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Riesterrente als staatliche Zulage

Schon seit einigen Jahren erhält man eine staatliche Förderung für die private Altersvorsorge in Form der Riesterrente. Diese wird unter bestimmten Bedingungen in Form von Zulagen an den Sparer gezahlt.

Die staatliche Förderung in Form der Riesterrente basiert auf dem Alterseinkünftegesetz und wird seit einigen Jahren vom Staat an Arbeitnehmer gezahlt, die privat für ihren Ruhestand eine Vorsorge aufbauen möchte. Die Zulagen in Form der Riesterrente sollen also allen Arbeitnehmern einen Anreiz dazu geben, sich nicht nur auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand zu stützen, sondern zudem noch eine private Vorsorge aufzubauen. Anspruch auf die Zulagen der Riesterrente hat jeder Arbeitnehmer, der mindestens 60 Euro im Jahr in einen privaten Sparvertrag einzahlt.

Man unterscheidet bei der Förderung die so genannte Grundzulage und die Kinderzulage. Bei der Grundzulage ist es so, dass man vier Prozent seines Einkommens (oder mehr) als Beitrag in einen riesterfähigen Sparvertrag einzahlen muss, um den vollen Förderungsbeitrag zu erhalten, der bei 154 Euro pro Person liegt. Wenn bei Ehepaaren ein Partner Anspruch auf die Riester-Förderung hat, dann kann auch der andere Partner die Zulagen erhalten, wodurch Ehepaare auf eine maximale Förderung in Form der Grundzulagen von 308 Euro kommen. Darüber hinaus erhält man zusätzlich für jedes Kind, für welches ein Anspruch auf den Erhalt von Kindergeld besteht, noch eine Kinderzulage von 185 bzw. 300 Euro im Jahr. Die 300 Euro werden gezahlt, wenn das Kind ab dem 1.1.2008 geboren ist, für Kinder, welche bis zum 31.12.2007 geboren wurden erhält man jährlich 185 Euro.

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Wichtig ist es im Rahmen der Riesterrente zu wissen, dass nicht alle Arten von Sparverträgen durch die Zulagen gefördert werden, sondern die jeweiligen Produkte bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Ist dieses der Fall, werden diese Sparverträge auch als riesterfähig bezeichnet. Zu diesen Voraussetzungen gehört zum Beispiel, dass die Auszahlung des in den Vertrag eingezahlten Geldes inklusive der Riester-Zulagen garantiert werden muss und der Vertrag nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Sparers fällig sein darf. Zudem muss die Auszahlung des angesparten Guthabens in Form einer lebenslangen Rentenzahlung (in der Regel monatlich) erfolgen. Löst man den Riester-Sparvertrag vorzeitig auf, muss man als eine Art „Strafe“ alle bisher erhaltenen Zulagen wieder zurückzahlen. Als riesterfähige Finanzprodukte gelten in erster Linie die private Rentenversicherung, der Banksparplan, der Bausparvertrag und bestimmte Fondssparverträge.

20.10.2009
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