Die Schenkungssteuer und das Vererben zu Lebzeiten
Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden muss in Deutschland entsprechend versteuert werden. Dabei gelten in der Regel die gleichen Grundsätze, wie bei der hiesigen Erbschaftssteuer.
Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass diese Steuerart die Erbschaftssteuer ergänzt und zudem notwendig ist, damit die Erbschaftssteuer nicht umgangen werden kann. Somit müssen unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden besteuert werden. Dabei fällt die Steuer für Schenkungen unter lebenden Verwandten sowie bei Nichtverwandten an, wenn diese die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Die Steuer für eine Schenkung wird durch einen entsprechenden Steuerbescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzt. Hierbei ist dasjenige Finanzamt zuständig, wo der Schenkende lebt und die Steuereinnahmen erhalten alsdann die entsprechenden Länder. Die genauen Bestimmungen und Regelungen sind im Steuergesetz festgelegt. Zur Höhe der Steuer ist zu sagen, dass diese variabel ist und sich zum einen nach dem Wert der Schenkung und zum anderen nach der Steuerklasse des Beschenkten richtet. Zudem ist gesetzlich geregelt, dass jeder Beschenkte ein Anrecht auf einen entsprechenden Freibetrag hat. Dieser richtet sich nach dem verwandtschaftlichen Grad zum Schenkenden, sodass beispielsweise der Freibetrag für Ehepartner höher ausfällt, als bei Kindern. Hier ist des Weiteren zu beachten, dass die Freibeträge sich mit der Steuergesetzgebung jederzeit ändern können. Die Freibeträge können auch später, also Jahre später nach der Schenkung in Anspruch genommen werden.
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