ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 146)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 46.780.997 von Kalchas am 07.04.14 18:09:53am 05.September war bei DIDIER mündliche Verhandlung beim OLG Frankfurt.
Hat jemand Infos?
Hat jemand Infos?
Von gestern (Quelle: Hochtief):
"HOCHTIEF zieht 7,2 Prozent eigene Aktien ein
Essen
20.09.2016
Der Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft hat beschlossen, 5.009.434 derzeit gehaltene eigene Aktien einzuziehen. Dies entspricht 7,2% des Aktienkapitals von HOCHTIEF. Der Aufsichtsrat hat diesem Vorschlag heute zugestimmt.
Der Konzern hatte diese Aktien zwischen Oktober 2014 und März 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von zirka 368 Mio. Euro (73,4 Euro je Aktie) über die Börse zurückgekauft, nachdem er dazu von der Hauptversammlung ermächtigt worden war. Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach der Aktieneinziehung von 64,3 Millionen Aktien repräsentiert (zuvor: 69,3 Millionen Aktien).
„Die Einziehung der Aktien ist ein eindeutig Wert erzeugender Schritt für alle HOCHTIEF Aktionäre“, sagte der Vorstandsvorsitzende Marcelino Fernández Verdes. Der Streubesitz steigt von 26,2% auf 28,2%. HOCHTIEF-Aktionär ACS (Actividades de Construcción y Servicios, S.A.) besitzt nach dem Einzug 71,7% aller Aktien (66,5% vor Einzug der Aktien).
Die Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 hat die Gesellschaft ferner ermächtigt, bis zum 10. Mai 2021 Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zurückzukaufen. Von diesem Recht hat das Unternehmen bislang keinen Gebrauch gemacht."
Auffällig ist:
(1) Nicht alle im Rahmen des "alten" Rückkaufprogramms erworbenen Aktien werden eingezogen.
(2) Die Beteiligungshöhe von ACS soll sich (außer durch die Maßnahme) nicht geändert haben -- oder wird einfach auf die letzten publizierten Zahlen referenziert?
(3) Hinweis auf die weiterhin bestehende Ermächtigung zum Rückkauf weiterer 10%. (Das "alte" Programm war im März bis auf weiteres eingestellt worden.)
(4) Keine Kursreaktion bei HOT.
Im Falle eines BuG könnte ACS als europäisches Unternehmen die Abfindung vollständig in eigenen Aktien erbringen. Für eine 3/4 HV-Mehrheit reicht faktisch bereits die erreichte Beteiligungshöhe aus. Gleichwohl scheint der Großaktionär mit Strukturmaßnahmen nicht eilig zu haben, ähnlich dem Vorgehen bei Cimic (ehemals Leighton); hier läuft aktuell ein Rückkaufprogramm.
"HOCHTIEF zieht 7,2 Prozent eigene Aktien ein
Essen
20.09.2016
Der Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft hat beschlossen, 5.009.434 derzeit gehaltene eigene Aktien einzuziehen. Dies entspricht 7,2% des Aktienkapitals von HOCHTIEF. Der Aufsichtsrat hat diesem Vorschlag heute zugestimmt.
Der Konzern hatte diese Aktien zwischen Oktober 2014 und März 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von zirka 368 Mio. Euro (73,4 Euro je Aktie) über die Börse zurückgekauft, nachdem er dazu von der Hauptversammlung ermächtigt worden war. Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach der Aktieneinziehung von 64,3 Millionen Aktien repräsentiert (zuvor: 69,3 Millionen Aktien).
„Die Einziehung der Aktien ist ein eindeutig Wert erzeugender Schritt für alle HOCHTIEF Aktionäre“, sagte der Vorstandsvorsitzende Marcelino Fernández Verdes. Der Streubesitz steigt von 26,2% auf 28,2%. HOCHTIEF-Aktionär ACS (Actividades de Construcción y Servicios, S.A.) besitzt nach dem Einzug 71,7% aller Aktien (66,5% vor Einzug der Aktien).
Die Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 hat die Gesellschaft ferner ermächtigt, bis zum 10. Mai 2021 Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zurückzukaufen. Von diesem Recht hat das Unternehmen bislang keinen Gebrauch gemacht."
Auffällig ist:
(1) Nicht alle im Rahmen des "alten" Rückkaufprogramms erworbenen Aktien werden eingezogen.
(2) Die Beteiligungshöhe von ACS soll sich (außer durch die Maßnahme) nicht geändert haben -- oder wird einfach auf die letzten publizierten Zahlen referenziert?
(3) Hinweis auf die weiterhin bestehende Ermächtigung zum Rückkauf weiterer 10%. (Das "alte" Programm war im März bis auf weiteres eingestellt worden.)
(4) Keine Kursreaktion bei HOT.
Im Falle eines BuG könnte ACS als europäisches Unternehmen die Abfindung vollständig in eigenen Aktien erbringen. Für eine 3/4 HV-Mehrheit reicht faktisch bereits die erreichte Beteiligungshöhe aus. Gleichwohl scheint der Großaktionär mit Strukturmaßnahmen nicht eilig zu haben, ähnlich dem Vorgehen bei Cimic (ehemals Leighton); hier läuft aktuell ein Rückkaufprogramm.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.286.879 von SquishyLady am 16.09.16 09:37:08Vor mehr als drei Monaten ist die Nachricht des Gerichtsbeschlusses zur Nachbesserung beim Squeeze Out der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG im Bundesanzeiger erschienen. Aber die Zahlung ist immer noch nicht auf meinem Konto. Hat jemand Kenntnis von den Abwicklungsmodalitäten? Im Anschluss poste ich noch eine interessante anwaltschaftliche Stellungnahme zum betreffenden Verfahren.
Sonderplanungen im aktienrechtlichen Spruchverfahren
Handelt es sich bei den Planannahmen eines Bewertungsgutachtens um "Sonderplanungen", die ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des formalen unternehmerischen Planungsprozesses erstellt wurden, sind sie schon deshalb kritisch zu sehen und fallen nur bedingt unter die unternehmerische Planungsvorhand der Gesellschaft.
Hintergrund
Im Zuge einer steuerlich motivierten Entflechtungsstrategie rückten die beiden Schwestergesellschaften Kraftwerk Laufenburg AG mit dem Sitz in Laufenburg/Schweiz (KWL; heute: Energiedienst Holding AG) und Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG mit dem Sitz in Rheinfelden/Baden (KWR; heute: Energiedienst AG) im Jahre 2002 näher zusammen. Hierzu vergrößerte die KWL zunächst durch Zukauf im Wege eines freiwilligen öffentlichen Angebots ihren Mehrheitsanteil an der KWR auf 97,39 %. Im Januar 2003 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der KWR schließlich durch Beschluss der Hauptversammlung gegen Gewährung einer Barabfindung eingezogen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).
