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Prozesskostenbeihilfe - bei geringem Einkommen gewährt

Wenn ein Rechtsstreit ansteht, soll jeder unabhängig vom Einkommen sein Recht durchsetzen können. Deshalb wird die Prozesskostenbeihilfe für alle gewährt, die eine festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten.

prozesskostenbeihilfe
© Thorben Wengert / http://www.pixelio.de
Die Prozesskostenbeihilfe wird immer dann geleistet, wenn eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Nicht nur Personen ohne Einkommen oder jene, die Sozialgelder oder Arbeitslosengelder beziehen, können die Prozesskostenbeihilfe beantragen. Auch dann, wenn das eigene Einkommen bestimmte Grenzen unterschreitet, ist die Beantragung der Prozesskostenbeihilfe möglich. Für die Einkommensberechnung können auch Werbungskosten, Ratenverpflichtungen oder auch Unterhaltsverpflichtungen in Abzug vom Einkommen gebracht werden. Wird die festgelegte Einkommensgrenze überschritten, besteht aber immer noch die Möglichkeit, die Prozesskostenbeihilfe zu erhalten. Allerdings wird dann eine Rückzahlung fällig, die sich an bestimmte und regelmäßig aktualisierte Tabellen anlehnt. In diesem Falle ist der Bezieher der Prozesskostenbeilhilfe verpflichtet, einen festgelegten Teil dieser Beihilfe in monatlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die Anzahl der Raten grundsätzlich auf 48 Monate begrenzt ist.

Auf die Rechtsanwaltswahl hat die Prozesskostenbeihilfe keinen Einfluss. Hier sollte aber berücksichtigt werden, dass nicht alle Anwälte sich gleichermaßen in den Sozialhilfeangelegenheiten auskennen und somit die Wahl auf einen kundigen Anwalt fallen sollte. Wird kein Anwalt genommen, kann die Prozesskostenbeihilfe beim zuständigen Amtsgericht unter Vorlage der Einkommensbescheinigung, des Sozialhilfebescheides oder anderer Nachweise über die monatlichen Bezüge beantragt werden. Weiterhin hat der Rechtsuchende die Möglichkeit, beim ortsansässigen Amtsgericht einen Beratungsschein zu erhalten und diesen beim Rechtsanwalt der eigenen Wahl beim ersten Beratungsgespräch vorzulegen. Wird der Rechtsanwalt unter Vorlage des Beratungsgutscheins besucht, ist eine einmalige Zahlung von 10 Euro vom Rechtsuchenden fällig, wobei der Rechtsanwalt hier eine Notfallregelung greifen lassen kann, in der er den Rechtsuchenden von der Zahlung der anteiligen 10 Euro befreit. Voraussetzung für die Leistung der Prozesskostenbeihilfe ist zum einen die ausreichende Aussicht auf Erfolg und weiterhin, dass der Bürger aufgrund seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen die Anwaltskosten nicht selbst tragen kann.

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