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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 344)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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      schrieb am 12.10.13 18:51:00
      Beitrag Nr. 2.126 ()
      Was für eine Frist ist hier gemeint ("...Bis wann muss die Verschmelzung durch sein?")?

      Hinsichtlich der Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre, welche hiergegen Widerspruch erklärt haben (ist geregelt in § 6 des Verschmelzungsplans), zur Einleitung eines etwaigen Spruchverfahrens oder zur "Wirksamkeit" der Verschmelzung schlechthin (hinsichtlich Letzterem ist mir nichts bekannt)?
      Avatar
      schrieb am 12.10.13 18:28:34
      Beitrag Nr. 2.125 ()
      Bis wann muss die Verschmelzung durch sein??? Gibt es da nicht eine Frist??
      Avatar
      schrieb am 12.10.13 18:16:54
      Beitrag Nr. 2.124 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.612.835 von Sly1962 am 11.10.13 16:59:05Der HV-Beschluss ist da, wurde aber noch nicht ins HReg. eingetragen, zumal jetzt auch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen laufen. Vgl. nachfolgende Meldungen/Veröffentlichungen der SdK und aus dem Bundesanzeiger:

      Von SdK-Homepage:

      SdK ermöglicht Reply Aktionären Ausscheiden gegen Barabfindung – Spruchverfahren geplant

      Die ordentliche Hauptversammlung der Reply Deutschland AG vom 18./19. Juli 2013 hat dem Verschmelzungsplan gemäß § 122a UmwG mit der Reply S.p.A. als übernehmender Gesellschaft und der Reply Deutschland AG als übertragender Gesellschaft zugestimmt.

      Der Verschmelzungsplan sieht als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Reply Deutschland AG im Wege der Verschmelzung nach § 122a f. UmwG die Gewährung von 5 Aktien der Reply S.p.A. für je 19 Aktien der Reply Deutschland AG an die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung vorhandenen Aktionäre der Reply Deutschland AG vor.

      Darüber hinaus sieht der Entwurf des Verschmelzungsplans nach § 122i UmwG für Aktionäre, die gegen den Verschmelzungsbeschluss der Reply Deutschland AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, ein angemessenes Abfindungsangebot in Höhe von EUR 10,95 je Aktie vor.

      Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat für alle von ihr vertretenen Stimmrechte gegen den Verschmelzungsplan gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift des Notars gegeben. Aus Sicht der SdK erscheinen das angebotene Umtauschverhältnis und die Barabfindung nicht angemessen. Daher wird die SdK auch ein Spruchverfahren einleiten, um gerichtlich eine Nachbesserung für die Aktionäre der Reply Deutschland AG zu erreichen.

      Aus Bundesanzeiger vom 18.09.2013:

      Wir nehmen Bezug auf unsere am 12. September 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG und korrigieren und aktualisieren diese wie folgt:

      Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass die Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, der Herr Karl-Walter Freitag, die Vereinsbrauerei zu Zwickau AG i.L., die Kölner Bürgergesellschaft von 1863 (Actiengesellschaft), die JKK Beteiligungs-GmbH, die Gemeinschaftsdepot Konservativ GbR, die Frau Caterina Steeg sowie die Frau Christa Götz, allesamt Minderheitsaktionäre unserer Gesellschaft, gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der Reply Deutschland AG als übertragendem Rechtsträger und der Reply S.p.A., Turin, Italien, als übernehmendem Rechtsträger) unserer Hauptversammlung vom 18. und 19. Juli 2013 Anfechtungsklage hilfsweise Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vorgenannten Beschlussfassung erhoben haben. Die Klagen sind vor dem Landgericht Dortmund, VI. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13 rechtshängig. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt; er wird gesondert bekannt gegeben.
      Avatar
      schrieb am 11.10.13 21:25:57
      Beitrag Nr. 2.123 ()
      Übernahmeangebot <DE0005419105>; <DE0006916406>


      Zielgesellschaft: PIRONET NDH AG; Bieter: CANCOM SE

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
      öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34
      des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

      Bieter:
      CANCOM SE
      Erika-Mann-Str. 69, 80636 München, Deutschland
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 203845
      Ansprechpartner: Beate Rosenfeld
      Tel.: 089 / 54054 5193
      Email: beate.rosenfeld@cancom.de

      Zielgesellschaft:
      PIRONET NDH AG
      Von-der-Wettern-Straße 27, 51149 Köln, Deutschland
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 26734
      ISIN DE0006916406 / WKN 691640

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot wird
      nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter http://www.cancom.de unter
      der Rubrik Investor Relations erfolgen.

