Börsenordnung - Was ist verboten, was erlaubt? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.01.07 20:52:16 von
neuester Beitrag 15.01.07 10:45:54 von
neuester Beitrag 15.01.07 10:45:54 von
Beiträge: 3
ID: 1.103.677
ID: 1.103.677
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 1.079
Gesamt: 1.079
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
08.05.24, 11:56 | 715 | |
vor 23 Minuten | 480 | |
vor 1 Stunde | 276 | |
gestern 18:51 | 269 | |
gestern 21:43 | 205 | |
11.05.24, 11:52 | 202 | |
gestern 20:02 | 201 | |
heute 02:17 | 186 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 0,2170 | +3,33 | 48 | |||
2. | 2. | 18.763,00 | -0,01 | 44 | |||
3. | 3. | 168,47 | -2,04 | 27 | |||
4. | 4. | 0,1640 | 0,00 | 22 | |||
5. | 6. | 0,2980 | -3,87 | 17 | |||
6. | 5. | 2,5600 | -6,91 | 16 | |||
7. | 8. | 10,320 | 0,00 | 15 | |||
8. | 7. | 898,78 | +1,27 | 13 |
Was wird da genau verboten und warum? Betrifft dies Arbitragegeschäfte, z.B. "gleichzeitiger" Kaufauftrag und Verkaufauftrag zu etwas höherem Preis?
"Die jeweils geltende Fassung der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse sowie die Bedingungen für die Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse finden Sie auf der Internetseite der Börse.
Bitte halten Sie die dort erläuterten Regeln unbedingt ein. Beachten Sie bitte insbesondere, dass gegenläufige Kommissionsaufträge, die dasselbe Wertpapier betreffen (so genannte Crossing-Geschäfte) nicht erlaubt sind. Ebenfalls verboten sind Geschäfte, bei denen sich zwei Handelsteilnehmer absprechen, gegenläufige Aufträge zu erteilen (so genannte Pre-arranged Trades).
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen erfolgt unter Angabe des entsprechenden Grundes unverzüglich eine schriftliche Abmahnung. Im Falle eines weiteren Verstoßes wird der Betroffene zumindest im Wege der Teilkündigung nach Nr. 19 Abs. 3 der Allgemeine Geschäftsbedingungen für mindestens 20 Börsentage von der Nutzung des Direct Brokerage sowie der direkten Orderaufgabe über den Servicecomputer ausgeschlossen. Hierüber wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse informiert."
"Die jeweils geltende Fassung der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse sowie die Bedingungen für die Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse finden Sie auf der Internetseite der Börse.
Bitte halten Sie die dort erläuterten Regeln unbedingt ein. Beachten Sie bitte insbesondere, dass gegenläufige Kommissionsaufträge, die dasselbe Wertpapier betreffen (so genannte Crossing-Geschäfte) nicht erlaubt sind. Ebenfalls verboten sind Geschäfte, bei denen sich zwei Handelsteilnehmer absprechen, gegenläufige Aufträge zu erteilen (so genannte Pre-arranged Trades).
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen erfolgt unter Angabe des entsprechenden Grundes unverzüglich eine schriftliche Abmahnung. Im Falle eines weiteren Verstoßes wird der Betroffene zumindest im Wege der Teilkündigung nach Nr. 19 Abs. 3 der Allgemeine Geschäftsbedingungen für mindestens 20 Börsentage von der Nutzung des Direct Brokerage sowie der direkten Orderaufgabe über den Servicecomputer ausgeschlossen. Hierüber wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse informiert."
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.727.530 von Kurswechsel am 06.01.07 20:52:16Du kommst in den Knast
Nein. Es geht darum wenn jemand z.B. mit sich selbst oder mit anderen nach Absprache handelt.
siehe auch diese Beschreibung:
Ein Crossinggeschäft liegt immer dann vor, wenn abgeschlossene Geschäfte sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufseite denselben Handelsteilnehmer aufweisen (vgl. § 138 Abs. 2 Geschäftsbedingungen der FWB). Aus Gründen des ordnungsgemäßen Zustandekommens von Börsenpreisen, der Verhinderung von Marktmanipulationen und des Schutzes anderer Teilnehmer vor Vorspiegelung falscher Liquidität sind solche wissentlich abgeschlossenen Insich-Geschäfte untersagt.
siehe auch diese Beschreibung:
Ein Crossinggeschäft liegt immer dann vor, wenn abgeschlossene Geschäfte sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufseite denselben Handelsteilnehmer aufweisen (vgl. § 138 Abs. 2 Geschäftsbedingungen der FWB). Aus Gründen des ordnungsgemäßen Zustandekommens von Börsenpreisen, der Verhinderung von Marktmanipulationen und des Schutzes anderer Teilnehmer vor Vorspiegelung falscher Liquidität sind solche wissentlich abgeschlossenen Insich-Geschäfte untersagt.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
48 | ||
44 | ||
27 | ||
22 | ||
17 | ||
16 | ||
15 | ||
13 | ||
10 | ||
10 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
9 | ||
8 | ||
8 | ||
7 | ||
7 | ||
6 | ||
6 | ||
5 | ||
5 | ||
5 |