Einige Minderheitsaktionäre empfanden die im Übertragungsverlangen von KWL festgesetzte Abfindung von 310,50 Euro je KWR-Aktie als zu niedrig und stellten einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung im Wege des sog. Spruchverfahrens. Tatsächlich setzte das angerufene Landgericht Mannheim – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der KWR – im September 2013 (!) eine Abfindung von 434,61 EUR pro Aktie fest.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.05.2016, Az. 12a W 2/15
Das OLG Karlsruhe als Beschwerdegericht änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und verringerte die zu zahlende Barabfindung auf 421,72 EUR pro Aktie. Ausschlaggebend sei die Feststellung des Unternehmenswertes im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung. Ein Ertragswertgutachten wie das des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers könne hierfür zwar ein Anhalt sein. Letztlich müsse aber das Gericht den Unternehmenswert schätzen. Da das OLG den damaligen Unternehmenswert etwas geringer bewerte als das Landgericht sei auch die Abfindung anzupassen.
Nicht folgen wollte das OLG der Argumentation der Energiedienste Holding AG in Bezug auf die Planannahmen. Diese hatte eingewendet, der sachverständige Prüfer habe die Planannahmen, die dem vom Vorstand zur Ermittlung des Unternehmenswerts beauftragten Bewertungsgutachten zugrunde gelegen hatten, eigenständig verändert und dadurch in die Planungshoheit der Gesellschaft eingegriffen. Das OLG Karlsruhe betont, dass Planungen der Gesellschaft als Prognoseentscheidungen der gerichtlichen Nachprüfung zwar grundsätzlich nur eingeschränkt zugänglich seien. Doch habe der sachverständige Prüfer auch nach anerkannten Standards (IDW S1) die Aufgabe, die angesetzten Werte zu plausibilisieren und ggfs. zu korrigieren. Dies gelte besonders dann wenn, wie hier, die Planung eine „Sonderplanung“ sei, die ausschließlich zu Bewertungszwecken erfolge und außerhalb eines formalen Planungsprozesses, d.h. zum Beispiel durch den Bewertungsgutachter ohne formale Beschlussfassung durch den Vorstand, erstellt worden sei. Derlei Sonderplanungen unterfielen schon nicht der Planungshoheit und seien allein deshalb kritisch zu sehen.
Anmerkung
Unternehmensbewertungen anhand von Planungsrechnungen sind als prognostische Beurteilung notwendig unscharf. Die Rechtsprechung überprüft die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur eingeschränkt, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind. Die Planung muss im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung aus Sicht des Leitungsorgans die künftige Entwicklung zutreffend darstellen.
Kritisch sehen Gerichte hin, wenn Planungen anlassbezogen, d.h. gerade für Zwecke einer Unternehmensbewertung im Hinblick auf eine Strukturmaßnahme von den Organen erstellt worden sind. Den Spruchkammern ganz besonders verdächtig sind hierbei Fälle, in denen der Bewertungsgutachter seine eigenen Planannahmen an die Stelle der Planannahmen der Gesellschaft setzt, ohne dass der Vorstand dem in einem gesetzlich vorgesehenen formalisierten Verfahren zugestimmt hätte (sog. Sonderplanungen).
Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht erneut, wie wichtig die enge Zusammenarbeit mit den Beratern bereits für die Vorbereitung von Strukturmaßnahmen ist, um eine möglichst optimale Ausgangslage für Strukturmaßnahmen zu schaffen. Dann kann nicht nur die unkontrollierte Korrektur von Planannahmen der Gesellschaft vermieden werden. Auch Verfahrensdauern von – wie im vom OLG entschiedenen Fall – 13 Jahren können so (hoffentlich) vermieden werden.
Dr. Albert Schröder
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. Oliver Wasmeier
17. Juni 2016
Sonderplanungen im aktienrechtlichen Spruchverfahren
Handelt es sich bei den Planannahmen eines Bewertungsgutachtens um "Sonderplanungen", die ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des formalen unternehmerischen Planungsprozesses erstellt wurden, sind sie schon deshalb kritisch zu sehen und fallen nur bedingt unter die unternehmerische Planungsvorhand der Gesellschaft.
Hintergrund
Im Zuge einer steuerlich motivierten Entflechtungsstrategie rückten die beiden Schwestergesellschaften Kraftwerk Laufenburg AG mit dem Sitz in Laufenburg/Schweiz (KWL; heute: Energiedienst Holding AG) und Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG mit dem Sitz in Rheinfelden/Baden (KWR; heute: Energiedienst AG) im Jahre 2002 näher zusammen. Hierzu vergrößerte die KWL zunächst durch Zukauf im Wege eines freiwilligen öffentlichen Angebots ihren Mehrheitsanteil an der KWR auf 97,39 %. Im Januar 2003 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der KWR schließlich durch Beschluss der Hauptversammlung gegen Gewährung einer Barabfindung eingezogen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).
Einige Minderheitsaktionäre empfanden die im Übertragungsverlangen von KWL festgesetzte Abfindung von 310,50 Euro je KWR-Aktie als zu niedrig und stellten einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung im Wege des sog. Spruchverfahrens. Tatsächlich setzte das angerufene Landgericht Mannheim – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der KWR – im September 2013 (!) eine Abfindung von 434,61 EUR pro Aktie fest.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.05.2016, Az. 12a W 2/15
Das OLG Karlsruhe als Beschwerdegericht änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und verringerte die zu zahlende Barabfindung auf 421,72 EUR pro Aktie. Ausschlaggebend sei die Feststellung des Unternehmenswertes im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung. Ein Ertragswertgutachten wie das des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers könne hierfür zwar ein Anhalt sein. Letztlich müsse aber das Gericht den Unternehmenswert schätzen. Da das OLG den damaligen Unternehmenswert etwas geringer bewerte als das Landgericht sei auch die Abfindung anzupassen.
Nicht folgen wollte das OLG der Argumentation der Energiedienste Holding AG in Bezug auf die Planannahmen. Diese hatte eingewendet, der sachverständige Prüfer habe die Planannahmen, die dem vom Vorstand zur Ermittlung des Unternehmenswerts beauftragten Bewertungsgutachten zugrunde gelegen hatten, eigenständig verändert und dadurch in die Planungshoheit der Gesellschaft eingegriffen. Das OLG Karlsruhe betont, dass Planungen der Gesellschaft als Prognoseentscheidungen der gerichtlichen Nachprüfung zwar grundsätzlich nur eingeschränkt zugänglich seien. Doch habe der sachverständige Prüfer auch nach anerkannten Standards (IDW S1) die Aufgabe, die angesetzten Werte zu plausibilisieren und ggfs. zu korrigieren. Dies gelte besonders dann wenn, wie hier, die Planung eine „Sonderplanung“ sei, die ausschließlich zu Bewertungszwecken erfolge und außerhalb eines formalen Planungsprozesses, d.h. zum Beispiel durch den Bewertungsgutachter ohne formale Beschlussfassung durch den Vorstand, erstellt worden sei. Derlei Sonderplanungen unterfielen schon nicht der Planungshoheit und seien allein deshalb kritisch zu sehen.
