ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 344)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Was für eine Frist ist hier gemeint ("...Bis wann muss die Verschmelzung durch sein?")?
Hinsichtlich der Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre, welche hiergegen Widerspruch erklärt haben (ist geregelt in § 6 des Verschmelzungsplans), zur Einleitung eines etwaigen Spruchverfahrens oder zur "Wirksamkeit" der Verschmelzung schlechthin (hinsichtlich Letzterem ist mir nichts bekannt)?
Hinsichtlich der Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre, welche hiergegen Widerspruch erklärt haben (ist geregelt in § 6 des Verschmelzungsplans), zur Einleitung eines etwaigen Spruchverfahrens oder zur "Wirksamkeit" der Verschmelzung schlechthin (hinsichtlich Letzterem ist mir nichts bekannt)?
Bis wann muss die Verschmelzung durch sein??? Gibt es da nicht eine Frist??
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.612.835 von Sly1962 am 11.10.13 16:59:05Der HV-Beschluss ist da, wurde aber noch nicht ins HReg. eingetragen, zumal jetzt auch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen laufen. Vgl. nachfolgende Meldungen/Veröffentlichungen der SdK und aus dem Bundesanzeiger:
Von SdK-Homepage:
SdK ermöglicht Reply Aktionären Ausscheiden gegen Barabfindung – Spruchverfahren geplant
Die ordentliche Hauptversammlung der Reply Deutschland AG vom 18./19. Juli 2013 hat dem Verschmelzungsplan gemäß § 122a UmwG mit der Reply S.p.A. als übernehmender Gesellschaft und der Reply Deutschland AG als übertragender Gesellschaft zugestimmt.
Der Verschmelzungsplan sieht als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Reply Deutschland AG im Wege der Verschmelzung nach § 122a f. UmwG die Gewährung von 5 Aktien der Reply S.p.A. für je 19 Aktien der Reply Deutschland AG an die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung vorhandenen Aktionäre der Reply Deutschland AG vor.
Darüber hinaus sieht der Entwurf des Verschmelzungsplans nach § 122i UmwG für Aktionäre, die gegen den Verschmelzungsbeschluss der Reply Deutschland AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, ein angemessenes Abfindungsangebot in Höhe von EUR 10,95 je Aktie vor.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat für alle von ihr vertretenen Stimmrechte gegen den Verschmelzungsplan gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift des Notars gegeben. Aus Sicht der SdK erscheinen das angebotene Umtauschverhältnis und die Barabfindung nicht angemessen. Daher wird die SdK auch ein Spruchverfahren einleiten, um gerichtlich eine Nachbesserung für die Aktionäre der Reply Deutschland AG zu erreichen.
Aus Bundesanzeiger vom 18.09.2013:
Wir nehmen Bezug auf unsere am 12. September 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG und korrigieren und aktualisieren diese wie folgt:
Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass die Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, der Herr Karl-Walter Freitag, die Vereinsbrauerei zu Zwickau AG i.L., die Kölner Bürgergesellschaft von 1863 (Actiengesellschaft), die JKK Beteiligungs-GmbH, die Gemeinschaftsdepot Konservativ GbR, die Frau Caterina Steeg sowie die Frau Christa Götz, allesamt Minderheitsaktionäre unserer Gesellschaft, gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der Reply Deutschland AG als übertragendem Rechtsträger und der Reply S.p.A., Turin, Italien, als übernehmendem Rechtsträger) unserer Hauptversammlung vom 18. und 19. Juli 2013 Anfechtungsklage hilfsweise Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vorgenannten Beschlussfassung erhoben haben. Die Klagen sind vor dem Landgericht Dortmund, VI. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13 rechtshängig. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt; er wird gesondert bekannt gegeben.
