Prozesskostenbeihilfe - bei geringem Einkommen gewährt
Wenn ein Rechtsstreit ansteht, soll jeder unabhängig vom Einkommen sein Recht durchsetzen können. Deshalb wird die Prozesskostenbeihilfe für alle gewährt, die eine festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten.

Auf die Rechtsanwaltswahl hat die Prozesskostenbeihilfe keinen Einfluss. Hier sollte aber berücksichtigt werden, dass nicht alle Anwälte sich gleichermaßen in den Sozialhilfeangelegenheiten auskennen und somit die Wahl auf einen kundigen Anwalt fallen sollte. Wird kein Anwalt genommen, kann die Prozesskostenbeihilfe beim zuständigen Amtsgericht unter Vorlage der Einkommensbescheinigung, des Sozialhilfebescheides oder anderer Nachweise über die monatlichen Bezüge beantragt werden. Weiterhin hat der Rechtsuchende die Möglichkeit, beim ortsansässigen Amtsgericht einen Beratungsschein zu erhalten und diesen beim Rechtsanwalt der eigenen Wahl beim ersten Beratungsgespräch vorzulegen. Wird der Rechtsanwalt unter Vorlage des Beratungsgutscheins besucht, ist eine einmalige Zahlung von 10 Euro vom Rechtsuchenden fällig, wobei der Rechtsanwalt hier eine Notfallregelung greifen lassen kann, in der er den Rechtsuchenden von der Zahlung der anteiligen 10 Euro befreit. Voraussetzung für die Leistung der Prozesskostenbeihilfe ist zum einen die ausreichende Aussicht auf Erfolg und weiterhin, dass der Bürger aufgrund seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen die Anwaltskosten nicht selbst tragen kann.
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