Auf das Weihnachtsgeld bei Mutterschutz bestehen
Viele Mitarbeiterinnen in Firmen gehen vor und nach der Entbindung in den Mutterschutz. Dabei haben sie in jedem Fall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung mitsamt aller Sonderzahlungen, wie dem Weihnachtsgeld.
Der Mutterschutz ist eine rechtlich eingeführte Regelung, nach der Frauen vor und nach der Entbindung ihre Arbeit ruhen lassen können, ohne ihren Job zu verlieren. Wichtig dabei ist die Fortzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber. Dies wird möglich durch einen Teil der Sozialversicherung, der sogenannten Mutterschaftsversicherung. Die Fortzahlung der Löhne beinhaltet ebenfalls sämtliche Sonderzahlungen, wie beispielsweise das Weihnachtsgeld. Die sogenannte Gratifikation kann als freiwillige Leistung des Arbeitgebers an sämtliche Mitarbeiter gezahlt werden. In einigen Firmen wird diese Sonderleistung ebenfalls im Arbeitsvertrag festgeschrieben, in diesem Fall ist die Zahlung nicht mehr freiwillig für den Arbeitgeber. Ein wichtiger Rechtsgrundsatz im Arbeitsrecht ist die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, daher dürfen spezielle Gruppen nicht ausgenommen werden, von Sonderleistungen wie dem Weihnachtsgeld. Schwangere Mitarbeiterinnen, die in den Mutterschutz gehen, haben daher ein Anrecht auf das Weihnachtsgeld, sofern es vom Arbeitgeber freiwillig oder verpflichtend an alle Mitarbeiter ausgezahlt wird.
Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld gilt ebenso in der sogenannten Elternzeit, die sich an den Mutterschutz anschließt. Hierbei gilt allerdings die Einschränkung, dass im Arbeitsvertrag Minderungen oder die Einstellung des Weihnachtsgelds festgeschrieben werden kann. Mitarbeiterinnen sollten daher darauf achten, ob entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag festgeschrieben wurden. Aufseiten der Arbeitgeber wird gelegentlich versucht, einen Grund für die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes zu finden. Allerdings sind diese nicht gültig, solange alle Mitarbeiter die Sonderleistung erhalten. Auch wenn Mitarbeiterinnen nach der Schwangerschaft nicht wieder an die Arbeitsstelle zurückkehren und nach dem Mutterschutz ihre Stelle kündigen, haben sie noch während dieser Zeit einen Anspruch auf alle Zahlungen.
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