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Kündigung einer Mietwohnung muss rechtzeitig erfolgen

Arbeitsplatzwechsel, Familienzuwachs oder ein eigenes Haus können dazu führen, dass man aus seiner Mietwohnung ausziehen muss oder möchte. Die Kündigung muss in jedem Fall rechtzeitig erfolgen.

Für alle Wohnungen, die nach dem 01. September 2001 bezogen wurden, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei älteren Mietverträgen schwanken die Fristen, in Abhängigkeit von der bisherigen Wohndauer, zwischen drei und zwölf Monaten. Im Einzelfall kann man sich mit dem Vermieter auch auf einen Nachmieter verständigen, der die Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist übernimmt. In jedem Fall sollte die Kündigung schriftlich erfolgen. Den Erhalt lässt man sich am besten vom Vermieter mit einer Unterschrift bestätigen oder sendet sie als Einschreiben, um bei einem Rechtstreit die eingehaltene Frist nachweisen zu können. Am Ende des Mietverhältnisses muss die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben werden. Die bei Einzug bezahlte Kaution wird in der Regel erst nach der abschließenden Betriebskostenabrechnung ausbezahlt, notwendige Nachzahlungen können verrechnet werden.

Fristlose Kündigungen sind nur dann möglich, wenn die Mietsache durch einen dem Vermieter gemeldeten Mangel nicht mehr nutzbar ist und der Vermieter den Mangel trotz mehrmaliger Fristsetzung nicht beseitigt.

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