Anmerkung
Unternehmensbewertungen anhand von Planungsrechnungen sind als prognostische Beurteilung notwendig unscharf. Die Rechtsprechung überprüft die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur eingeschränkt, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind. Die Planung muss im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung aus Sicht des Leitungsorgans die künftige Entwicklung zutreffend darstellen.
Kritisch sehen Gerichte hin, wenn Planungen anlassbezogen, d.h. gerade für Zwecke einer Unternehmensbewertung im Hinblick auf eine Strukturmaßnahme von den Organen erstellt worden sind. Den Spruchkammern ganz besonders verdächtig sind hierbei Fälle, in denen der Bewertungsgutachter seine eigenen Planannahmen an die Stelle der Planannahmen der Gesellschaft setzt, ohne dass der Vorstand dem in einem gesetzlich vorgesehenen formalisierten Verfahren zugestimmt hätte (sog. Sonderplanungen).
Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht erneut, wie wichtig die enge Zusammenarbeit mit den Beratern bereits für die Vorbereitung von Strukturmaßnahmen ist, um eine möglichst optimale Ausgangslage für Strukturmaßnahmen zu schaffen. Dann kann nicht nur die unkontrollierte Korrektur von Planannahmen der Gesellschaft vermieden werden. Auch Verfahrensdauern von – wie im vom OLG entschiedenen Fall – 13 Jahren können so (hoffentlich) vermieden werden.
Dr. Albert Schröder
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. Oliver Wasmeier
17. Juni 2016
Vereinigte Volksbank AG
Sindelfingen
ISIN DE 0008116609
WKN: 811 660
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, 27. Oktober 2016, 11:00 Uhr (Einlass 10:00 Uhr)
in der Kongresshalle in Böblingen, Ida-Ehre-Platz, 71032 Böblingen
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
1.
Beschlussfassung über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Vereinigten Volksbank AG ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts.
Beschluss über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Vereinigte Volksbank eG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Vereinigte Volksbank AG mit Sitz in Sindelfingen wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt.
(2)
Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma Vereinigte Volksbank eG.
(3)
Das gesamte Grundkapital der Vereinigten Volksbank AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister bestehenden Höhe wird Eigenkapital/Geschäftsguthaben der Vereinigten Volksbank eG, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG sind, Mitglieder der Vereinigten Volksbank eG werden. Eine Änderung im Kreis der Anteilsinhaber erfolgt im Zuge des Formwechsels nicht.
Sollte die Vereinigte Volksbank AG im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister eigene Aktien halten, gehen diese ersatzlos unter.
(4)
Jedes Mitglied erhält mindestens einen Geschäftsanteil an der Vereinigten Volksbank eG.
Jedem Aktionär der Vereinigten Volksbank AG wird als Geschäftsguthaben bei der Vereinigten Volksbank eG der Wert der Stückaktien gutgeschrieben, mit denen er an der Vereinigten Volksbank AG als formwechselndem Rechtsträger beteiligt ist. Für jede Stückaktie schreibt die Vereinigte Volksbank eG den Wert der Stückaktie in Höhe von EUR 75,00 als Geschäftsguthaben gut.
Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG werden jeweils mit so vielen Geschäftsanteilen bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt, wie durch Anrechnung des Werts ihrer Stückaktien als voll eingezahlt anzusehen sind (voll eingezahlter Geschäftsanteil).
Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Aktionärs der Vereinigten Volksbank AG, das unter Zugrundelegung des Werts seiner Stückaktien bei der Vereinigten Volksbank eG gutzuschreiben ist, den Gesamtbetrag der volleingezahlten Geschäftsanteile, mit denen er bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt wird, so wird der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Eintragung des Formwechsels in das für die Vereinigte Volksbank eG zuständige Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Stuttgart bekannt gemacht worden ist, nicht jedoch vor Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich nach § 204 UmwG i.V.m. § 22 UmwG bei der Vereinigten Volksbank eG gemeldet haben, an das Mitglied ausgezahlt (§ 256 Abs. 2 UmwG, sog. „Spitzenbetrag“).
Art und Umfang der Beteiligung der Mitglieder an der Vereinigten Volksbank eG ergeben sich im Einzelnen aus der dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 1 beigefügten Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist. Auf sie wird verwiesen und Bezug genommen.
(5)
Besondere Rechte und Vorteile
Keine Inhaber besonderer Rechte:
Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen oder Genussrechte bestehen bei der Vereinigten Volksbank AG nicht. Insbesondere sind auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 keine Genussrechte ausgegeben worden.
Daher werden keine Rechte im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung vorgesehen.
Mitglieder des Vorstands der Vereinigten Volksbank AG:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank AG den Vorstandsmitgliedern der Vereinigten Volksbank AG – Herrn Wolfgang Klotz, Herrn Karlheinz Sanwald, Herrn Günther Wainowski und Herrn Oswald Fiorini – jeweils eine Bestellung zum Vorstandsmitglied der Vereinigten Volksbank eG und jeweils eine entsprechende Anstellung in Aussicht gestellt hat. Änderungen der Vorstandsvergütung wurden aus Anlass des Formwechsels nicht in Aussicht gestellt. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder hängt auch nicht vom Formwechsel ab.
Mitglieder des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank AG:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche im Zeitpunkt des Formwechsels amtierende Aufsichtsratsmitglieder der Vereinigten Volksbank AG – Herr Volker Bäuerle, Herr Dr. Joachim Beckmann, Herr Karlfriedrich Blumhardt, Herr Manfred Brodbeck, Herr Werner Dinkelaker, Herr Bernd Dörich, Herr Claus-Dieter Eberwein, Herr Eberhard Elsässer, Herr Jürgen Früh, Herr Benjamin Gutekunst, Herr Christoph Hirsch, Herr Hartmut Meichsner, Herr Eckart Renz, Herr Dr. Wolfgang Röhm, Herr Willy Stahl, Herr Hans-Josef Straub, Frau Andrea Vaihinger und Frau Tanja Welsch – zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank eG werden. Die Vergütung des Aufsichtsrats ergibt sich aus § 25 der Satzung der Vereinigten Volksbank eG.
(6)
Die Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.
(7)
Die Vereinigte Volksbank AG bietet Aktionären, die gegen den Umwandlungsbeschluss in der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine Barabfindung für den Fall an, dass sie ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklären. Das Barabfindungsangebot beträgt EUR 75,00 je Stückaktie.
Das Barabfindungsangebot kann nach § 209 UmwG nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister der Vereinigten Volksbank eG gemäß § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(8)
Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt:
Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen keine Auswirkungen. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB findet nicht statt. Der Formwechsel führt zu keinem Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Das heißt sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich sämtlicher eventueller Versorgungszusagen und Pensionsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitsgebers werden nach dem Formwechsel von der Vereinigten Volksbank eG, vertreten durch deren Vorstand, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.
