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Steuerrecht: Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Steuerpflichtige mit Kindern können einen Entlastungsbetrag für die Einkommensteuer beantragen. Dieser soll für eine steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden sorgen.

Alleinerziehende Väter bzw. Mütter sind im Alltag oft einer Doppelbelastung ausgesetzt. Sie müssen einerseits eine berufliche Tätigkeit ausüben, um den Lebensunterhalt zu verdienen, und anderseits die Kinder erziehen. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Steuern eine kleine Entlastung geschaffen. Bei mindestens einem im Haushalt lebendem Kind können alleinerziehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von bis zu 1.308 Euro im Jahr geltend machen. Die Voraussetzung hierfür ist ein zustehender Kinderfreibetrag oder Kindergeld, welches für dieses Kind bezogen wird. Der Entlastungsbetrag wird um ein Zwölftes gekürzt, wenn die Voraussetzungen für einen Monat nicht erfüllt sind. Dies gilt auch für jeden weiteren Monat.

Das Kind gehört zum Haushalt des alleinerziehenden Steuerzahlers, wenn es bei ihm gemeldet ist bzw. diejenige Person die Voraussetzungen für Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erfüllt. Als alleinstehend gilt jede Person, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. einer Ehe lebt, verwitwet ist und in keiner anderen Haushaltsgemeinschaft wohnt. Erwachsene Kinder, für die weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag besteht oder die Wehr- bzw. Zivildienst leisten müssen, gelten nicht als Erwachsene im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft.

Steuerpflichtigen mit Kindern steht ein Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld zu. Beide werden miteinander verrechnet, so dass die beste Variante für den Steuerzahler ermittelt werden kann. Auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag findet der Kinderfreibetrag in jedem Fall Anwendung. Der Freibetrag für jedes Kind beträgt bei Alleinerziehenden insgesamt 3.504 Euro im Jahr. Dieser setzt sich aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes in Höhe von 2.184 Euro und dem Freibetrag für den Erziehungs-, Ausbildungs- und Betreuungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro zusammen. Bezieht der Steuerpflichtige Kindergeld, dann sind das 184 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, für das dritte 190 Euro und für jedes weitere 215 Euro im Monat. Das sind im Jahr 2.208 Euro für das erste und zweite Kind, 2.280 Euro für das dritte und 2.580 Euro für alle anderen Kinder.

Im Falle einer Kindergeldzahlung kommt ein alleinerziehender Steuerpflichtiger auf eine jährliche Steuerentlastung von insgesamt 3.518 Euro für ein Kind. Erhält er statt dem Kindergeld einen Kinderfreibetrag so sind es im Jahr 4.812 Euro rein rechnerisch. Hierbei ist aber nur die steuerliche Entlastung zu berücksichtigen. Diese führt nur zu einem Vorteil im Vergleich zum Kindergeld ab einem jährlichen, zu versteuernden Einkommen von etwa 31.750 Euro.

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