Unterhaltszahlungen an Kinder nach dem 18. Lebensjahr
Auch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder noch so lange Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch ihre Eltern, bis sie den ersten Ausbildungsweg erfolgreich vollendet haben.
Leibliche Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Leben die Elternteile getrennt bekommt der Partner, bei dem das Kind lebt, Kindesunterhalt. Dieser richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat es gegenüber beiden Elternteilen Anspruch auf einen Barunterhalt. Dieser Anspruch besteht so lange, bis das Kind einen berufsqualifizierenden Abschluss vorweist. Die Eltern können allerdings während dieser Zeit verlangen, dass das Kind im Haushalt wohnen bleibt. Entscheidet es sich dagegen, kann es Teile des Unterhaltsanspruchs verlieren. Damit das Kind also Barunterhalt ab Vollendung des 18. Lebensjahres von den Eltern bekommt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
Die erste Voraussetzung ist, dass sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Das kann sowohl eine betriebliche oder schulische Ausbildung als auch ein Studium an der Hochschule sein. Außerdem muss das Kind noch im Haushalt der Eltern leben und darf nicht verheiratet sein. Ist das Kind eine Ehe eingegangen, ist der Ehepartner in der Unterhaltspflicht. In besonderen Fällen haben Kinder auch dann ein Anrecht auf Unterhaltszahlungen, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern leben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind zum Studium oder für die Ausbildung in eine andere Stadt zieht. Der Unterhalt wird nur für die Dauer des ersten Ausbildungsweges gewährt. Beginnt das Kind nach dem Abschluss einer betrieblichen Ausbildung noch ein Studium, wird Unterhalt nur dann weiter gewährt, wenn das Studium auf der Ausbildung aufbaut.
Die Unterhaltspflichten werden nicht zur Hälfte unter den Elternteilen aufgeteilt, sondern anteilig nach dem Einkommen berechnet. Verdient ein Elternteil also mehr, zahlt es auch einen größeren Teil des Barunterhaltes.
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