Etwaige bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen. Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Die Betriebsverfassung nach dem BetrVG bleibt unberührt. Der bei der Gesellschaft gebildete Betriebsrat, etwaige Ausschüsse und sonstige Vertretungen nach dem BetrVG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben bestehen.
Der Formwechsel hat auch keinen Einfluss auf die Fortgeltung der zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehenden und auf Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Gesellschaft anwendbaren Tarifverträge.
Auch sonst ergeben sich keine Auswirkungen aus dem Formwechsel in Bezug auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.
Die eingetragene Genossenschaft unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DrittelbG wie bisher der Drittelmitbestimmung. Der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank eG wird zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner sowie zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern gebildet und zusammengesetzt. Der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats bedarf es aufgrund des Formwechsels gemäß § 203 Satz 1 UmwG nicht, da der bestehende Aufsichtsrat in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden personellen Zusammensetzung fortbesteht.
Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind auch keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen haben könnten.
(9)
Die Vereinigte Volksbank eG ist Mitglied des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands e.V., Sitz Karlsruhe, welcher als gesetzlicher Prüfungsverband die erforderlichen Prüfungen der Genossenschaft wahrnehmen wird.
Ergänzender Hinweis für Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt eines Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigten Volksbank AG verwahren
Nach einem Formwechsel wird die Vereinigte Volksbank eG gegebenenfalls nicht nur gemäß § 30 GenG eine Mitgliederliste führen, in der die Mitglieder der Genossenschaft unter anderem mit Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen mit Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder einzutragen sind, sondern sie beabsichtigt gegebenenfalls auch jedem Mitglied in Textform nach § 256 Abs. 3 UmwG mitzuteilen:
•
Den Betrag seines Geschäftsguthabens;
•
den Betrag und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt ist;
•
den Betrag, der nach § 256 Abs. 2 UmwG als Spitzenausgleich an das Mitglied auszuzahlen ist.
Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt des Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigte Volksbank AG verwahren, werden gebeten mit dieser über einen der nachstehenden Wege Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass durch die Depotbank des Aktionärs alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
2.
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG
Nach Maßgabe des § 43a Abs. 4 Satz 7 GenG sollen nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG und der Feststellung des Wahlergebnisses in einer Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG getroffen werden. Diese bedarf entsprechend § 197 UmwG i.V.m. § 43a Abs. 4 Satz 8 GenG auch der Zustimmung durch die Hauptversammlung der formwechselnden Vereinigten Volksbank AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG mit dem sich aus der Anlage 2 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut wird zugestimmt.
3.
Wahl der Mitglieder des ersten Wahlausschusses der Vereinigten Volksbank eG
Nach § 14 Abs. 3 der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG (Anlage 2) werden die Mitglieder der Genossenschaft für den ersten Wahlausschuss von der den Formwechsel beschließenden Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG aus der Mitte der Aktionäre gewählt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Folgende Personen werden gemäß § 14 Abs. 3 der Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG als Mitglieder der Genossenschaft in den ersten Wahlausschuss gewählt:
(1)
Henno Lucan, Geschäftsführer der Waldbauer GmbH & Co mechan. Werkstätte + Stahlbau KG, Böblingen, wohnhaft in Herrenberg;
(2)
Rosemarie Späth, Rentnerin, wohnhaft in Böblingen;
(3)
Dr. med. dent. Iris van Husen, Zahnärztin in eigener Praxis in Böblingen, wohnhaft in Gäufelden;
(4)
Dirk Wolf, Geschäftsführer der Günther Wolf GbR Autolackierung und Unfallinstandsetzung, Böblingen, wohnhaft in Böblingen;
(5)
Michael Georgii, Geschäftsführer der Zweigart & Sawitzki GmbH & Co. KG, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;
(6)
Andrea Sporer, Angestellte Architekturbüro Sporer, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;
(7)
Harald Burkhardt, leitender Angestellter Daimler AG, Sindelfingen, wohnhaft in Weil der Stadt;
(8)
Schorsch Mühlhäuser, Mitglied des Gemeinderats Calw, wohnhaft in Calw;
(9)
Dr. Ralf Schnaufer, Geschäftsführer der Schlossbergkellerei GmbH, Althengstett, wohnhaft in Calw;
(10)
Hans-Jürgen Mack, Geschäftsführer Druckerei Mack GmbH, Schönaich, wohnhaft in Schönaich.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Wahlausschuss als Listenwahl durchzuführen. Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben jeweils erklärt, dass sie im Fall ihrer Wahl das Amt im Wahlausschuss der Vereinigten Volksbank eG übernehmen.
4.
Beschlussfassung über die Einzelkredithöchstgrenze nach § 49 Genossenschaftsgesetz
Mit dem nachstehend vorgeschlagenen Beschluss soll entsprechend § 49 Genossenschaftsgesetz die Einzelkredithöchstgrenze in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute festgelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Höchstgrenze gemäß § 49 GenG für Kreditgewährungen an einen Kreditnehmer beziehungsweise an eine Gruppe verbundener Kunden ist die Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute.
(2)
Auch für den Begriff des Kredits und des Kreditnehmers sowie hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen, Anrechnungsmethoden und Ausnahmevorschriften gelten die Vorschriften der oben genannten EU-Verordnung sowie die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen sowie das Kreditwesengesetz einschließlich zugehöriger Nebenbestimmungen.
(3)
Sofern seitens der Bankaufsichtsbehörde ausnahmsweise die Zustimmung zur Überschreitung der Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der oben genannten EU-Verordnung erteilt wurde, hat dies auch eine entsprechende Erhöhung der Höchstgrenze nach § 49 GenG für das betreffende Engagement zur Folge.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz ausreichend. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 6. Oktober 2016, beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Befinden sich die Aktien in einem Depot bei der Gesellschaft, ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes nicht erforderlich.
Der Nachweis, falls ein solcher erforderlich ist, und die Anmeldung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 20. Oktober 2016, 24:00 Uhr, unter folgender (auch elektronischer) Adresse zugehen:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
Ausreichend ist, dass der Anteilsbesitz am einundzwanzigsten Tag vor der Versammlung bestanden hat. Spätere Veränderungen des Anteilsbesitzes bleiben für das Teilnahme- und/oder Stimmrecht außer Betracht.
Vollmachten
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht folgende (auch elektronische) Adresse zur Verfügung:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
Ergänzend wird für die Bevollmächtigung von und die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen auf die Vorschrift des § 135 AktG hingewiesen. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Anträge und Wahlvorschläge zur Hauptversammlung
Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
Vereinigte Volksbank AG
Herrn Gernot Krafft
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-92201
E-Mail: gernot.krafft@diebank.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 12. Oktober 2016, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen, werden von der Gesellschaft im Internet unter www.diebank.de zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft wird im Internet unter www.diebank.de weitere Informationen zur Hauptversammlung zur Verfügung stellen.
