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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? - Die letzten 30 Beiträge

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
    ID: 1.221.696
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      schrieb am 27.04.23 16:06:50
      !
      Dieser Beitrag wurde von FairMOD moderiert. Grund: themenfremder Inhalt
      Avatar
      schrieb am 22.02.23 12:54:30
      Beitrag Nr. 574 ()
      Anruf vom Finanzamt
      Hallo zusammen,

      auch meinem damaligen Einspruch bzgl. HP-Split zur EKST-2015 wurde jetzt entsprochen.
      Ich erhalte die 25% KESt auf meinen halben Aktienbestand einschl. der Zinsen die über die Jahre angefallen sind zurück.

      Ende gut alles gut am heutigen Aschermittwoch ?

      Nicht ganz. Daneben wurden mir beim Verkauf der HPE (A140KD) im Jahre 2017 ein Aktiengewinn von meiner Bank attestiert.
      Die Bank hatte kurzerhand das Entflechtungsdatum 5.11.2015 herangezogen statt dem eigentlich Kaufdatum von 1999.
      Damals hatte ich jedoch durch einen gleichzeitigen Aktienverlust mir die Kapitalertragssteuer wiedergeholt.

      Natürlich habe ich so den Verlustvortrag im Nachhinein nach den BFH-Urteilen unberechtigterweise verloren.
      Da ich jedoch bzgl. der EKST-2017 zum HPE-Verkaufsjahr keinen Einspruch eingelegt hatte, verfolge ich dies nicht weiter.
      Avatar
      schrieb am 22.02.23 10:56:05
      Beitrag Nr. 573 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 73.328.472 von kohlerha am 20.02.23 22:58:51Wurde der HPE-Veräußerungsgewinn als die Differenz zwischen Verkaufspreis und Kurs der Einbuchung 2015 berechnet? Sofern die HP-Aktien nach 2008 gekauft wurden, wäre das meines Erachtens korrekt.
      Anders stellt es sich dar, wenn die HP-Aktien steuerlich "Altbestand" waren, also gekauft bis 31.12.2008. Dann müssten auch die 2015 neu entstandenen HPE-Aktien als Altbestand betrachtet werden und ihr Verkauf komplett steuerfrei sein.
      Ich habe ein ähnliches Problem. Meine HP-Aktien waren und sind steuerfreier Altbestand. Die zugeteilten HPE-Aktien habe ich 2017 bei Comdirect verkauft. Comdirect zog 25% Abgeltungssteuer (+Soli) ab auf die Differenz zwischen Einbuchungskurs vom 5.11.2015 und dem Verkaufskurs 2017. Aufgrund der im Oktober 2021 rechtlich korrigierten Behandlung des 2015-Splits sollten die HPE-Aktien in einem solchen Fall auch als Altbestand gelten. So wurde es zum Beispiel bei Siemens-Abspaltungen stets gehandhabt (Osram, Siemens Energy usw.). Ich reklamierte nach der BFH-Entscheidung 2021 bei Comdirect den 2017-Steuerabzug meines HPE-Verkaufs, Comdirect weigerte sich jedoch etwas zu korrigieren. Über eine Steuererklärung für 2017 konnte ich 2021 nichts mehr korrigieren lassen, weil ich diese längst abgegeben hatte und darin nicht versucht hatte, den 2017-HPE-Verkauf steuerlich anders behandeln zu lassen. Insgesamt eine unfaire Situation, die wegen der sehr langen Bearbeitungszeit der Gerichte (6 Jahre) bis zur Korrektur der steuerlichen Behandlung des HP/HPE-Spinoffs, entstanden ist.

      Einen jetzt 2023 entstandenen Steuerabzug bei HPE-Verkauf könnte man aber eventuell über die Steuererklärung für 2023 nächstes Jahr korrigieren lassen.
      Avatar
      schrieb am 20.02.23 22:58:51
      Beitrag Nr. 572 ()
      steuerliche Beurteilung bei aktuellem Verkauf der HPE-Aktien (US42824C1099) bei verpasstem Widerspruch
      Hallo zusammen,
      bin mir nicht sicher, ob die Frage hier so schon einmal gestellt wurde - ggf. bitte einfach darauf hinweisen.

