Bei Insolvenz: Firma muss rechtzeitig reagieren
Die meisten GmbH-Geschäftsführer stellen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den dann unabdingbar erforderlichen Antrag auf Verfahrenseröffnung zu spät und machen sich regelmäßig strafbar.
Das Verfahren kann über das Vermögen einer jeden natürlichen und juristischen Person eröffnet werden. Problematisch ist die Situation aber vor allem für die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sie sind nämlich gesetzlich verpflichtet, innerhalb kurzer Zeit, nachdem sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldungslage ihrer Gesellschaft erlangen, einen entsprechenden Antrag beim Gericht zu stellen. Versäumen sie diese Frist, machen sie sich strafbar und müssen mindestens mit einer Geldstrafe und in schwerwiegenderen Fällen mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die bei Wiederholungstätern meist nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Natürliche Personen sind hingegen nicht zur Antragsstellung verpflichtet. Meist ist es so, dass ein Gläubiger schneller ist und seinerseits einen Antrag auf Verfahrenseröffnung stellt und das Verfahren damit in Gang bringt. Neben der üblichen Strafbarkeit droht auch der Vorwurf des Bankrotts und der Verletzung der Buchführungs- und Bilanzerstellungspflichten.
Antragsgrund ist zunächst die Zahlungsunfähigkeit. Kurzzeitige Zahlungsschwierigkeiten sind belanglos, wenn abzusehen ist, dass die Gesellschaft dann wieder ihren Verpflichtungen wird nachkommen können. Hat die Gesellschaft selbst Forderungen an Dritte, kommt es auf die Werthaltigkeit der Forderung an. Der Geschäftsführer müsste in einem Strafverfahren dann nachweisen, dass er begründetermaßen auf den Zahlungseingang vertrauen durfte.
Ein weiterer Verfahrenseröffnungsgrund ist die Überschuldung oder die drohende Überschuldung. Wenn der Geschäftsführer anhand seiner Bilanz oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen erkennt, dass die Verpflichtungen die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen, muss er ebenfalls den Antrag stellen. Hier ergeben sich gegebenenfalls noch Gestaltungsspielräume, die der Geschäftsführer am besten mit einem Steuerberater erörtert. So kann die Überschuldungssituation rechnerisch positiv oder eben negativ dargestellt werden. Die Überschuldungssituation kann dadurch aufgefangen werden, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder das Stammkapital erhöht wird. Wird ein Darlehen gewährt, muss zusätzlich vereinbart werden, dass das Darlehen nur nachrangig nach anderen Gläubigern zurückgezahlt werden darf.
Bei der Beurteilung der Situation ist auch eine Prognose zu stellen, die auf die wirtschaftlichen Perspektiven der Gesellschaft abstellt. Fällt diese aufgrund nachvollziehbarer Gründe positiv aus, darf der Geschäftsführer mit der Antragsstellung länger warten, als wenn sich die Situation insgesamt nur noch negativ darstellt. Viele Geschäftsführer warten mit der Antragsstellung zu lange ab, meist in der Hoffnung, die wirtschaftliche Situation werde sich irgendwie verbessern. Sie werden in der Regel von der Antragsstellung eines Gläubigers überrascht. Gläubiger ist in vielen Fällen der Fiskus. Das Verfahren blockiert die Entscheidungsfreiheit des Geschäftsführers und verhindert in aller Regel eine weitere positive Entwicklung. Besser ist es, wenn der Geschäftsführer selbst die Initiative ergreift und nach Antragstellung mit den Gläubigern einen Ausgleich sucht, mit dem Ziel, die Gesellschaft damit wieder auf eine wirtschaftlich gesunde Basis zu stellen.
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