Unterlagen zur Hauptversammlung
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen aus:
1.
Der zu Tagesordnungspunkt 1 vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht. Er enthält neben dem Entwurf des Umwandlungsbeschlusses als Anlage 3 auch den Entwurf der Satzung der Genossenschaft und als Anlage 4 die unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung stehende Wahlordnung und als Anlage 2 die Gutachtliche Stellungnahme zum objektivierten Unternehmenswert nach IDW S1 der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen anlässlich der geplanten Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft (eG) zum Bewertungsstichtag 27. Oktober 2016 der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
2.
Der Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der Umwandlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen in eine eingetragene Genossenschaft gemäß § 208 UmwG der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Ferner liegen diese auch in der Hauptversammlung am 27. Oktober 2016 zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.
Sindelfingen, im September 2016
Vereinigte Volksbank AG
Der Vorstand
Sindelfingen
ISIN DE 0008116609
WKN: 811 660
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, 27. Oktober 2016, 11:00 Uhr (Einlass 10:00 Uhr)
in der Kongresshalle in Böblingen, Ida-Ehre-Platz, 71032 Böblingen
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
1.
Beschlussfassung über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Vereinigten Volksbank AG ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts.
Beschluss über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Vereinigte Volksbank eG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Vereinigte Volksbank AG mit Sitz in Sindelfingen wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt.
(2)
Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma Vereinigte Volksbank eG.
(3)
Das gesamte Grundkapital der Vereinigten Volksbank AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister bestehenden Höhe wird Eigenkapital/Geschäftsguthaben der Vereinigten Volksbank eG, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG sind, Mitglieder der Vereinigten Volksbank eG werden. Eine Änderung im Kreis der Anteilsinhaber erfolgt im Zuge des Formwechsels nicht.
Sollte die Vereinigte Volksbank AG im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister eigene Aktien halten, gehen diese ersatzlos unter.
(4)
Jedes Mitglied erhält mindestens einen Geschäftsanteil an der Vereinigten Volksbank eG.
Jedem Aktionär der Vereinigten Volksbank AG wird als Geschäftsguthaben bei der Vereinigten Volksbank eG der Wert der Stückaktien gutgeschrieben, mit denen er an der Vereinigten Volksbank AG als formwechselndem Rechtsträger beteiligt ist. Für jede Stückaktie schreibt die Vereinigte Volksbank eG den Wert der Stückaktie in Höhe von EUR 75,00 als Geschäftsguthaben gut.
Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG werden jeweils mit so vielen Geschäftsanteilen bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt, wie durch Anrechnung des Werts ihrer Stückaktien als voll eingezahlt anzusehen sind (voll eingezahlter Geschäftsanteil).
Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Aktionärs der Vereinigten Volksbank AG, das unter Zugrundelegung des Werts seiner Stückaktien bei der Vereinigten Volksbank eG gutzuschreiben ist, den Gesamtbetrag der volleingezahlten Geschäftsanteile, mit denen er bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt wird, so wird der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Eintragung des Formwechsels in das für die Vereinigte Volksbank eG zuständige Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Stuttgart bekannt gemacht worden ist, nicht jedoch vor Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich nach § 204 UmwG i.V.m. § 22 UmwG bei der Vereinigten Volksbank eG gemeldet haben, an das Mitglied ausgezahlt (§ 256 Abs. 2 UmwG, sog. „Spitzenbetrag“).
Art und Umfang der Beteiligung der Mitglieder an der Vereinigten Volksbank eG ergeben sich im Einzelnen aus der dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 1 beigefügten Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist. Auf sie wird verwiesen und Bezug genommen.
(5)
Besondere Rechte und Vorteile
Keine Inhaber besonderer Rechte:
Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen oder Genussrechte bestehen bei der Vereinigten Volksbank AG nicht. Insbesondere sind auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 keine Genussrechte ausgegeben worden.
Daher werden keine Rechte im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung vorgesehen.
Mitglieder des Vorstands der Vereinigten Volksbank AG:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank AG den Vorstandsmitgliedern der Vereinigten Volksbank AG – Herrn Wolfgang Klotz, Herrn Karlheinz Sanwald, Herrn Günther Wainowski und Herrn Oswald Fiorini – jeweils eine Bestellung zum Vorstandsmitglied der Vereinigten Volksbank eG und jeweils eine entsprechende Anstellung in Aussicht gestellt hat. Änderungen der Vorstandsvergütung wurden aus Anlass des Formwechsels nicht in Aussicht gestellt. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder hängt auch nicht vom Formwechsel ab.
Mitglieder des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank AG:
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche im Zeitpunkt des Formwechsels amtierende Aufsichtsratsmitglieder der Vereinigten Volksbank AG – Herr Volker Bäuerle, Herr Dr. Joachim Beckmann, Herr Karlfriedrich Blumhardt, Herr Manfred Brodbeck, Herr Werner Dinkelaker, Herr Bernd Dörich, Herr Claus-Dieter Eberwein, Herr Eberhard Elsässer, Herr Jürgen Früh, Herr Benjamin Gutekunst, Herr Christoph Hirsch, Herr Hartmut Meichsner, Herr Eckart Renz, Herr Dr. Wolfgang Röhm, Herr Willy Stahl, Herr Hans-Josef Straub, Frau Andrea Vaihinger und Frau Tanja Welsch – zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank eG werden. Die Vergütung des Aufsichtsrats ergibt sich aus § 25 der Satzung der Vereinigten Volksbank eG.
(6)
Die Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.
(7)
Die Vereinigte Volksbank AG bietet Aktionären, die gegen den Umwandlungsbeschluss in der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine Barabfindung für den Fall an, dass sie ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklären. Das Barabfindungsangebot beträgt EUR 75,00 je Stückaktie.
Das Barabfindungsangebot kann nach § 209 UmwG nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister der Vereinigten Volksbank eG gemäß § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(8)
Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt:
Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen keine Auswirkungen. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB findet nicht statt. Der Formwechsel führt zu keinem Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Das heißt sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich sämtlicher eventueller Versorgungszusagen und Pensionsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitsgebers werden nach dem Formwechsel von der Vereinigten Volksbank eG, vertreten durch deren Vorstand, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.
Etwaige bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen. Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Die Betriebsverfassung nach dem BetrVG bleibt unberührt. Der bei der Gesellschaft gebildete Betriebsrat, etwaige Ausschüsse und sonstige Vertretungen nach dem BetrVG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben bestehen.
Der Formwechsel hat auch keinen Einfluss auf die Fortgeltung der zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehenden und auf Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Gesellschaft anwendbaren Tarifverträge.
Auch sonst ergeben sich keine Auswirkungen aus dem Formwechsel in Bezug auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.