      Ich hatte am 01.01.2016 beim Betriebsstättenfinanzamt der ING-DiBa AG (Finanzamt Frankfurt am Main V – Höchst) Widerspruch gegen die Besteuerung des Spin-Offs in Höhe von gut 1.800 Euro eingelegt. Gleichzeitig hatte ich bei meinem Finanzamt in der Einkommenssteuererklärung für 2015 darauf hingewiesen, dass noch ein Einspruch beim Finanzamt Höchst am Laufen ist.
      Das Finanzamt Höchst hatte sich bis zum 18.07.2017 Zeit gelassen, meinen Einspruch mit 4 Seiten Begründung als unbegründet zurückzuweisen und lediglich in einem Nebensatz darauf hingewiesen, dass ich ggf. meine Ansprüche über die Einkommenssteuererklärung geltend machen müsste.
      (Hab somit leider die Frist verpasst und damit über 1800 Euro dem "Staat geschenkt").

      Vor kurzem habe ich nun die HPE-Aktien veräussert und es wurde dabei ein Veräußerungsgewinn (nach Differenzmethode) von gut 1.300 EUR angegeben.
      Hier nun meine beiden (vielleicht naiven) Fragen:
      Ist dieser Veräußerungsgewinn "berechtigt"?
      Kann ich mir ggf. noch was von 2015 "zurückholen"?

      vielen Dank im voraus
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.01.23 14:42:34
      Beitrag Nr. 571 ()
      Post vom Finanzamt
      Hallo liebe Mitstreiter und -leider,
      ein letztes Mal möchte ich mich hier melden und ausdrücklich meinen herzlichen Dank an Euch richten, die Ihr mich mit Euren Infos so tatkräftig unterstützt habt, das ich in der Lage war, die richtigen und erforderlichen Schritte einzuleiten, um das Geld bzw. die Steuern, das uns unter einem behaupteten und nicht bewiesenen Vorwand gestohlen wurde, zurück zu bekommen. Wir haben Glück gehabt, dass das oberste Finanzgericht unser Anliegen verstanden hat (bei anderen Richtern wäre es möglicherweise zu einem anderen Urteil gekommen) und auch die Finanzbehörden das Urteil offensichtlich umsetzen und uns unser Geld zurückgeben. Ohne Euch hätte ich mir einen Steueranwalt nehmen müssen, und ich weiss nicht, ob ich es getan hätte bei einer höheren 3-stelligen Summe, wobei die Frage des richtigen Anwalts und die Höhe der Anwaltskosten (Spezialanwälte, die es von Lebendigen nehmen?) eventuell abschreckend gewesen wären.
      Ich habe vor ein paar Tagen einen neuen Steuerbescheid für 2015 bekommen einschließlich der Zinsen (ca. 16 %) so wie der TAXADVISOR in dem vorgehendem Beitrag beschrieben hat.
      Viele Grüße und alles Gute für die (Finanz) Zukunft wünscht Euch Packus

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      Avatar
      schrieb am 08.11.22 13:26:01
      Beitrag Nr. 570 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.682.255 von Alexis18 am 03.11.22 08:32:48
      Zitat von Alexis18: Für die Jahre 2017 und 2018 gibt es noch 6% Zinsen p.a., danach 1,8% p.a. ... mit Zinseszins sollten da knapp 19% Zinsen zusammen kommen.


      Zinseszins gibt es bei der Verzinsung von Steuerforderungen nicht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.11.22 08:32:48
      Beitrag Nr. 569 ()
      Zinsen vom Finanzamt
      Hallo

      meines Wissens beginnt die Zinsrechnung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abgabenordnung).
      Das wäre dann wohl der 01.04.2017 (Steuer wurde ja wohl 2015 einbehalten).

