Die Kapitalertragssteuer ist gleich Einkommenssteuer
Kapitalvermögen ist das eine, Einkommenssteuer das andere. Die Kapitalertragssteuer wird durch Banken und Versicherungen eingefordert und wird an das zuständige Finanzamt direkt weitergeleitet.
Erträge, welche man durch Arbeit erzielt, unterliegen dem Kapitalvermögen. Dieses muss mit einem gewissen Zinssatz versteuert werden. Wie hoch dieser Zinsabschlag ist, hängt vom jeweiligen Land in Europa ab. Die Kapitalertragsteuer wurde erstmals vor über zehn Jahren in Deutschland eingeführt. Im Durchschnitt sind die Erträge bis zu fünfundzwanzig Prozent, welche eingehoben werden.
Wenn man ein Sparbuch oder Bausparvertrag besitzt, wird man sicherlich schon gemerkt haben, dass am Ende des Jahres eine Abrechnung gemacht wird. Dort ist auch der Begriff KeSt ersichtlich. Dies ist die Abkürzung der Kapitalertragsteuer, welche als Leistung des geführten Sparbuches an die Bank erfolgt. Einen Prozentanteil bekommt auch das zuständige Finanzamt ab. Je höher die Einlage, umso höher dieser Prozentanteil.
Ziel der Steuer sind die Einnahmen aller EU-Bürger mit dementsprechendem Wohnsitz. Ein Nicht-EU-Bürger muss auch keine Steuern abliefern. Das Zinseinkommen, welches erwirtschaftet wurde, ist unabhängig. Alle Einnahmen werden grundsätzlich versteuert. Wenn ein Vermögen jedoch verwaltet wird, so fällt keine Ertragssteuer an. Dies betrifft vor allem Unternehmen, welche Kapitalgesellschaften sind.
Die Kapitalertragsteuer kommt bei fast allen Kapitaleinsätzen zum Einsatz. Schuldner haben hierbei diese an das Finanzamt zu bezahlen. Der Bezieher der Erträge erhält rein nur den Nettobetrag. Auch Wertpapiere und sonstige Sparmaßnahmen, bei denen Zinsen anfallen, sind mit diesem ausgestattet.
Geldanlagen bei inländischen Banken werden auch mit der Kapitalertragsteuer belastet. Wenn jemand sein Konto überzogen hat, muss man damit rechnen, dass auch hier Zinsen für den vorhandenen Saldo berechnet werden.
Die Steuer wird nur dann nicht berechnet, wenn Einlagen auf ausländischen Banken gesichert sind, Zinsen aus Privatdarlehen vorhanden sind oder auch Erträge von Lebensversicherung existieren, welche eine kurze Laufzeit haben.
Desweiteren stellt die KeSt nur eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer dar, welche aus Zinsen von privaten Anleihen stammen. Die Gläubiger der Zinserträge, wie Versicherungen und Banken, sind als Steuerschuldner dem Finanzamt verantwortlich.
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