      Angaben des Bieters:

      Die CANCOM SE hat am 10. Oktober 2013 entschieden, ein freiwilliges
      öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) zum Erwerb der auf den Inhaber
      lautenden Stückaktien der PIRONET NDH AG abzugeben.

      Die CANCOM SE beabsichtigt, den Aktionären der PIRONET NDH AG zu den in der
      Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen
      anzubieten, die von ihnen an der PIRONET NDH AG gehaltenen Stückaktien mit
      einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 (ISIN
      DE0006916406 / WKN 691640) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR
      4,50 je PIRONET NDH AG-Aktie zu erwerben.

      Das Übernahmeangebot der CANCOM SE wird unter dem Vorbehalt der üblichen in
      der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen
      ergehen. Dies kann auch das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle
      beinhalten. Das Übernahmeangebot der CANCOM SE wird unter
      kartellrechtlichem Vorbehalt stehen.

      Wichtige Informationen:

      Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der PIRONET
      NDH AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche
      Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
      Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Der Bieter behält sich vor, in den
      endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots
      von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern
      von Aktien der PIRONET NDH AG wird dringend empfohlen, die
      Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen
      Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht
      worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot und
      weiterer, das Angebot betreffender Informationen wird nach der Gestattung
      durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter
      http://www.cancom.de unter der Rubrik Investor Relations erfolgen.

      München, den 10. Oktober 2013

      CANCOM SE
      Vorstand

      Ende der WpÜG-Meldung

      10.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: PIRONET NDH AG: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
      CANCOM
      SE: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin,
      Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 11.10.13 21:25:12
      Beitrag Nr. 2.122 ()
      DGAP-Adhoc: KHD Humboldt Wedag International AG: Freiwilliges Übernahmeangebot (deutsch)

      Fr, 11.10.13 16:47

      KHD Humboldt Wedag International AG: Freiwilliges Übernahmeangebot

      KHD Humboldt Wedag International AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen

      11.10.2013 16:47

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      KHD Humboldt Wedag International AG Ad-hoc Veröffentlichung - Freiwilliges
      Übernahmeangebot

      Köln, 11. Oktober 2013 - AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd.,
      Europe Project Management Pte. Ltd., Europe Technology Investment Pte. Ltd.
      und Europe Engineering Holdings Pte. Ltd. haben heute gemäß § 10 WpÜG ihre
      Entscheidung veröffentlicht, ein gemeinsames freiwilliges öffentliches
      Übernahmeangebot an alle Aktionäre der KHD Humboldt Wedag International AG
      zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN: DE0006578008
      / WKN: 657800) gegen Zahlung von EUR 6,45 je Aktie abzugeben. Vorstand und
      Aufsichtsrat der KHD Humboldt Wedag International AG werden das Angebot
      nach Vorlage prüfen und eine an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag
      International AG gerichtete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen.

      Über KHD
      KHD zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Ausrüstungen und
      Dienstleistungen für Zementproduzenten und verfügt über mehr als 150 Jahre
      Erfahrung im Zementanlagenbau. Zu den Kernkompetenzen des
      technologiefokussierten Konzerns zählen Verfahrenstechnik und
      Projektdurchführung. KHD bietet eine breite Palette an Produkten und
      Dienstleistungen für die Zementindustrie und bietet eine Vorreiterrolle bei
      umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten für Mahl- und
      Pyroprozess-Technologien. Die Holdinggesellschaft KHD Humboldt Wedag
      International AG mit Sitz in Köln steuert dabei die international tätigen
      Tochtergesellschaften. Weltweit beschäftigt der Konzern über 750
      Mitarbeiter und ist mit Kundenservicecentern in Wachstumsmärkten wie
      Indien, Russland und der Region Asien-Pazifik vertreten. Die KHD Humboldt
      Wedag International AG (ISIN: DE0006578008, WKN: 657800) ist an der
      Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) notiert. Weitere
      Informationen finden Sie unter www.khd.com.