      Für die Jahre 2017 und 2018 gibt es noch 6% Zinsen p.a., danach 1,8% p.a. ... mit Zinseszins sollten da knapp 19% Zinsen zusammen kommen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.11.22 08:27:29
      Beitrag Nr. 568 ()
      Post vom Finanzamt BB
      Hallo zusammen, wollte schon früher schreiben. Am 20.10.22 bekam ich einen abgeänderten 2015 Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt BB der die Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltene "Kapitalerträge" beinhaltete. Am 21.10.2022 war das Geld auf dem Konto.

      Hatte bisher aber noch keine Möglichkeit den Bescheid eingehend zu überprüfen was die Zinsen betreffen.

      Weiß jemanden ab welchem Zeitpunkt die Zinsberechnung beginnen sollte?
      Schön wär's ab dem Moment vor 7 Jahren als uns das Geld geklaut worden ist.
      Oder beginnt die Zinsberechnung erst ab Urteilsverkündung?
      Noch dazu: was sollte der Zinssatz sein - die alte oder neue Berechnung? (Murphy's Law wahrscheinlich die neue reduzierte...)

      Vielen Dank im Voraus für Info's bzgl. die Zinsfragen.
      Avatar
      schrieb am 11.10.22 12:36:29
      Beitrag Nr. 567 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.546.925 von Erika_L am 09.10.22 18:49:29Hallo Erika_L, vielen Dank für die Info. Es ist ja schon mal gut wenn es in einem Fall vorangeht - das lässt hoffen. Ich habe nun mal freundlich beim Finanzamt angefragt aber auch darauf noch keine Antwort bekommen.
      Avatar
      schrieb am 09.10.22 18:49:29
      Beitrag Nr. 566 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.252.843 von Maya_11 am 23.08.22 11:02:41Hallo Maya_11, Nachbarn von mir bekamen einen neuen 2015'er EKSt Bescheid und wenige Tage später das Geld mit dem neuen niedrigeren Zinssatz (Murphys Law läßt grüßen!).
      Das ist ca. 10 Tage her. Allerdings war der Betrag weniger als 2000 EUR aber immerhin. Ich dagegen warte immer noch auf einen 5-stelligen Betrag.
      Zuständiges Finanzamt: Böblingen.....
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.08.22 11:02:41
      Beitrag Nr. 565 ()
      Hat irgendjemand schon eine positive Rückmeldung vom Finanzamt oder gar eine Rückzahlung bekommen? Bei uns rührt sich bisher gar nichts und bevor ich nun wieder beim Finanzamt anklopfe wäre es schön zu sehen ob und wie schon jemand Erfolg hatte?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.07.22 09:53:55
      Beitrag Nr. 564 ()
      Ich danke für die Klarstellung. Die zweite BMF-Mitteilung vom 19. Mai hatte ich gar nicht als "Schreiben" gezählt, was es natürlich dennoch ist, auch wenn "Schreiben" nicht im Titel steht.

      Das etwas umfangreichere Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022 lautet ja:
      "Die Urteilsgrundsätze des BFH sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und führen zu einer Minderung des bisher angesetzten steuerpflichtigen Kapitalertrags.
      Von Seiten der depotführenden Stellen ist in diesem Zusammenhang nichts Weiteres zu veranlassen. Insbesondere erfolgt weder bei den 'alten' noch bei den 'jungen' Anteilen eine Korrektur der Anschaffungsdaten. § 43a Absatz 3 Satz 7 und § 20 Absatz 3a EStG sind nicht
      anzuwenden.
      Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten."

      D. h., die dem ersten Satz folgenden Sätze beziehen sich ("in diesem Zusammenhang" – mit derartigen Pronomen wird bekanntlich auf zuletzt Genanntes gewiesen) eindeutig auf die "noch offenen Fälle". Beim abschließend zitierten Satz fehlt dieser konkrete Bezug. Im Kontext lese ich ihn als zu den vorherigen dazugehörig. Isoliert wäre auch eine andere Lesart möglich, aber hängt gerade bei juristischer Fachsprache nicht vieles vom Kontext ab?