Von SdK-Homepage:
SdK ermöglicht Reply Aktionären Ausscheiden gegen Barabfindung – Spruchverfahren geplant
Die ordentliche Hauptversammlung der Reply Deutschland AG vom 18./19. Juli 2013 hat dem Verschmelzungsplan gemäß § 122a UmwG mit der Reply S.p.A. als übernehmender Gesellschaft und der Reply Deutschland AG als übertragender Gesellschaft zugestimmt.
Der Verschmelzungsplan sieht als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Reply Deutschland AG im Wege der Verschmelzung nach § 122a f. UmwG die Gewährung von 5 Aktien der Reply S.p.A. für je 19 Aktien der Reply Deutschland AG an die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung vorhandenen Aktionäre der Reply Deutschland AG vor.
Darüber hinaus sieht der Entwurf des Verschmelzungsplans nach § 122i UmwG für Aktionäre, die gegen den Verschmelzungsbeschluss der Reply Deutschland AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, ein angemessenes Abfindungsangebot in Höhe von EUR 10,95 je Aktie vor.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat für alle von ihr vertretenen Stimmrechte gegen den Verschmelzungsplan gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift des Notars gegeben. Aus Sicht der SdK erscheinen das angebotene Umtauschverhältnis und die Barabfindung nicht angemessen. Daher wird die SdK auch ein Spruchverfahren einleiten, um gerichtlich eine Nachbesserung für die Aktionäre der Reply Deutschland AG zu erreichen.
Aus Bundesanzeiger vom 18.09.2013:
Wir nehmen Bezug auf unsere am 12. September 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG und korrigieren und aktualisieren diese wie folgt:
Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass die Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, der Herr Karl-Walter Freitag, die Vereinsbrauerei zu Zwickau AG i.L., die Kölner Bürgergesellschaft von 1863 (Actiengesellschaft), die JKK Beteiligungs-GmbH, die Gemeinschaftsdepot Konservativ GbR, die Frau Caterina Steeg sowie die Frau Christa Götz, allesamt Minderheitsaktionäre unserer Gesellschaft, gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan zwischen der Reply Deutschland AG als übertragendem Rechtsträger und der Reply S.p.A., Turin, Italien, als übernehmendem Rechtsträger) unserer Hauptversammlung vom 18. und 19. Juli 2013 Anfechtungsklage hilfsweise Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vorgenannten Beschlussfassung erhoben haben. Die Klagen sind vor dem Landgericht Dortmund, VI. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13 rechtshängig. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt; er wird gesondert bekannt gegeben.
Übernahmeangebot <DE0005419105>; <DE0006916406>
Zielgesellschaft: PIRONET NDH AG; Bieter: CANCOM SE
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieter:
CANCOM SE
Erika-Mann-Str. 69, 80636 München, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 203845
Ansprechpartner: Beate Rosenfeld
Tel.: 089 / 54054 5193
Email: beate.rosenfeld@cancom.de
Zielgesellschaft:
PIRONET NDH AG
Von-der-Wettern-Straße 27, 51149 Köln, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 26734
ISIN DE0006916406 / WKN 691640
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot wird
nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter http://www.cancom.de unter
der Rubrik Investor Relations erfolgen.
Angaben des Bieters:
Die CANCOM SE hat am 10. Oktober 2013 entschieden, ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) zum Erwerb der auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der PIRONET NDH AG abzugeben.
Die CANCOM SE beabsichtigt, den Aktionären der PIRONET NDH AG zu den in der
Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen
anzubieten, die von ihnen an der PIRONET NDH AG gehaltenen Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 (ISIN
DE0006916406 / WKN 691640) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR
4,50 je PIRONET NDH AG-Aktie zu erwerben.
Das Übernahmeangebot der CANCOM SE wird unter dem Vorbehalt der üblichen in
der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen
ergehen. Dies kann auch das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle
beinhalten. Das Übernahmeangebot der CANCOM SE wird unter
kartellrechtlichem Vorbehalt stehen.