      Zusatzinformationen:
      ISIN: DE0006578008
      WKN: 657800
      Marktsegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter
      Wertpapierbörse
      KHD Humboldt Wedag International AG
      Colonia-Allee 3
      51067 Köln

      Ende der Ad-hoc Mitteilung

      Kontakt
      KHD Humboldt Wedag International AG
      Michael Nielsen
      Investor Relations
      Tel.: +49 (0)221 - 6504-1500
      E-Mail: michael.nielsen@khd.com
      Website: www.khd.com


      11.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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      Avatar
      schrieb am 11.10.13 16:59:05
      Beitrag Nr. 2.121 ()
      Kann einer berichten wie der Sachstand bei der Verschmeldzung der Reply AG ist?...Hier müssen doch m.E Fristen eingehalten wuerden.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 11.10.13 15:15:04
      Beitrag Nr. 2.120 ()
      Aus dem Bundesanzeiger:

      F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH
      München
      Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren „Rathgeber AG“
      Beschluss des Landgerichts München I vom 01.10.2013, Az.: 5 HK O 21451/12
      Präambel:

      Die Hauptversammlung der Rathgeber AG vom 19.6.2012 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH gegen eine Barabfindung in Höhe von € 1.385,-- je Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 31.7.2012 in das Handelsregister eingetragen. Zwischen diesen beiden Gesellschaften besteht seit 2003 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

      Insgesamt 14 Antragsteller – unter anderem Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Fritz Bäßler, Dipl. Jur. Markus Jaeckel, Anton Bichlmeier, Norbert Kind, Milaco GmbH, CIA Consulting Investment Asset Management GmbH, SCI AG, Vereinsbrauerei zu Zwickau AG i.L., Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und Actienbrauerei Gohlis AG i.L. – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die Planansätze seien gerade in Bezug auf die angenommenen Mieten und Mietsteigerungen deutlich zu niedrig, die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes sowie den Finanzierungszins mit 3,25 % dagegen überhöht. In der Ewigen Rente müsse es gerade bei den Instandhaltungsaufwendungen zu Korrekturen zugunsten der Aktionäre kommen. Der Liquidationswert sei angesichts der Baulandpreise, stiller Reserven und der Situation am Münchner Immobilienmarkt deutlich höher anzusetzen. Über die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung komme es angesichts eines fehlerhaft ermittelten Kapitalisierungszinssatzes zu einer deutlich höheren Abfindung.

      Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Planung der Mietzinsentwicklung wie auch der Kosten entspreche den Gegebenheiten in Moosach und berücksichtige die Vorgaben der Landeshauptstadt München über sozial gebundenen Wohnungsbau auf dem Areal. Über den Liquidationswert könne angesichts der sachverständigen Begutachtung des Grundstückswerts im Vorfeld der Hauptversammlung eine höhere Abfindung nicht erreicht werden. Der Kapitalisierungszinssatz sei sachgerecht in Anwendung kapitalmarktorientierter Modelle ermittelt worden.

      Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung folgenden
      Vergleich:
      I.
      1.

      Die gezahlte Barabfindung von € 1.385,-- je Stückaktie wird auf € 1.708,-- je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 323,-- ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 19.6.2012, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
      2.

      Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
      3.

      Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der Rathgeber AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
      II.

      Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
      III.

      Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Rathgeber AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
      IV.

      […]
      V.
      1.

      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
      2.

      Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der Rathgeber AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.
      3.

      Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
      4.

      Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.
      VI.

      Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers, einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch in dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) sowie der Internetplattform „SmallCapIdeas“ (www.sci-ag.de) bekannt zu machen.
      II.

      Der Geschäftswert wird auf € 200.000,-- festgesetzt.
      III.

      Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 30.12.2013 wird aufgehoben.
      Gründe:
      1.

      Die Entscheidung über die Feststellung des Vergleichsinhalts hat ihre Grundlage in § 11 Abs.4 SpruchG.
      2.

      Der Geschäftswert und der Gegenstandswert des Vergleichs waren aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG festzusetzen.
      3.

      Da das Spruchverfahren durch den Vergleich beendet ist, konnte der Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben werden.

      Dr. Krenek, VorsRi LG



      im Oktober 2013

      F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 10.10.13 18:02:11
      Beitrag Nr. 2.119 ()
      Die Großaktionäre bei IFA Hotel verstoßen fleißig gegen das WpHG, denn der Verkauf des Paktets von größer 25% wurde erst 2,5 Monate verspätet gemeldet. Der Käufer hat sich bis heute nicht geäußert (wenn man nicht davon ausgeht, dass das Paket in kleinen Paketen unter 3% verkauft wurde).
      Avatar
      schrieb am 10.10.13 17:30:41
      Beitrag Nr. 2.118 ()
      Elliot ist mit 10% bei Kabel Deutschland dabei.
      http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/kabel-deutschland-holding-r…
      Avatar
      schrieb am 09.10.13 22:45:07
      Beitrag Nr. 2.117 ()
      GBW AG: Beherrschungsvertrag

      GBW AG / Schlagwort(e): Vertrag/Squeeze-Out

      09.10.2013 / 19:00

      ---------------------------------------------------------------------

      Beherrschungsvertrag zwischen der GBW AG als abhängigem Unternehmen
      und der Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG als herrschendem Unternehmen
      paraphiert. Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG konkretisiert
      Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung auf EUR 21,32 fest.