      GSK/Haleon ist ein neuer Fall, entstanden nachdem das BMF die eigenen Verfahrensregeln bereits der Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst hatte, also nicht "noch offen".
      Bin gespannt, wie die Bank reagieren wird.
      Avatar
      schrieb am 23.07.22 17:57:52
      Beitrag Nr. 563 ()
      Mein zweiter Beitrag vom 20.05.2022, auf den Sie sich beziehen, beruhte auf einem anfänglichen Missverständnis. In dem zweiten BMF-Schreiben vom 19.05.2022, dessen Link unten aufgeführt ist und auf das auch das dritte Schreiben vom 15.06.2022 verweist, heißt es zwar in der Tat:

      "Diese Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I S. 1314."

      § 15 UmStG bezieht sich allgemein auf Aufspaltungen, Abspaltungen und Teilübertragungen. Allerdings geht für Abspaltungen die Vorschrift des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG als Spezialvorschrift vor:

      ""Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend."

      Bei Spin Offs handelt es sich um Abspaltungen. Insofern gilt also die typusorientierte Auslegung des BFH, die das BMF in seinem ersten Schreiben vom 19.05.2022 in Rn. 115 festgeschrieben hat.

      Sorge bereitet mir allerdings das BMF-Schreiben vom 15.06.2022. Hier heißt es nämlich:

      "Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten."

      Das klingt für mich so, als dürften die Depotbanken weiterhin bei Spin Offs Kapitalertragsteuer einbehalten und als wäre lediglich bei der späteren
      Einkommensteuerveranlagung eine Korrektur möglich. Das kann aber aus meiner Sicht nicht richtig sein. Deshalb bleiben wohl Auseinandersetzungen mit den Depotbanken vorprogrammiert.

      Hierbei unterstütze ich Sie ggf. gerne. Schicken Sie mir bei Bedarf eine Nachricht, dann lasse ich Ihnen meine Kontaktdaten zukommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Taxlawyer
      Avatar
      schrieb am 23.07.22 14:22:11
      Beitrag Nr. 562 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.619.165 von taxlawyer am 20.05.22 11:05:31"dass die vom BFH aufgestellten Urteile nicht für Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG gelten sollen."

      In zweiten BMF-Schreiben steht:
      "Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden.
      Zur Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG, vgl. das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 842).
      "

      Der letzte Satz weist lediglich auf die im ersten Schreiben des BMF genannten Kriterien und Einschränkung der Anwendung hin und besagt nicht, dass die Urteilsgrundsätze nicht auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG anzuwenden seien. Dies würde auch völlig im Widerspruch zu dem davor Geschriebenen stehen.
      Das UmwStG wird im Schreiben vom 19.05.2022 nicht einmal erwähnt. Würden sie sagen wollen, dass die vom BFH aufgestellten Urteile nicht für Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG gelten sollen, müsste dort (statt eines Hinweises auf eine amtliche Informationsquelle für mögliche Einschränkungen) in etwa stehen: Die Urteilsgrundsätze finden keine Anwendung auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG.
      Derlei steht dort aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 23.07.22 13:35:06
      Beitrag Nr. 561 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.009.034 von Erika_L am 19.07.22 12:26:39"hat bisher jemanden was von seinem zuständigen Finanzamt gehört oder bekommen?"

      Vor einem Jahr gab es von Merck & Co. den Organon-Spin-off, bei dem einige Banken die Organon-Zuweisung rechtswidrig mit KapESt und Soli belegten. In diesem Frühjahr, kurz nach dem ersten diesbezüglichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums, erhielt ich die gezahlten Steuern via Steuerbescheid zurück.
      Leider muss man seine Rechte hierzulande immer häufiger erst einfordern. Weil dies viele unterlassen, müssen wir uns nicht wundern, wenn wir sie immer weniger bekommen. Die Handhabung von GSKs Haleon-Spin-off als als abgeltungssteuerrelevanten Vorgang trotz eindeutig anderslautender Rechtslage halte ich für einen Skandal.

