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Eingetragenes Wohnrecht – guter Schutz vor Kündigung

Ein eingetragenes Wohnrecht schützt den Inhaber des Rechts vor Kündigung, solange er dieses Recht nicht selbst aufgibt und auszieht. Auch der Tod beendet das Wohnrecht. Es ist im Grundbuch der Gemeinde eingetragen.

Das letzte Hemd hat keine Taschen. Diese Volksweisheit soll daran erinnern, dass man letztlich nichts mitnehmen kann. Deshalb sollte man auch rechtzeitig regeln, was mit dem Erbe geschieht.

Wer Wohneigentum besitzt und es selbst bewohnt, möchte sich im hohen Alter nicht mehr um jede Kleinigkeit selbst kümmern müssen. Vor allem wenn eigene Kinder im gleichen Haus wohnen, kann man daran denken, das Eigentum am Haus schon zu einem früheren Zeitpunkt zu übertragen und nicht erst zu warten, bis der Erbfall eintritt. Dieser Erbfall kostet je nachdem, wie hoch er ist und wer erbt, Steuern. Wenn man das Haus schon zu einem früheren Zeitpunkt überträgt, wird zwar auch Steuer, nämlich Schenkungsteuer, fällig. Aber einmal betrifft die Erbschafts- und Schenkungsteuer nur Schenkungen und Erbschaften innerhalb eines Zehn – Jahres – Zeitraumes. Zum anderen wird die Schenkungsteuer nur auf den Teil fällig, der verschenkt wird. Ein Beispiel dazu: Für ein Kind gilt derzeit ein Freibetrag von 400.000 Euro. Wenn ihm der Vater als Eigentümer das Haus im Wert von 300.000 Euro schenkt, wird keine Schenkungsteuer fällig. Stirbt er allerdings innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung und erbt das Kind weiteres Vermögen von 200.000 Euro, wird auf 100.000 Euro Erbschaftsteuer fällig. Stirbt er aber erst nach 10 Jahren, gilt der Freibetrag erneut mit der Folge, dass keine Steuer anfällt.

Allerdings möchte man zwar das Haus verschenken, aber das Recht auf Wohnen behalten. Dazu dient ein eingetragenes Wohnrecht. Ein im Grundbuch der jeweiligen Gemeinde eingetragenes Wohnrecht ist ein dingliches Recht, das auf dem Grundstück lastet. Solange der bisherige Eigentümer das Recht nicht aufgibt und auszieht, bleibt das Wohnrecht erhalten. Auch wenn man zum Zeitpunkt der Schenkung ein gutes Verhältnis hat, sollte man das Recht eintragen lassen. Man ist dann auch bei einem späteren Zerwürfnis und auch dann geschützt, wenn das Kind das Haus verkauft; das Wohnrecht wirkt auch gegenüber dem Käufer. Hat man keine Erben, kann man also auch das Haus verkaufen und sich das Wohnrecht vorbehalten. Dann kann der Käufer erst über die Wohnung verfügen, wenn man stirbt oder verzichtet.

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