      München, 9. Oktober 2013. - Der Aufsichtsrat der GBW AG hat in seiner
      heutigen Sitzung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der
      Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG als herrschendem und der GBW AG als
      beherrschtem Unternehmen zugestimmt. Über den Beherrschungsvertrag und das
      konkretisierte Squeeze-out-Verlangen der Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG
      soll in der außerordentlichen Hauptversammlung der GBW AG entschieden
      werden; sie ist für den 28. November 2013 in München vorgesehen.

      Der Vorstand der GBW AG und die Geschäftsführung Pearl AcquiCo Eins GmbH &
      Co. KG, München (nachfolgend: 'Pearl AcquiCo') haben den am 18. Juni 2013
      angekündigten Beherrschungsvertrag zwischen der Pearl AcquiCo als
      herrschender Gesellschaft und der GBW AG als abhängiger Gesellschaft heute
      paraphiert. Der Aufsichtsrat der GBW AG hat ebenfalls heute dem Abschluss
      des Beherrschungsvertrags zugestimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung
      der GBW AG soll am 28. November 2013 um ihre zur Wirksamkeit erforderliche
      Zustimmung gebeten werden. Die Gesellschafterversammlung der Pearl AcquiCo
      hat dem Beherrschungsvertrag heute zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag
      wird nach Unterzeichnung und mit Eintragung in das Handelsregister der GBW
      AG wirksam.

      Gegenstand des Beherrschungsvertrags ist unter anderem eine Barabfindung
      gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 21,32 je Inhaberstückaktie der GBW AG mit
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 (GBW-Aktie) und eine
      Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG von brutto EUR 0,83
      (Bruttoausgleichsbetrag) je GBW-Aktie abzüglich des Betrags etwaiger
      Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlags nach dem jeweils für diese
      Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei
      dieser Abzug nur auf den Teilbetrag des Bruttoausgleichsbetrags je
      GBW-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit Körperschaftsteuer
      belasteten Gewinne der GBW bezieht. Nach diesem Abzug beträgt der
      Nettoausgleichsbetrag EUR 0,73 auf Basis aktueller Verhältnisse.

      Weiter hat die Pearl AcquiCo heute in Bestätigung und Konkretisierung ihres
      Übertragungsverlangens vom 18. Juni 2013 an die GBW AG das Verlangen
      gerichtet, die Hauptversammlung der GBW AG über die Übertragung der Aktien
      der Minderheitsaktionäre auf die Pearl AcquiCo als Hauptaktionärin gegen
      Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
      beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Der erforderliche
      Beschluss über den Squeeze-out soll ebenfalls in der außerordentlichen
      Hauptversammlung der GBW AG am 28. November 2013 gefasst werden. Die Pearl
      AcquiCo hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 21,32 je GBW-Aktie
      festgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen der außerordentlichen
      Hauptversammlung, den Squeeze-out zu beschließen.

      Weitere Details wird der Vorstand der GBW AG in Kürze im Bundesanzeiger und
      auf der GBW-Internetseite veröffentlichen.

      Über die GBW Gruppe
      Die GBW Gruppe ist eines der größten bayerischen Wohnungsunternehmen und
      setzt in vielerlei Hinsicht Maßstäbe. Sozial orientiert und mit effizienten
      Prozessen bewirtschaftet die GBW Gruppe ein attraktives Portfolio mit rund
      32.000 Wohnungen an wichtigen Standorten in Bayern. Das Unternehmen
      betreibt ein nachhaltiges Portfoliomanagement mit dem Ziel, den Wert des
      Immobilienbestandes kontinuierlich zu steigern. Der Anteil der geförderten
      Wohnungen im GBW-Bestand liegt bei rund einem Drittel. Damit leistet die
      GBW Gruppe einen wichtigen Beitrag zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums.
      Mehr dazu im Internet unter www.gbw-gruppe.de.


      GBW AG
      Dom-Pedro-Straße 19
      80637 München

      Telefon 0 89 3 06 17 - 0
      Telefax 0 89 3 06 17 - 3 25
      info@gbw-gruppe.de
      www.gbw-gruppe.de

      Bereich
      PR/IR
      Ansprechpartner
      Katja Neese
      Telefon 0 89 3 06 17 - 481
      Katja.neese@gbw-gruppe.de


      Ende der Corporate News

      ---------------------------------------------------------------------

      09.10.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
      übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
      verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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      233995 09.10.2013
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