ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 327)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
Beiträge: 5.559
ID: 424.302
ID: 424.302
Aufrufe heute: 1
Gesamt: 607.478
Gesamt: 607.478
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 1 Stunde | 1692 | |
08.05.24, 11:56 | 1586 | |
vor 36 Minuten | 1137 | |
vor 18 Minuten | 914 | |
vor 36 Minuten | 896 | |
vor 21 Minuten | 821 | |
gestern 17:20 | 813 | |
gestern 23:15 | 695 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.772,85 | +0,46 | 131 | |||
2. | 3. | 0,2170 | +3,33 | 125 | |||
3. | Neu! | 8,2570 | +96,67 | 108 | |||
4. | 4. | 156,46 | -2,31 | 103 | |||
5. | 14. | 5,7540 | -2,18 | 56 | |||
6. | 2. | 0,2980 | -3,87 | 50 | |||
7. | 5. | 2,3720 | -7,54 | 49 | |||
8. | 7. | 6,8000 | +2,38 | 38 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Ich würde mal laienhaft vermuten, dass sich in den Fällen keine Änderung ergibt, in denen ein HV-Beschluss zum Delisting gefasst wurde und in diesem Zusammenhang eine Abfindung zugesagt wurde (dann ja in der Regel auch unter Hinweis auf ein mögliches Spruchverfahren).
Wenn man bei der ersten Gelegenheit mit überprüfbarer Abfindung abgeben wollte, war das ja z.B. bei MWG Biotech z.B. verlockend, das Delistingangebot anzunehmen. Piper war glaub auch so ein Fall. Was wären sonst noch die offenen Fälle? Bei Kässbohrer ist ja das Spruchverfahren ohne Aufbesserung abgeschlossen. MVS Berlin, Varta, Sumida (Vogt), ... , ?
Wenn man bei der ersten Gelegenheit mit überprüfbarer Abfindung abgeben wollte, war das ja z.B. bei MWG Biotech z.B. verlockend, das Delistingangebot anzunehmen. Piper war glaub auch so ein Fall. Was wären sonst noch die offenen Fälle? Bei Kässbohrer ist ja das Spruchverfahren ohne Aufbesserung abgeschlossen. MVS Berlin, Varta, Sumida (Vogt), ... , ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.834.928 von herrmannkrages am 14.11.13 16:48:00Ich würde gerne noch einmal die Diskussion über die Fragestellung fortsetzen, inwieweit das BGH Urteil bereits laufende Spruchverfahren betrifft.
Die Fälle müßten aus meiner Sicht unterschieden werden, sprich gab es ein Pflichtangebot, was steht in der Unterlage.
Diesbezüglich habe ich beispielhaft den Fall Genescan angeschaut.
Aus der Unterlage die m.e. nach wichtigen passagen:
Vorstand und Aufsichtsrat der GeneScan-AG sowie die Eurofins Ventures B.V. als Mehrheitsaktionärin streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der GeneScan-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz i.V.m. § 61 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse an ("Delisting"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Macroton-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Falle eines Delistings den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der GeneScan-AG zu unterbreiten. Um ein solches Pflichtangebot handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot, mit dem die Mehrheitsaktionärin der GeneScan-AG, die Eurofins Ventures B.V, Breda, den übrigen Aktionären der GeneScan-AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien unterbreitet ("Delisting-Abfindungsangebot"). Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist jedoch weder ein Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG noch ein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG und unterliegt demgemäß nicht den Vorschriften des WpÜG. Die Minderheitsaktionäre sind nicht verpflichtet, dieses Delisting-Abfindungsangebot anzunehmen.
....
Sofern ein Verfahren zu Überprüfung des Angebotspreises in analoger Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Angebotspreis festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Angebotspreises verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Eurofins Ventures B.V. gegenüber einem Aktionär der GeneScan-AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens analog den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes zur Zahlung eines höheren Angebotspreises verpflichtet.
.....
5.4
Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden Aktionär und der Eurofins Ventures B.V. ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien nach Maßgabe dieses Delisting-Abfindungsangebotes zustande. Darüber hinaus erteilen die Aktionäre mit der Annahme des Delisting-Abfidungsangebots unwiderruflich die in vorstehender Ziffer 5.3 aufgeführten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen.
Fazit:
Der Anleger verlässt sich auf diese Angebotsbedingung.
Aus dem Angebot geht klar hervor, dass ein Vertrag nach diesen Bedingungen zustande kommt. Somit ist aus meiner Sicht das BGH Urteil für diesen Fall nicht relevant.
Gruß
SP
Die Fälle müßten aus meiner Sicht unterschieden werden, sprich gab es ein Pflichtangebot, was steht in der Unterlage.
Diesbezüglich habe ich beispielhaft den Fall Genescan angeschaut.
Aus der Unterlage die m.e. nach wichtigen passagen:
Vorstand und Aufsichtsrat der GeneScan-AG sowie die Eurofins Ventures B.V. als Mehrheitsaktionärin streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der GeneScan-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz i.V.m. § 61 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse an ("Delisting"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Macroton-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Falle eines Delistings den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der GeneScan-AG zu unterbreiten. Um ein solches Pflichtangebot handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot, mit dem die Mehrheitsaktionärin der GeneScan-AG, die Eurofins Ventures B.V, Breda, den übrigen Aktionären der GeneScan-AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien unterbreitet ("Delisting-Abfindungsangebot"). Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist jedoch weder ein Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG noch ein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG und unterliegt demgemäß nicht den Vorschriften des WpÜG. Die Minderheitsaktionäre sind nicht verpflichtet, dieses Delisting-Abfindungsangebot anzunehmen.