Wichtige Informationen:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der PIRONET
NDH AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche
Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Der Bieter behält sich vor, in den
endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots
von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern
von Aktien der PIRONET NDH AG wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen
Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht
worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot und
weiterer, das Angebot betreffender Informationen wird nach der Gestattung
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter
http://www.cancom.de unter der Rubrik Investor Relations erfolgen.
München, den 10. Oktober 2013
CANCOM SE
Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
10.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: PIRONET NDH AG: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
CANCOM
SE: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Zielgesellschaft: PIRONET NDH AG; Bieter: CANCOM SE
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieter:
CANCOM SE
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eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 203845
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öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) zum Erwerb der auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der PIRONET NDH AG abzugeben.
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anzubieten, die von ihnen an der PIRONET NDH AG gehaltenen Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 (ISIN
DE0006916406 / WKN 691640) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR
4,50 je PIRONET NDH AG-Aktie zu erwerben.
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NDH AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche
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worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
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München, den 10. Oktober 2013
CANCOM SE
Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
10.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: PIRONET NDH AG: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
CANCOM
SE: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
DGAP-Adhoc: KHD Humboldt Wedag International AG: Freiwilliges Übernahmeangebot (deutsch)
Fr, 11.10.13 16:47
KHD Humboldt Wedag International AG: Freiwilliges Übernahmeangebot
KHD Humboldt Wedag International AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen
11.10.2013 16:47
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
KHD Humboldt Wedag International AG Ad-hoc Veröffentlichung - Freiwilliges
Übernahmeangebot
Köln, 11. Oktober 2013 - AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd.,
Europe Project Management Pte. Ltd., Europe Technology Investment Pte. Ltd.
und Europe Engineering Holdings Pte. Ltd. haben heute gemäß § 10 WpÜG ihre
Entscheidung veröffentlicht, ein gemeinsames freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot an alle Aktionäre der KHD Humboldt Wedag International AG
zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN: DE0006578008
/ WKN: 657800) gegen Zahlung von EUR 6,45 je Aktie abzugeben. Vorstand und
Aufsichtsrat der KHD Humboldt Wedag International AG werden das Angebot
nach Vorlage prüfen und eine an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag
International AG gerichtete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen.
Über KHD
KHD zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Ausrüstungen und
Dienstleistungen für Zementproduzenten und verfügt über mehr als 150 Jahre
Erfahrung im Zementanlagenbau. Zu den Kernkompetenzen des
technologiefokussierten Konzerns zählen Verfahrenstechnik und
Projektdurchführung. KHD bietet eine breite Palette an Produkten und
Dienstleistungen für die Zementindustrie und bietet eine Vorreiterrolle bei
umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten für Mahl- und
Pyroprozess-Technologien. Die Holdinggesellschaft KHD Humboldt Wedag
International AG mit Sitz in Köln steuert dabei die international tätigen
Tochtergesellschaften. Weltweit beschäftigt der Konzern über 750
Mitarbeiter und ist mit Kundenservicecentern in Wachstumsmärkten wie
Indien, Russland und der Region Asien-Pazifik vertreten. Die KHD Humboldt
Wedag International AG (ISIN: DE0006578008, WKN: 657800) ist an der
Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) notiert. Weitere
Informationen finden Sie unter www.khd.com.
Zusatzinformationen:
ISIN: DE0006578008
WKN: 657800
Marktsegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter
Wertpapierbörse
KHD Humboldt Wedag International AG
Colonia-Allee 3
51067 Köln
Ende der Ad-hoc Mitteilung
Kontakt
KHD Humboldt Wedag International AG
Michael Nielsen
Investor Relations
Tel.: +49 (0)221 - 6504-1500
E-Mail: michael.nielsen@khd.com
Website: www.khd.com
11.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Fr, 11.10.13 16:47
KHD Humboldt Wedag International AG: Freiwilliges Übernahmeangebot
KHD Humboldt Wedag International AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen
11.10.2013 16:47
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die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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KHD Humboldt Wedag International AG Ad-hoc Veröffentlichung - Freiwilliges
Übernahmeangebot
Köln, 11. Oktober 2013 - AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd.,
Europe Project Management Pte. Ltd., Europe Technology Investment Pte. Ltd.