      Hier noch mal die Links zu beiden BMF-Schreiben und beiden BFH-Urteilen:
      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
      "Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden."
      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…

      Veröffentlichung: 14.10.2021 V VIII. Senat. Entscheidung am 01.07.2021 VIII R 9/19. Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger:
      https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge…
      Veröffentlichung: 14.10.2021 V VIII. Senat Entscheidung am 01.07.2021 VIII R 15/20. Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger:
      https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge…
      Avatar
      schrieb am 21.07.22 19:19:06
      Beitrag Nr. 560 ()
      GlaxoSmithKline Abspaltung Haleon
      Wie im parallelen Zweig GlaxoSmithKline diskutiert, wurde bei der aktuellen Abspaltung wieder von den Banken Steuern auf die angebliche "steuerpflichtige Sachdividende" (ING) abgezogen. Das BFH Urteil interessiert offensichtlich nicht und die Abgeltungssteuerfreiheit wird dadurch erneut ausgehebelt.
      Avatar
      schrieb am 19.07.22 12:26:39
      Beitrag Nr. 559 ()
      Wie geht es jetzt weiter?
      Hallo zusammen,

      hat bisher jemanden was von seinem zuständigen Finanzamt gehört oder bekommen?
      Ich hatte 2 mal Widerspruch eingelegt, 1 x bei der Besteuerung nach dem Split und noch einmal
      nach Erhalt von der Jahres Est. Bescheid. Den Erhalt der Widersprüche wurden auch bestätigt.
      Müssen wir uns nochmals beim Finanzamt melden oder geschieht die Rückzahlung automatisch?
      Hat jemanden Erfahrungen wie lange solche Rückzahlungen dauern können?
      Sorry, ich bin bei solchen Themen in De. unerfahren.
      Vielen Dank im Voraus für Antworten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.05.22 11:05:31
      Beitrag Nr. 558 ()
      Nachtrag zur Veröffentlichung der BFH-Urteile zum HP Spin Off
      Wie ich soeben gesehen habe, stellt das BMF in einem zweiten BMF-Schreiben
      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
      dar, dass die vom BFH aufgestellten Urteile nicht für Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG gelten sollen. Das kann aber nicht den HP Spin Off betreffen, sondern nur zukünftige ausländische Kapitalmaßnahmen. Denn für den HP Spin Off hat der BFH ja ausdrücklich klargestellt, dass der Abspaltungsbegriff typusorientiert auszulegen ist. Diese Urteile hat das BMF auf seine "Grüne Liste" aufgenommen und zur Veröffentlichung im BStBl bestimmt. Für den HP Spin Off sind somit aus meiner Sicht die BFH-Urteile verbindlich.

      Taxlawyer
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.05.22 10:31:37
      Beitrag Nr. 557 ()
      Veröffentlchung der BFH-Urteile auf der sog. "Grünen Liste" des BMF
      Sehr geehrte Damen und Herren,

      heute hat das BMF die BFH-Urteile zu dem HP Spin Off auf seiner sog. "Grünen Liste" im Internet
      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardar…
      veröffentlicht. Das bedeutet, dass die auch die Veröffentlichung im BStBl unmittelbar bevorsteht. Die Urteile sind ab heute für die Finanzverwaltung verbindlich. Das BMF hat auch sein Schreiben zur Abgeltungssteuer an die Vorgaben des BFH aus seinen HP-Urteilen angepasst. Das geänderte Schreiben ist unter
      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
      abrufbar. Relevant ist die Rn. 100.
      Ihre Finanzämter sind somit verpflichtet, die ruhenden Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen, Ihren Einsprüchen stattzugeben und die Steuerbescheide entsprechend zu ändern. Ihnen stehen für den Zeitraum 1.4.2017 (Beginn des Zinslaufs) bis 31.12.2018 Zinsen iHv 6 % p. a., danach 0,15 % pro angefangenem Monat bzw. 1,8 % p. a. zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      Taxlawyer
      Avatar
      schrieb am 20.05.22 08:07:40
      Beitrag Nr. 556 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.601.978 von Herbert33 am 18.05.22 13:29:40
      Finanzwelt zu komplex für deutsche Steuerbehörden ...
      Zitat von Herbert33: In einer Antwort vom 09.03.2022 schreibt Herr Buschmann:

      "Bislang sind die entsprechenden BFH-Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, da die Umsetzung der Urteile noch geprüft wird.
      In Anbetracht des Detailgrads und der Komplexität der Materie müssen im Rahmen der Umsetzung diverse Detailvorgaben ausgearbeitet werden.
      Dies ist für eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der Bestimmungen durch die Finanzbehörden notwendig."

      .


      Das ganze sehe ich so dass der Bundesfinanzhof im Falle des HP Aktiensplits ein EINDEUTIGES Urteil gefällt hat, dessen Umsetzung für die Finanzbehörden klar sein sollte ... aber man sich offensichtlich beim Ministerium nach wie vor offen hält wie andere Splits/Mergers/Acquisitions etc. zu handhaben sind und man da nach eindeutigen Kriterien für die Handhabung sucht. Was herauskommen wird ist wahrscheinlich wieder so komplex und auch unvollständig, dass es früher oder später wieder zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen wird - u.a. auch deshalb weil die reale Welt um einiges komplexer und auch schwer oder unmöglich im voraus zu beschreiben ist als man es sich im Ministerium vorstellen kann !

      Die haben aber keinen wirklichen Grund die Handhabung für den speziellen HP-Fall weiter zu verzögern ...
      Avatar
      schrieb am 18.05.22 13:29:40
      Beitrag Nr. 555 ()
      Urteil BFH VIII R 9/19 des Bundesfinanzhofes (BFH) weiterhin nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht
      Heute zum Thema bei der Webseite "abgeordnetenwatch" fündig geworden.
      Eine Person namens "marco w." fragt seit Ende Dezember immer mal wieder gleichlautend bei Herrn Buschmann (FDP) und anderen Abgeordneten nach.
      Die Beiträge lassen sich z.B. über die Suchfunktion "BFH" oder "VIII R9 / 19" finden.

      In einer Antwort vom 09.03.2022 schreibt Herr Buschmann:

      "Bislang sind die entsprechenden BFH-Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, da die Umsetzung der Urteile noch geprüft wird.
      In Anbetracht des Detailgrads und der Komplexität der Materie müssen im Rahmen der Umsetzung diverse Detailvorgaben ausgearbeitet werden.
      Dies ist für eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der Bestimmungen durch die Finanzbehörden notwendig."


      Soweit ein Teilauszug der Antwort.

      Schon 2016 habe ich an mein Finanzamt folgendes geschrieben:

      "Zum Schluss möchte ich noch erwähnen, dass ich durch diese „Geschichte“ an der Rechtmäßigkeit der Steuergesetze größte Zweifel bekommen habe.
      Der Vorgang des HP-Aktiensplits ist doch eigentlich ziemlich einfach.
      Wie kann es dann sein, dass er so vielen Beteiligten in solch einer langen Zeitspanne in meinen Augen vollkommen unnötige Arbeit macht.
      Die gesamte Problematik ist für mich logisch überhaupt nicht nachzuvollziehen."