Die eingetragene Genossenschaft unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DrittelbG wie bisher der Drittelmitbestimmung. Der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank eG wird zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner sowie zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern gebildet und zusammengesetzt. Der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats bedarf es aufgrund des Formwechsels gemäß § 203 Satz 1 UmwG nicht, da der bestehende Aufsichtsrat in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden personellen Zusammensetzung fortbesteht.
Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind auch keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen haben könnten.
(9)
Die Vereinigte Volksbank eG ist Mitglied des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands e.V., Sitz Karlsruhe, welcher als gesetzlicher Prüfungsverband die erforderlichen Prüfungen der Genossenschaft wahrnehmen wird.
Ergänzender Hinweis für Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt eines Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigten Volksbank AG verwahren
Nach einem Formwechsel wird die Vereinigte Volksbank eG gegebenenfalls nicht nur gemäß § 30 GenG eine Mitgliederliste führen, in der die Mitglieder der Genossenschaft unter anderem mit Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen mit Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder einzutragen sind, sondern sie beabsichtigt gegebenenfalls auch jedem Mitglied in Textform nach § 256 Abs. 3 UmwG mitzuteilen:
•
Den Betrag seines Geschäftsguthabens;
•
den Betrag und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt ist;
•
den Betrag, der nach § 256 Abs. 2 UmwG als Spitzenausgleich an das Mitglied auszuzahlen ist.
Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt des Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigte Volksbank AG verwahren, werden gebeten mit dieser über einen der nachstehenden Wege Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass durch die Depotbank des Aktionärs alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
2.
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG
Nach Maßgabe des § 43a Abs. 4 Satz 7 GenG sollen nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG und der Feststellung des Wahlergebnisses in einer Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG getroffen werden. Diese bedarf entsprechend § 197 UmwG i.V.m. § 43a Abs. 4 Satz 8 GenG auch der Zustimmung durch die Hauptversammlung der formwechselnden Vereinigten Volksbank AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG mit dem sich aus der Anlage 2 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut wird zugestimmt.
3.
Wahl der Mitglieder des ersten Wahlausschusses der Vereinigten Volksbank eG
Nach § 14 Abs. 3 der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG (Anlage 2) werden die Mitglieder der Genossenschaft für den ersten Wahlausschuss von der den Formwechsel beschließenden Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG aus der Mitte der Aktionäre gewählt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Folgende Personen werden gemäß § 14 Abs. 3 der Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG als Mitglieder der Genossenschaft in den ersten Wahlausschuss gewählt:
(1)
Henno Lucan, Geschäftsführer der Waldbauer GmbH & Co mechan. Werkstätte + Stahlbau KG, Böblingen, wohnhaft in Herrenberg;
(2)
Rosemarie Späth, Rentnerin, wohnhaft in Böblingen;
(3)
Dr. med. dent. Iris van Husen, Zahnärztin in eigener Praxis in Böblingen, wohnhaft in Gäufelden;
(4)
Dirk Wolf, Geschäftsführer der Günther Wolf GbR Autolackierung und Unfallinstandsetzung, Böblingen, wohnhaft in Böblingen;
(5)
Michael Georgii, Geschäftsführer der Zweigart & Sawitzki GmbH & Co. KG, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;
(6)
Andrea Sporer, Angestellte Architekturbüro Sporer, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;
(7)
Harald Burkhardt, leitender Angestellter Daimler AG, Sindelfingen, wohnhaft in Weil der Stadt;
(8)
Schorsch Mühlhäuser, Mitglied des Gemeinderats Calw, wohnhaft in Calw;
(9)
Dr. Ralf Schnaufer, Geschäftsführer der Schlossbergkellerei GmbH, Althengstett, wohnhaft in Calw;
(10)
Hans-Jürgen Mack, Geschäftsführer Druckerei Mack GmbH, Schönaich, wohnhaft in Schönaich.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Wahlausschuss als Listenwahl durchzuführen. Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben jeweils erklärt, dass sie im Fall ihrer Wahl das Amt im Wahlausschuss der Vereinigten Volksbank eG übernehmen.
4.
Beschlussfassung über die Einzelkredithöchstgrenze nach § 49 Genossenschaftsgesetz
Mit dem nachstehend vorgeschlagenen Beschluss soll entsprechend § 49 Genossenschaftsgesetz die Einzelkredithöchstgrenze in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute festgelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Höchstgrenze gemäß § 49 GenG für Kreditgewährungen an einen Kreditnehmer beziehungsweise an eine Gruppe verbundener Kunden ist die Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute.
(2)
Auch für den Begriff des Kredits und des Kreditnehmers sowie hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen, Anrechnungsmethoden und Ausnahmevorschriften gelten die Vorschriften der oben genannten EU-Verordnung sowie die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen sowie das Kreditwesengesetz einschließlich zugehöriger Nebenbestimmungen.
(3)
Sofern seitens der Bankaufsichtsbehörde ausnahmsweise die Zustimmung zur Überschreitung der Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der oben genannten EU-Verordnung erteilt wurde, hat dies auch eine entsprechende Erhöhung der Höchstgrenze nach § 49 GenG für das betreffende Engagement zur Folge.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz ausreichend. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 6. Oktober 2016, beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Befinden sich die Aktien in einem Depot bei der Gesellschaft, ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes nicht erforderlich.
Der Nachweis, falls ein solcher erforderlich ist, und die Anmeldung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 20. Oktober 2016, 24:00 Uhr, unter folgender (auch elektronischer) Adresse zugehen:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
Ausreichend ist, dass der Anteilsbesitz am einundzwanzigsten Tag vor der Versammlung bestanden hat. Spätere Veränderungen des Anteilsbesitzes bleiben für das Teilnahme- und/oder Stimmrecht außer Betracht.
Vollmachten
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht folgende (auch elektronische) Adresse zur Verfügung:
Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de
Ergänzend wird für die Bevollmächtigung von und die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen auf die Vorschrift des § 135 AktG hingewiesen. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Anträge und Wahlvorschläge zur Hauptversammlung
Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
Vereinigte Volksbank AG
Herrn Gernot Krafft
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-92201
E-Mail: gernot.krafft@diebank.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 12. Oktober 2016, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen, werden von der Gesellschaft im Internet unter www.diebank.de zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft wird im Internet unter www.diebank.de weitere Informationen zur Hauptversammlung zur Verfügung stellen.
Unterlagen zur Hauptversammlung
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen aus:
1.
Der zu Tagesordnungspunkt 1 vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht. Er enthält neben dem Entwurf des Umwandlungsbeschlusses als Anlage 3 auch den Entwurf der Satzung der Genossenschaft und als Anlage 4 die unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung stehende Wahlordnung und als Anlage 2 die Gutachtliche Stellungnahme zum objektivierten Unternehmenswert nach IDW S1 der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen anlässlich der geplanten Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft (eG) zum Bewertungsstichtag 27. Oktober 2016 der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
2.