und Europe Engineering Holdings Pte. Ltd. haben heute gemäß § 10 WpÜG ihre
Entscheidung veröffentlicht, ein gemeinsames freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot an alle Aktionäre der KHD Humboldt Wedag International AG
zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN: DE0006578008
/ WKN: 657800) gegen Zahlung von EUR 6,45 je Aktie abzugeben. Vorstand und
Aufsichtsrat der KHD Humboldt Wedag International AG werden das Angebot
nach Vorlage prüfen und eine an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag
International AG gerichtete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen.
Über KHD
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Dienstleistungen für Zementproduzenten und verfügt über mehr als 150 Jahre
Erfahrung im Zementanlagenbau. Zu den Kernkompetenzen des
technologiefokussierten Konzerns zählen Verfahrenstechnik und
Projektdurchführung. KHD bietet eine breite Palette an Produkten und
Dienstleistungen für die Zementindustrie und bietet eine Vorreiterrolle bei
umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten für Mahl- und
Pyroprozess-Technologien. Die Holdinggesellschaft KHD Humboldt Wedag
International AG mit Sitz in Köln steuert dabei die international tätigen
Tochtergesellschaften. Weltweit beschäftigt der Konzern über 750
Mitarbeiter und ist mit Kundenservicecentern in Wachstumsmärkten wie
Indien, Russland und der Region Asien-Pazifik vertreten. Die KHD Humboldt
Wedag International AG (ISIN: DE0006578008, WKN: 657800) ist an der
Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) notiert. Weitere
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WKN: 657800
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Wertpapierbörse
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Colonia-Allee 3
51067 Köln
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11.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Kann einer berichten wie der Sachstand bei der Verschmeldzung der Reply AG ist?...Hier müssen doch m.E Fristen eingehalten wuerden.
Aus dem Bundesanzeiger:
F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH
München
Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren „Rathgeber AG“
Beschluss des Landgerichts München I vom 01.10.2013, Az.: 5 HK O 21451/12
Präambel:
Die Hauptversammlung der Rathgeber AG vom 19.6.2012 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH gegen eine Barabfindung in Höhe von € 1.385,-- je Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 31.7.2012 in das Handelsregister eingetragen. Zwischen diesen beiden Gesellschaften besteht seit 2003 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Insgesamt 14 Antragsteller – unter anderem Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Fritz Bäßler, Dipl. Jur. Markus Jaeckel, Anton Bichlmeier, Norbert Kind, Milaco GmbH, CIA Consulting Investment Asset Management GmbH, SCI AG, Vereinsbrauerei zu Zwickau AG i.L., Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und Actienbrauerei Gohlis AG i.L. – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die Planansätze seien gerade in Bezug auf die angenommenen Mieten und Mietsteigerungen deutlich zu niedrig, die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes sowie den Finanzierungszins mit 3,25 % dagegen überhöht. In der Ewigen Rente müsse es gerade bei den Instandhaltungsaufwendungen zu Korrekturen zugunsten der Aktionäre kommen. Der Liquidationswert sei angesichts der Baulandpreise, stiller Reserven und der Situation am Münchner Immobilienmarkt deutlich höher anzusetzen. Über die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung komme es angesichts eines fehlerhaft ermittelten Kapitalisierungszinssatzes zu einer deutlich höheren Abfindung.
Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Planung der Mietzinsentwicklung wie auch der Kosten entspreche den Gegebenheiten in Moosach und berücksichtige die Vorgaben der Landeshauptstadt München über sozial gebundenen Wohnungsbau auf dem Areal. Über den Liquidationswert könne angesichts der sachverständigen Begutachtung des Grundstückswerts im Vorfeld der Hauptversammlung eine höhere Abfindung nicht erreicht werden. Der Kapitalisierungszinssatz sei sachgerecht in Anwendung kapitalmarktorientierter Modelle ermittelt worden.
Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung folgenden
Vergleich:
I.
1.
Die gezahlte Barabfindung von € 1.385,-- je Stückaktie wird auf € 1.708,-- je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 323,-- ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 19.6.2012, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.
Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3.
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der Rathgeber AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
II.
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
III.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Rathgeber AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
IV.
[…]
V.
1.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
2.
Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der Rathgeber AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.
3.
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
4.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.
VI.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers, einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch in dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) sowie der Internetplattform „SmallCapIdeas“ (www.sci-ag.de) bekannt zu machen.
II.
Der Geschäftswert wird auf € 200.000,-- festgesetzt.
III.
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 30.12.2013 wird aufgehoben.
Gründe:
1.
Die Entscheidung über die Feststellung des Vergleichsinhalts hat ihre Grundlage in § 11 Abs.4 SpruchG.
2.
Der Geschäftswert und der Gegenstandswert des Vergleichs waren aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG festzusetzen.
3.
Da das Spruchverfahren durch den Vergleich beendet ist, konnte der Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben werden.
Dr. Krenek, VorsRi LG
im Oktober 2013
F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH
Die Geschäftsführung
F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH
München
Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren „Rathgeber AG“
Beschluss des Landgerichts München I vom 01.10.2013, Az.: 5 HK O 21451/12
Präambel:
Die Hauptversammlung der Rathgeber AG vom 19.6.2012 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH gegen eine Barabfindung in Höhe von € 1.385,-- je Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 31.7.2012 in das Handelsregister eingetragen. Zwischen diesen beiden Gesellschaften besteht seit 2003 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Insgesamt 14 Antragsteller – unter anderem Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Fritz Bäßler, Dipl. Jur. Markus Jaeckel, Anton Bichlmeier, Norbert Kind, Milaco GmbH, CIA Consulting Investment Asset Management GmbH, SCI AG, Vereinsbrauerei zu Zwickau AG i.L., Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und Actienbrauerei Gohlis AG i.L. – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die Planansätze seien gerade in Bezug auf die angenommenen Mieten und Mietsteigerungen deutlich zu niedrig, die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes sowie den Finanzierungszins mit 3,25 % dagegen überhöht. In der Ewigen Rente müsse es gerade bei den Instandhaltungsaufwendungen zu Korrekturen zugunsten der Aktionäre kommen. Der Liquidationswert sei angesichts der Baulandpreise, stiller Reserven und der Situation am Münchner Immobilienmarkt deutlich höher anzusetzen. Über die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung komme es angesichts eines fehlerhaft ermittelten Kapitalisierungszinssatzes zu einer deutlich höheren Abfindung.
Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Planung der Mietzinsentwicklung wie auch der Kosten entspreche den Gegebenheiten in Moosach und berücksichtige die Vorgaben der Landeshauptstadt München über sozial gebundenen Wohnungsbau auf dem Areal. Über den Liquidationswert könne angesichts der sachverständigen Begutachtung des Grundstückswerts im Vorfeld der Hauptversammlung eine höhere Abfindung nicht erreicht werden. Der Kapitalisierungszinssatz sei sachgerecht in Anwendung kapitalmarktorientierter Modelle ermittelt worden.
Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung folgenden
Vergleich:
I.
1.
Die gezahlte Barabfindung von € 1.385,-- je Stückaktie wird auf € 1.708,-- je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 323,-- ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 19.6.2012, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.
Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3.
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der Rathgeber AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
II.
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
III.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Rathgeber AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
IV.
[…]
V.
1.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
2.
Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der Rathgeber AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.
3.
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
4.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.