....
Sofern ein Verfahren zu Überprüfung des Angebotspreises in analoger Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Angebotspreis festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Angebotspreises verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Eurofins Ventures B.V. gegenüber einem Aktionär der GeneScan-AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens analog den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes zur Zahlung eines höheren Angebotspreises verpflichtet.
.....
5.4
Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden Aktionär und der Eurofins Ventures B.V. ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien nach Maßgabe dieses Delisting-Abfindungsangebotes zustande. Darüber hinaus erteilen die Aktionäre mit der Annahme des Delisting-Abfidungsangebots unwiderruflich die in vorstehender Ziffer 5.3 aufgeführten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen.
Fazit:
Der Anleger verlässt sich auf diese Angebotsbedingung.
Aus dem Angebot geht klar hervor, dass ein Vertrag nach diesen Bedingungen zustande kommt. Somit ist aus meiner Sicht das BGH Urteil für diesen Fall nicht relevant.
Gruß
SP
Singer-Hedgefonds Elliot bedroht geplante Celesio-Übernahme
Insgesamt schon bei mehr als 21 Prozent
Der Investor Paul Singer bringt die geplante Übernahme des Pharmahändlers Celesio durch den US-Konkurrenten McKesson in ernste Gefahr. Singer erhöhte über den Hedgefonds Elliott seinen Anteil an Celesio über die Börse auf 15,69 Prozent, wie das Unternehmen am Donnerstag in einer Pflichtmitteilung bekanntgab. Vor einer Woche erst hatte Singer die Schwelle von 10 Prozent überschritten. Zusammen mit sonstigen Finanzinstrumenten können dem Investor nun 21,13 Prozent der Stimmrechte zugerechnet werden.
Ende Oktober hatte McKesson angekündigt, Celesio für umgerechnet 6,1 Milliarden Euro übernehmen zu wollen. Allerdings ist dieses Geschäft an die Bedingung geknüpft, dass die Amerikaner mindestens 75 Prozent der Celesio-Anteile angedient bekommen. Sollte sich Singer gegen die Übernahme sperren, dürfte es für McKesson knapp werden.
Singer ist dafür bekannt, sich mit seinem Hedgefonds bei vor der Übernahme stehenden Unternehmen einzukaufen. Er spekuliert dabei entweder auf ein höheres Gebot oder eine Abfindung, falls der Käufer die komplette Kontrolle über das Unternehmen haben will.
In Deutschland hat er dies zum Beispiel bei Kabel Deutschland getan, das von der britischen Vodafone erst jüngst übernommen wurde. Zudem pocht er als Halter von Staatsanleihen Griechenlands und Argentiniens auf deren vollständige Bedienung, während viele andere Gläubiger sich mit diesen Staaten auf den Teilverzicht geeinigt hatten.
Insgesamt schon bei mehr als 21 Prozent
Der Investor Paul Singer bringt die geplante Übernahme des Pharmahändlers Celesio durch den US-Konkurrenten McKesson in ernste Gefahr. Singer erhöhte über den Hedgefonds Elliott seinen Anteil an Celesio über die Börse auf 15,69 Prozent, wie das Unternehmen am Donnerstag in einer Pflichtmitteilung bekanntgab. Vor einer Woche erst hatte Singer die Schwelle von 10 Prozent überschritten. Zusammen mit sonstigen Finanzinstrumenten können dem Investor nun 21,13 Prozent der Stimmrechte zugerechnet werden.
Ende Oktober hatte McKesson angekündigt, Celesio für umgerechnet 6,1 Milliarden Euro übernehmen zu wollen. Allerdings ist dieses Geschäft an die Bedingung geknüpft, dass die Amerikaner mindestens 75 Prozent der Celesio-Anteile angedient bekommen. Sollte sich Singer gegen die Übernahme sperren, dürfte es für McKesson knapp werden.
Singer ist dafür bekannt, sich mit seinem Hedgefonds bei vor der Übernahme stehenden Unternehmen einzukaufen. Er spekuliert dabei entweder auf ein höheres Gebot oder eine Abfindung, falls der Käufer die komplette Kontrolle über das Unternehmen haben will.
In Deutschland hat er dies zum Beispiel bei Kabel Deutschland getan, das von der britischen Vodafone erst jüngst übernommen wurde. Zudem pocht er als Halter von Staatsanleihen Griechenlands und Argentiniens auf deren vollständige Bedienung, während viele andere Gläubiger sich mit diesen Staaten auf den Teilverzicht geeinigt hatten.
Grausam das BGH Urteil zum Delisting
Warum, woran liegst?
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.823.954 von straßenköter am 13.11.13 14:19:08Sieht leider wohl so aus als wenn es nix wird mit unserer Studie ihr knauser
heute sehr hohe umsätze bei der ADM Ölmühle. 726900
ist das der nächste Kandidat?
ist das der nächste Kandidat?
Elliott meldet heute schon 15% an Celesio:
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/celesio-veroeffentlichung-g…
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/celesio-veroeffentlichung-g…