Der Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der Umwandlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen in eine eingetragene Genossenschaft gemäß § 208 UmwG der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Ferner liegen diese auch in der Hauptversammlung am 27. Oktober 2016 zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.
Sindelfingen, im September 2016
Vereinigte Volksbank AG
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.286.879 von SquishyLady am 16.09.16 09:37:08
Im Gegensatz zum Verkauf zum Börsenkurs besteht bei Annahme der Barabfindung zu 7,19 noch die Möglichkeit, dass die Abfindung in einem gerichtlichen Spruchverfahren erhöht wird. In diesem Fall würden alle Aktionäre, die die Barabfindung annehmen ebenfalls eine Nachzahlung erhalten.
Außerdem wird man natürlich aus Guerilla-taktischen Gründen kaum über die Börse an den Hauptaktionär verkaufen wollen, der hier den Minderheitsaktionären mit seinem Delisting die Freude an den Aktien vergällt. Einmal von Fonds und anderen Verwaltern abgesehen, die sich rechtfertigen müssen, wenn sie unnotierte Aktien halten wollen, die nur noch bei VEH gehandelt werden.
Es wird schon Gründe geben, wieso über die Börse schon jetzt 8,60 geboten werden, bei einer neuerlichen Bewertung anlässlich eines Squeeze out wird es für den Hauptaktionär später vermutlich auch nicht billiger.
Zitat von SquishyLady: ...
Wozu sollte jemand das Angebot zu 7,19€ annehmen, wenn er noch 8,6€ an der Börse bekommt?
Im Gegensatz zum Verkauf zum Börsenkurs besteht bei Annahme der Barabfindung zu 7,19 noch die Möglichkeit, dass die Abfindung in einem gerichtlichen Spruchverfahren erhöht wird. In diesem Fall würden alle Aktionäre, die die Barabfindung annehmen ebenfalls eine Nachzahlung erhalten.
Außerdem wird man natürlich aus Guerilla-taktischen Gründen kaum über die Börse an den Hauptaktionär verkaufen wollen, der hier den Minderheitsaktionären mit seinem Delisting die Freude an den Aktien vergällt. Einmal von Fonds und anderen Verwaltern abgesehen, die sich rechtfertigen müssen, wenn sie unnotierte Aktien halten wollen, die nur noch bei VEH gehandelt werden.
Es wird schon Gründe geben, wieso über die Börse schon jetzt 8,60 geboten werden, bei einer neuerlichen Bewertung anlässlich eines Squeeze out wird es für den Hauptaktionär später vermutlich auch nicht billiger.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.285.265 von honigbaer am 15.09.16 23:22:57
Wozu sollte jemand das Angebot zu 7,19€ annehmen, wenn er noch 8,6€ an der Börse bekommt?
Zitat von honigbaer: Obwohl auch ein Delisting angestrebt wird, muss man sich deshalb nicht beeilen, die Abfindung anzunehmen. Man kann sogar erwarten, dass in dieser Konstellation viele Anleger zur Annahme der Abfindung tendieren, weil sie keine unnotierten Depotwerte möchten und deshalb schon bald die Voraussetzungen für einen Squeeze-out erreicht werden, mit einer möglicherweise höheren Bewertung.
Wozu sollte jemand das Angebot zu 7,19€ annehmen, wenn er noch 8,6€ an der Börse bekommt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.284.713 von Huusmeister am 15.09.16 21:42:07
TAG schreibt so nonchalant in die adhoc, das Angebot sei bis 14. November befristet. Es ist aber zu erwarten, dass ein Spruchverfahren angestrengt wird und dann kann die Abfindung bis zur Beendigung des Verfahrens angenommen werden und sie ist bis zur Auszahlung mit 5% über Basiszins zu verzinsen.
Obwohl auch ein Delisting angestrebt wird, muss man sich deshalb nicht beeilen, die Abfindung anzunehmen. Man kann sogar erwarten, dass in dieser Konstellation viele Anleger zur Annahme der Abfindung tendieren, weil sie keine unnotierten Depotwerte möchten und deshalb schon bald die Voraussetzungen für einen Squeeze-out erreicht werden, mit einer möglicherweise höheren Bewertung.
Zitat von Huusmeister: Abfindungsangebot an die Aktionäre der Colonia Real Estate AG zum Erwerb der Aktien gegen Barabfindung befristet bis 14. November 2016
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/abfindungsangebot-di…
...
TAG schreibt so nonchalant in die adhoc, das Angebot sei bis 14. November befristet. Es ist aber zu erwarten, dass ein Spruchverfahren angestrengt wird und dann kann die Abfindung bis zur Beendigung des Verfahrens angenommen werden und sie ist bis zur Auszahlung mit 5% über Basiszins zu verzinsen.
Obwohl auch ein Delisting angestrebt wird, muss man sich deshalb nicht beeilen, die Abfindung anzunehmen. Man kann sogar erwarten, dass in dieser Konstellation viele Anleger zur Annahme der Abfindung tendieren, weil sie keine unnotierten Depotwerte möchten und deshalb schon bald die Voraussetzungen für einen Squeeze-out erreicht werden, mit einer möglicherweise höheren Bewertung.
Zielgesellschaft: Braas Monier Building Group S.A.; Bieter: Marsella Holdings S.à r.l.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR
VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN,
INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER
WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN
DARSTELLEN WÜRDE.
Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 34
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin:
Marsella Holdings S.à r.l.
40, avenue Monterey
L-2163 Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister unter
Nummer B 203.378
Zielgesellschaft:
Braas Monier Building Group S.A.
4, rue Lou Hemmer
L-1748 Senningerberg
Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister unter
Nummer B 148.558
ISIN: LU1075065190
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen erfolgen
unter:
http://www.standardindustriesoffer.com
Information über die Bieterin
Marsella Holdings S.à r.l. (die 'Bieterin'), eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft von Standard Industries Inc. (U.S.) mit Sitz in
Luxemburg, hat am 15. September 2016 entschieden, ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Braas Monier Building
Group S.A.(die 'Gesellschaft') mit Sitz in Luxemburg zum Erwerb aller ihrer
Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
je EUR 0,01 (ISIN LU1075065190) im Wege eines Barangebots zu
veröffentlichen.
Im Tausch gegen jede der Bieterin eingereichte Aktie der Gesellschaft wird
die Bieterin, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung des Mindestpreises
und den in der Angebotsunterlage festgelegten endgültigen Bestimmungen, EUR
25,00 in bar als Gegenleistung anbieten.
Die Bieterin hat vor dieser Veröffentlichung verbindliche Vereinbarungen
mit 40N Latitude SPV-F Holdings S.à r.l und Monier Holdings S.C.A.
getroffen, die zusammen ungefähr 40% des Grundkapitals der Gesellschaft
unmittelbar halten. Nach diesen Vereinbarungen haben sich die vorgenannten
Aktionäre unwiderruflich verpflichtet, das freiwillige öffentliche
Übernahmeangebot für alle von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft
anzunehmen.