VI.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers, einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch in dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) sowie der Internetplattform „SmallCapIdeas“ (www.sci-ag.de) bekannt zu machen.
II.
Der Geschäftswert wird auf € 200.000,-- festgesetzt.
III.
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 30.12.2013 wird aufgehoben.
Gründe:
1.
Die Entscheidung über die Feststellung des Vergleichsinhalts hat ihre Grundlage in § 11 Abs.4 SpruchG.
2.
Der Geschäftswert und der Gegenstandswert des Vergleichs waren aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG festzusetzen.
3.
Da das Spruchverfahren durch den Vergleich beendet ist, konnte der Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben werden.
Dr. Krenek, VorsRi LG
im Oktober 2013
F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH
Die Geschäftsführung
Die Großaktionäre bei IFA Hotel verstoßen fleißig gegen das WpHG, denn der Verkauf des Paktets von größer 25% wurde erst 2,5 Monate verspätet gemeldet. Der Käufer hat sich bis heute nicht geäußert (wenn man nicht davon ausgeht, dass das Paket in kleinen Paketen unter 3% verkauft wurde).
Elliot ist mit 10% bei Kabel Deutschland dabei.
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/kabel-deutschland-holding-r…
http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/kabel-deutschland-holding-r…
GBW AG: Beherrschungsvertrag
GBW AG / Schlagwort(e): Vertrag/Squeeze-Out
09.10.2013 / 19:00
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Beherrschungsvertrag zwischen der GBW AG als abhängigem Unternehmen
und der Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG als herrschendem Unternehmen
paraphiert. Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG konkretisiert
Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung auf EUR 21,32 fest.
München, 9. Oktober 2013. - Der Aufsichtsrat der GBW AG hat in seiner
heutigen Sitzung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der
Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG als herrschendem und der GBW AG als
beherrschtem Unternehmen zugestimmt. Über den Beherrschungsvertrag und das
konkretisierte Squeeze-out-Verlangen der Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG
soll in der außerordentlichen Hauptversammlung der GBW AG entschieden
werden; sie ist für den 28. November 2013 in München vorgesehen.
Der Vorstand der GBW AG und die Geschäftsführung Pearl AcquiCo Eins GmbH &
Co. KG, München (nachfolgend: 'Pearl AcquiCo') haben den am 18. Juni 2013
angekündigten Beherrschungsvertrag zwischen der Pearl AcquiCo als
herrschender Gesellschaft und der GBW AG als abhängiger Gesellschaft heute
paraphiert. Der Aufsichtsrat der GBW AG hat ebenfalls heute dem Abschluss
des Beherrschungsvertrags zugestimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung
der GBW AG soll am 28. November 2013 um ihre zur Wirksamkeit erforderliche
Zustimmung gebeten werden. Die Gesellschafterversammlung der Pearl AcquiCo
hat dem Beherrschungsvertrag heute zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag
wird nach Unterzeichnung und mit Eintragung in das Handelsregister der GBW
AG wirksam.
Gegenstand des Beherrschungsvertrags ist unter anderem eine Barabfindung
gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 21,32 je Inhaberstückaktie der GBW AG mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 (GBW-Aktie) und eine
Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG von brutto EUR 0,83
(Bruttoausgleichsbetrag) je GBW-Aktie abzüglich des Betrags etwaiger
Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlags nach dem jeweils für diese
Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei
dieser Abzug nur auf den Teilbetrag des Bruttoausgleichsbetrags je
GBW-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit Körperschaftsteuer
belasteten Gewinne der GBW bezieht. Nach diesem Abzug beträgt der
Nettoausgleichsbetrag EUR 0,73 auf Basis aktueller Verhältnisse.
