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    Börsenordnung - Was ist verboten, was erlaubt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.01.07 20:52:16 von
    neuester Beitrag 15.01.07 10:45:54 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.103.677
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      schrieb am 06.01.07 20:52:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was wird da genau verboten und warum? Betrifft dies Arbitragegeschäfte, z.B. "gleichzeitiger" Kaufauftrag und Verkaufauftrag zu etwas höherem Preis?


      "Die jeweils geltende Fassung der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse sowie die Bedingungen für die Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse finden Sie auf der Internetseite der Börse.

      Bitte halten Sie die dort erläuterten Regeln unbedingt ein. Beachten Sie bitte insbesondere, dass gegenläufige Kommissionsaufträge, die dasselbe Wertpapier betreffen (so genannte Crossing-Geschäfte) nicht erlaubt sind. Ebenfalls verboten sind Geschäfte, bei denen sich zwei Handelsteilnehmer absprechen, gegenläufige Aufträge zu erteilen (so genannte Pre-arranged Trades).

      Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen erfolgt unter Angabe des entsprechenden Grundes unverzüglich eine schriftliche Abmahnung. Im Falle eines weiteren Verstoßes wird der Betroffene zumindest im Wege der Teilkündigung nach Nr. 19 Abs. 3 der Allgemeine Geschäftsbedingungen für mindestens 20 Börsentage von der Nutzung des Direct Brokerage sowie der direkten Orderaufgabe über den Servicecomputer ausgeschlossen. Hierüber wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse informiert."
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 21:13:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.727.530 von Kurswechsel am 06.01.07 20:52:16Du kommst in den Knast :eek::eek::eek::eek:
      Avatar
      schrieb am 15.01.07 10:45:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nein. Es geht darum wenn jemand z.B. mit sich selbst oder mit anderen nach Absprache handelt.

      siehe auch diese Beschreibung:

      Ein Crossinggeschäft liegt immer dann vor, wenn abgeschlossene Geschäfte sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufseite denselben Handelsteilnehmer aufweisen (vgl. § 138 Abs. 2 Geschäftsbedingungen der FWB). Aus Gründen des ordnungsgemäßen Zustandekommens von Börsenpreisen, der Verhinderung von Marktmanipulationen und des Schutzes anderer Teilnehmer vor Vorspiegelung falscher Liquidität sind solche wissentlich abgeschlossenen Insich-Geschäfte untersagt.


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