      Damals konnte ich mir nicht vorstellen wie viel Zeit und Kosten so ein offensichtlicher Blödsinn noch für so viele Jahre verursachen wird.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.02.22 13:09:14
      Beitrag Nr. 554 ()
      Das BFH-Urteil ist bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Erst danach können die einzelnen Finanzämter das Urteil entsprechend der vermutlich noch nicht ausgearbeiteten Detail-Vorgaben überhaupt anwenden. Das dauert.
      Avatar
      schrieb am 26.01.22 17:03:37
      Beitrag Nr. 553 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 70.645.864 von Herbert33 am 26.01.22 12:32:28Mach dir keine Hoffnungen, die 6% gibt es ab 2018 lt. höchstrichterlichen Urteil nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 26.01.22 12:32:28
      Beitrag Nr. 552 ()
      Mir wurde seitens der zuständigen Mitarbeiterin im Finanzamt gleichfalls mitgeteilt, dass noch keine Weisung von höherer Stelle vorliegt. Frühestens Anfang März solle ich erneut bei ihr nachfragen, ob sich etwas getan hat.
      Solange es tatsächlich eine 6%-Verzinsung auf den zurückzuzahlenden Betrag gibt, wird das weitere Warten zumindest entlohnt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.01.22 17:19:20
      Beitrag Nr. 551 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 70.560.614 von Maya_11 am 19.01.22 14:06:07Hallo, ich habe auf Anfrage bei meinem Finanzamt folgende Antwort bekommen.
      "derzeit wird auf Bundesebene noch die Umsetzung der Urteile geprüft. Wann es zu einem Ergebnis kommt, kann nicht abgeschätzt werden. Bis dahin können die Urteile nicht über den entschiedenen Einzellfall hinaus angewendet werden. Sobald nähere Erkenntnisse vorliegen werde ich mich bei Ihnen melden"
      Wirklich toll ist diese Antwort nicht! Das Urteil sagt doch eindeutig, dass ich diese Steuer nicht hätte zahlen müssen. Was muss hier noch geprüft werden?
      Avatar
      schrieb am 19.01.22 14:06:07
      Beitrag Nr. 550 ()
      Hat jemand schon positive Nachricht von seinem Finanzamt bekommen? Unser zuständige Beamte meint er hat noch keine 'Weisung', kann aber auch nicht sagen wie lange das dauert. Es macht aber auch nicht den Eindruck als würde er selbsständig danach schaun. Hat jemand Tips wie man nun am besten weiter vorgeht? Lieben Dank.
      1 Antwort
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      schrieb am 04.11.21 20:14:15
      Beitrag Nr. 549 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.805.800 von taxlawyer am 04.11.21 13:50:54Vielen Dank, taxlawyer, Schreiben an Betriebsstättenfinanzamt mit Bezug auf § 37 Abs. 2 AO i. V. m. Rn. 307 ist bereits verschickt.
      Schauen wir mal…..

      Grüße,

      Peter
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      schrieb am 04.11.21 13:50:54
      Beitrag Nr. 548 ()
      Prit, laut Ihrer Nachricht hat Ihnen das Betriebsstättenfinanzamt Ihrer Depotbank seinerzeit mitgeteilt, dass Ihr Einspruch gegen die Kapitalertragsteueranmeldung Ihrer Depotbank keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Einspruch seinerzeit nicht mit Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich zurückgewiesen wurde, läuft das Einspruchsverfahren also noch. Zwar hat der Dritteinspruch gegen die Steueranmeldung der Depotbank nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Steueranmeldung offensichtlich falsch war. Und davon ist angesichts des damaligen BMF-Schreibens zur Steuerpflicht des HP Spin Offs nicht auszugehen. Trotzdem würde ich das Betriebsstättenfinanzamt unter Hinweis auf die BFH-Urteile anschreiben und darum bitten, über Ihren Einspruch nunmehr zu entscheiden und diesem entsprechend der BFH-Urteile stattzugeben.

      Da Ihr persönlicher Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist, sehe ich keinen Sinn darin, gegen Ihren Einkommensteuerbescheid noch Einspruch einzulegen. Natürlich können Sie bei Ihrem persönlichen Finanzamt beantragen, entsprechend der BFH-Urteile Ihren Steuerbescheid aus Gründen der Steuergerechtigkeit abzuändern und Ihnen die rechtswidrig einbehaltene Kapitalertragsteuer trotz der Bestandskraft aus Billigkeitsgründen (§ 163 Abs. 1 S. 1 EStG) zu erstatten. Das liegt aber im Ermessen Ihres Finanzamts. Ich gehe eher nicht davon aus, dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, da die Bestandskraft regelmäßig aus Gründen der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit vorgeht.