Das öffentliche Übernahmeangebot wird zu den in der Angebotsunterlage
festgelegten Bestimmungen und Bedingungen erfolgen, insbesondere üblicher
Vollzugsbedingungen, einschließlich unter anderem der erforderlichen
kartellrechtlichen Freigabe durch die Europäische Kommission und andere
zuständige kartellrechtliche Behörden. Die Bieterin behält sich vor, in den
endgültigen Bedingungen und Bestimmungen der Angebotsunterlage, soweit
rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Die Angebotsunterlage wird nach der Gestattung der Veröffentlichung durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter
http://www.standardindustriesoffer.com zugänglich sein. Die Frist zur
Annahme des Übernahmeangebots wird auf derselben Internetseite
veröffentlicht werden.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt
weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von
Wertpapieren der Gesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere
das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden.
Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen und
Bedingungen des öffentlichen Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig,
von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern
von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen
Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt
gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten
werden.
Das Angebot wird auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen
Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG),
und, sofern und soweit diese anwendbar sind, das des Großherzogtums
Luxemburg durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen
Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschlands oder
des Großherzogtums Luxemburg durchgeführt werden. Dementsprechend wurden
keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das
Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst
oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft
können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften
irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschlands oder
des Großherzogtums Luxemburgs, sofern und soweit diese anwendbar sind,
geschützt zu werden. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage
beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen
Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar
noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet
werden, in der dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht
darstellen würde.
Die Bieterin behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig,
unmittelbar oder mittelbar weitere Aktien der Gesellschaft außerhalb des
Angebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe
statt, werden Angaben über diese Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der
erworbenen oder zu erwerbenden Aktien der Gesellschaft und der gezahlten
oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlicht.
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten
sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte 'werden',
'erwarten', 'glauben', 'schätzen', 'beabsichtigen', 'anstreben', 'davon
ausgehen' und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen
Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der
Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in
die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen,
Schätzungen und Prognosen, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam
handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber
keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen
unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen
sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Bieterin oder der mit ihr
gemeinsam handelnden Personen liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft
gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die
tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten
Aussagen abweichen. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden
Personen übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen
hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse,
Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Luxemburg, den 15. September 2016
Marsella Holdings S.à r.l.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR
VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN,
INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER
WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN
DARSTELLEN WÜRDE.
Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 34
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin:
Marsella Holdings S.à r.l.
40, avenue Monterey
L-2163 Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister unter
Nummer B 203.378
Zielgesellschaft:
Braas Monier Building Group S.A.
4, rue Lou Hemmer
L-1748 Senningerberg
Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister unter
Nummer B 148.558
ISIN: LU1075065190
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen erfolgen
unter:
http://www.standardindustriesoffer.com
Information über die Bieterin
Marsella Holdings S.à r.l. (die 'Bieterin'), eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft von Standard Industries Inc. (U.S.) mit Sitz in
Luxemburg, hat am 15. September 2016 entschieden, ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Braas Monier Building
Group S.A.(die 'Gesellschaft') mit Sitz in Luxemburg zum Erwerb aller ihrer
Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
je EUR 0,01 (ISIN LU1075065190) im Wege eines Barangebots zu
veröffentlichen.
Im Tausch gegen jede der Bieterin eingereichte Aktie der Gesellschaft wird
die Bieterin, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung des Mindestpreises
und den in der Angebotsunterlage festgelegten endgültigen Bestimmungen, EUR
25,00 in bar als Gegenleistung anbieten.
Die Bieterin hat vor dieser Veröffentlichung verbindliche Vereinbarungen
mit 40N Latitude SPV-F Holdings S.à r.l und Monier Holdings S.C.A.
getroffen, die zusammen ungefähr 40% des Grundkapitals der Gesellschaft
unmittelbar halten. Nach diesen Vereinbarungen haben sich die vorgenannten
Aktionäre unwiderruflich verpflichtet, das freiwillige öffentliche
Übernahmeangebot für alle von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft
anzunehmen.
Das öffentliche Übernahmeangebot wird zu den in der Angebotsunterlage
festgelegten Bestimmungen und Bedingungen erfolgen, insbesondere üblicher
Vollzugsbedingungen, einschließlich unter anderem der erforderlichen
kartellrechtlichen Freigabe durch die Europäische Kommission und andere
zuständige kartellrechtliche Behörden. Die Bieterin behält sich vor, in den
endgültigen Bedingungen und Bestimmungen der Angebotsunterlage, soweit
rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Die Angebotsunterlage wird nach der Gestattung der Veröffentlichung durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter
http://www.standardindustriesoffer.com zugänglich sein. Die Frist zur
Annahme des Übernahmeangebots wird auf derselben Internetseite
veröffentlicht werden.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt
weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von
Wertpapieren der Gesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere
das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden.
Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen und
Bedingungen des öffentlichen Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig,
von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern
von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen
Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt
gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten
werden.
Das Angebot wird auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen
Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG),
und, sofern und soweit diese anwendbar sind, das des Großherzogtums
Luxemburg durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen
Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschlands oder
des Großherzogtums Luxemburg durchgeführt werden. Dementsprechend wurden
keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das
Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst
oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft
können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften
irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschlands oder
des Großherzogtums Luxemburgs, sofern und soweit diese anwendbar sind,
geschützt zu werden. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage
beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen
Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar
noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet
werden, in der dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht
darstellen würde.
Die Bieterin behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig,
unmittelbar oder mittelbar weitere Aktien der Gesellschaft außerhalb des
Angebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe
statt, werden Angaben über diese Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der
erworbenen oder zu erwerbenden Aktien der Gesellschaft und der gezahlten
oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlicht.
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten
sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte 'werden',
'erwarten', 'glauben', 'schätzen', 'beabsichtigen', 'anstreben', 'davon
ausgehen' und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen
Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der
Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in
die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen,
Schätzungen und Prognosen, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam
handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber
keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen
unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen
sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Bieterin oder der mit ihr
gemeinsam handelnden Personen liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft
gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die
tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten
Aussagen abweichen. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden
Personen übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen
hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse,
Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Luxemburg, den 15. September 2016
Marsella Holdings S.à r.l.
Abfindungsangebot an die Aktionäre der Colonia Real Estate AG zum Erwerb der Aktien gegen Barabfindung befristet bis 14. November 2016
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/abfindungsangebot-di…
VBH Holding Aktiengesellschaft: : Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/vbh-holding-aktiengesells…
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/abfindungsangebot-di…
VBH Holding Aktiengesellschaft: : Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/vbh-holding-aktiengesells…
US-Hedgefonds Elliott stockt Stimmrechte an DMG Mori AG auf
Im April von 15,16% auf 0,8% reduziert, jetzt wieder auf 5,07% aufgestockt.