Weiter hat die Pearl AcquiCo heute in Bestätigung und Konkretisierung ihres
Übertragungsverlangens vom 18. Juni 2013 an die GBW AG das Verlangen
gerichtet, die Hauptversammlung der GBW AG über die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre auf die Pearl AcquiCo als Hauptaktionärin gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Der erforderliche
Beschluss über den Squeeze-out soll ebenfalls in der außerordentlichen
Hauptversammlung der GBW AG am 28. November 2013 gefasst werden. Die Pearl
AcquiCo hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 21,32 je GBW-Aktie
festgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen der außerordentlichen
Hauptversammlung, den Squeeze-out zu beschließen.
Weitere Details wird der Vorstand der GBW AG in Kürze im Bundesanzeiger und
auf der GBW-Internetseite veröffentlichen.
Über die GBW Gruppe
Die GBW Gruppe ist eines der größten bayerischen Wohnungsunternehmen und
setzt in vielerlei Hinsicht Maßstäbe. Sozial orientiert und mit effizienten
Prozessen bewirtschaftet die GBW Gruppe ein attraktives Portfolio mit rund
32.000 Wohnungen an wichtigen Standorten in Bayern. Das Unternehmen
betreibt ein nachhaltiges Portfoliomanagement mit dem Ziel, den Wert des
Immobilienbestandes kontinuierlich zu steigern. Der Anteil der geförderten
Wohnungen im GBW-Bestand liegt bei rund einem Drittel. Damit leistet die
GBW Gruppe einen wichtigen Beitrag zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums.
Mehr dazu im Internet unter www.gbw-gruppe.de.
GBW AG
Dom-Pedro-Straße 19
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233995 09.10.2013
GBW AG / Schlagwort(e): Vertrag/Squeeze-Out
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Beherrschungsvertrag zwischen der GBW AG als abhängigem Unternehmen
und der Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG als herrschendem Unternehmen
paraphiert. Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG konkretisiert
Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung auf EUR 21,32 fest.
München, 9. Oktober 2013. - Der Aufsichtsrat der GBW AG hat in seiner
heutigen Sitzung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der
Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG als herrschendem und der GBW AG als
beherrschtem Unternehmen zugestimmt. Über den Beherrschungsvertrag und das
konkretisierte Squeeze-out-Verlangen der Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG
soll in der außerordentlichen Hauptversammlung der GBW AG entschieden
werden; sie ist für den 28. November 2013 in München vorgesehen.
Der Vorstand der GBW AG und die Geschäftsführung Pearl AcquiCo Eins GmbH &
Co. KG, München (nachfolgend: 'Pearl AcquiCo') haben den am 18. Juni 2013
angekündigten Beherrschungsvertrag zwischen der Pearl AcquiCo als
herrschender Gesellschaft und der GBW AG als abhängiger Gesellschaft heute
paraphiert. Der Aufsichtsrat der GBW AG hat ebenfalls heute dem Abschluss
des Beherrschungsvertrags zugestimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung
der GBW AG soll am 28. November 2013 um ihre zur Wirksamkeit erforderliche
Zustimmung gebeten werden. Die Gesellschafterversammlung der Pearl AcquiCo
hat dem Beherrschungsvertrag heute zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag
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Gegenstand des Beherrschungsvertrags ist unter anderem eine Barabfindung
gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 21,32 je Inhaberstückaktie der GBW AG mit
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Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei
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GBW-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit Körperschaftsteuer
belasteten Gewinne der GBW bezieht. Nach diesem Abzug beträgt der
Nettoausgleichsbetrag EUR 0,73 auf Basis aktueller Verhältnisse.
Weiter hat die Pearl AcquiCo heute in Bestätigung und Konkretisierung ihres
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Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Der erforderliche
Beschluss über den Squeeze-out soll ebenfalls in der außerordentlichen
Hauptversammlung der GBW AG am 28. November 2013 gefasst werden. Die Pearl
AcquiCo hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 21,32 je GBW-Aktie
festgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen der außerordentlichen
Hauptversammlung, den Squeeze-out zu beschließen.
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