Die Maklercourtage wird fällig bei Geschäftsabschluss
Besteht die Begründung für eine Maklercourtage, weil ein Grundstücks-, Wohnungs- oder Hauskauf beziehungsweise eine Vermietung durch den Makler zustande kam, wird diese erst mit erfolgtem Geschäftsabschluss fällig.

Der Nachfrager oder Auftraggeber nimmt gegenüber dem Immobilienmakler die Position des Auftraggebers wahr und der wesentliche Teil dieser Vereinbarung besteht auch in der Maklercourtage, die bei erfolgreichen Bemühungen durch den Immobilienmakler zur Auszahlung an diesen gelangt. Allerdings ist für das Zustandekommen des Vertrages zwischen Immobilienmakler und Auftraggeber nicht zwingend der schriftliche Vertrag erforderlich. Der Anspruch auf die Provision besteht auch dann, wenn diese Beauftragung nachweislich mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten seitens des Auftraggebers zustande kam. Im Regelfall stellt beim Immobilienmakler die Maklercourtage die einzige Einkommensquelle dar und somit ist dieser bestrebt, einen Vertrag vom Auftraggeber schnellstmöglich zur Erfüllung gelangen zu lassen. Die Maklerprovision ist hierbei wesentlich von dem Kaufpreis oder der monatlichen Mietsumme des beauftragten Objektes abhängig. Das heißt für den Immobilienmakler, dass seine Einkommenssituation sich umso besser gestaltet, je hochwertiger die Immobilien sind, die er vermittelt, was wiederum schon ein Gefälle innerhalb des Bundesgebietes in den jeweiligen Einkommensmöglichkeiten für Makler mit sich bringt.
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