalls eindeutig geregelt:
... der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4 Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.523.351 von Ahnung? am 21.10.16 10:00:30aha, ok. Muss ich verifizieren. Aber nicht jetzt.
Nur ein dünner Handel als Grund würde mich jedoch stark wundern.
Nur ein dünner Handel als Grund würde mich jedoch stark wundern.
Seit gestern Abend ist laut Handelsregister die Eintragung des SO bei Medisana erfolgt. Geld sollte also bald auf dem Konto sein.
BoGeStra ebenfalls heute eingetragen
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.546.754 von straßenköter am 25.10.16 10:25:06
Wo kann ich denn sowas finden?
Kannst du einen Link posten?
Danke!
Zitat von straßenköter: Seit gestern Abend ist laut Handelsregister die Eintragung des SO bei Medisana erfolgt. Geld sollte also bald auf dem Konto sein.
Wo kann ich denn sowas finden?
Kannst du einen Link posten?
Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.551.179 von SquishyLady am 25.10.16 19:41:00
Falls der Link nicht funktioniert. Auf Handelsregister.de gehen, dann erweiterte Suche, Medisana AG angeben, beide Suchbegriffe anklicken, suchen, VÖ für Veröffentlichung anklicken. Dann bist Du da" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">https://www.handelsregister.de/rp_web/documents-hb.do
Fal…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">https://www.handelsregister.de/rp_web/documents-hb.do
Fal…
Zitat von SquishyLady:Zitat von straßenköter: Seit gestern Abend ist laut Handelsregister die Eintragung des SO bei Medisana erfolgt. Geld sollte also bald auf dem Konto sein.
Wo kann ich denn sowas finden?
Kannst du einen Link posten?
Danke!
Falls der Link nicht funktioniert. Auf Handelsregister.de gehen, dann erweiterte Suche, Medisana AG angeben, beide Suchbegriffe anklicken, suchen, VÖ für Veröffentlichung anklicken. Dann bist Du da" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">https://www.handelsregister.de/rp_web/documents-hb.do
Fal…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">https://www.handelsregister.de/rp_web/documents-hb.do
Fal…
KD River Invest GmbH stellt Befreiungsantrag
Hier im Forum gefunden:Thread: Köln-Düsseldorfer Deutsche Rheinschiffahrt AG
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.554.899 von SquishyLady am 26.10.16 10:25:22Hallo, weiss jemand den aktuellen Stand in Sachen Dresdner Bank Squeeze out, Aditron, und Harpen? Habe nichts in der Presse gelesen, ebenfalls bisher keine Bekanntmachungen im Bundesanzeiger. Vielen Dank.
Weltklasse Entertainment bei IMW. Die Börse HH hat den Handel wieder eingestellt. Da hat es wohl jemanden nicht gepasst, dass es neben dem Übernahmeangebot die attraktivere Lösung über die Börse gegeben hat und die Stücke dann in die falschen Hände geraten könnten. Pech für die, meine Hände hatten schon zugegriffen. Hätte gerne noch weiter gefischt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.590.752 von Freiburg123 am 31.10.16 19:06:05
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Entscheidung hatten die Antragsgegnerin, die RWE AG, und ein Antragssteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren nunmehr in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.
Das Oberlandesgericht hat kürzlich mitgeteilt, zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Parallelsache zu dem Aktenzeichen I-26 W 9/12 (AktE) abwarten zu wollen. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Sache dem BGH die (umstrittene) Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewertungsmethode - IDW S1 2005 - rückwirkend anzuwenden ist (vgl. hierzu SpruchZ 2015, 11: Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: Gutachtenschlacht um rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
evtl. schon bekannt ?
siehe http://spruchverfahren.blogspot.de Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Entscheidung hatten die Antragsgegnerin, die RWE AG, und ein Antragssteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren nunmehr in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.
Das Oberlandesgericht hat kürzlich mitgeteilt, zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Parallelsache zu dem Aktenzeichen I-26 W 9/12 (AktE) abwarten zu wollen. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Sache dem BGH die (umstrittene) Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewertungsmethode - IDW S1 2005 - rückwirkend anzuwenden ist (vgl. hierzu SpruchZ 2015, 11: Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: Gutachtenschlacht um rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
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