      Unabhängig von Ihrem Einspruch gegen die Kapitalertragsteueranmeldung Ihrer Depotbank, der aus den o. g. Gründen genau wie ein Erstattungsantrag an Ihr persönliches Finanzamt voraussichtlich zurückgewiesen wird, gibt es noch eine weitere Möglichkeit: Stellen Sie an das Betriebsstättenfinanzamt Ihrer Depotbank gestützt auf § 37 Abs. 2 S. 1 AO ("Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags.") einen eigenen Antrag, Ihnen die rechtswidrig einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten. Diese Möglichkeit ergibt sich ausdrücklich aus Rn. 307 des Schreibens des BMF vom 18.1.2016 zu Einzelfragen der Abgeltungssteuer. Dort heißt es:

      "In den Fällen, in denen Kapitalertragsteuer ohne rechtliche Verpflichtung einbehalten und abgeführt worden ist (z. B. Nichtvorliegen einer beschränkten Steuerpflicht bei Zinseinkünften von Steuerausländern), geht das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 5 EStG dem Verfahren nach § 37 Absatz 2 AO vor. Sofern eine Korrektur des Steuerabzugs nach § 44b Absatz 5 EStG durch den Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle tatsächlich nicht erfolgt ist, führt die ohne rechtlichen Grund einbehaltene Kapitalertragsteuer zu einem Steuererstattungsanspruch i. S. von § 37 Absatz 2 AO. Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist."

      Für Sie gibt es also drei Dinge zu tun:

      - Schreiben an das Betriebsstättenfinanzamt der Depotbank, dass Ihrem Einspruch gegen die Kapitalertragsteueranmeldung der Depotbank entsprechend der BFH-Rechtsprechung stattgegeben werden soll (aus meiner Sicht eher nicht erfolgversprechend)

      - Antrag an Ihr eigenes Finanzamt auf Änderung Ihres Einkommensteuerbescheides 2015 entsprechend der BFH-Rechtsprechung zum HP-Spin Off aus Billigkeitsgründen gem. § 163 Abs. 1 S. 1 AO ("Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.") (aus meiner Sicht ebenfalls eher nicht erfolgversprechend)

      - Antrag an das Betriebsstättenfinanzamt Ihrer Depotbank, Ihnen die unrechtmäßig einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer entsprechend der BFH-Rechtsprechung gem. § 37 Abs. 2 AO i. V. m. Rn. 307 BMF-Schreiben vom 18.1.2016 zu Einzelfragen der Abgeltungssteuer zu erstatten (aus meiner Sicht eher erfolgversprechend; allerdings lässt sich auch hier ein Erfolg nicht garantieren, da Ihr Erstattungsanspruch mittlerweile verjährt sein könnte)

      Gruß, Taxlawyer
      1 Antwort
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      schrieb am 04.11.21 12:59:16
      Beitrag Nr. 547 ()
      prit,
      „Ich schreibe nochmal an das Betriebsstättenfinanzamt, das den Einspruch damals zurückgewiesen hat, …“

      Das halte ich für einen Umweg. Das Betriebsstätten-FA kann dir keine Steuer erstatten. Besser finde ich, an dein FA zu schreiben. Du verlangst, auf den ursprünglichen Stand gesetzt zu werden oder so ähnlich. Mit eben jetzigem Einspruch. Anlage Schriftverkehr mit dem Betriebsstätten-FA.

      Vielleicht klappt das. Ich sehe nicht mehr ganz schwarz.
      Avatar
      schrieb am 04.11.21 11:39:39
      Beitrag Nr. 546 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.755.155 von alzwo am 30.10.21 23:12:00Hallo Alzwo, ich habe nach 1 1/2 Jahren die Antwort vom Betriebsstättenfinanzamt bekommen, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
      Kein Hinweis auf meine Steuererklärung. In der Steuererklärung habe ich das leider nicht angegeben. Ich schreibe nochmal an das Betriebsstättenfinanzamt, das den Einspruch damals zurückgewiesen hat, mit dem Verweis auf das aktuelle Urteil.
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      HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun?