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Die Lohnsteuerkarte ändern ganz leicht gemacht

Die Änderungen von Angaben auf einer Lohnsteuerkarte sind direkt beim Finanzamt vorzunehmen. Jede Änderung gilt ab dem darauffolgenden Monat. Dazu sind Lichtbildausweis und eventuell Personenstandsurkunde mitzubringen.

Manchmal ändert sich im Laufe des Jahres bei Steuerzahlern der Familienstand oder es entsteht der Wunsch, aufgrund veränderter Einkommen in eine andere Lohnsteuerklasse zu wechseln. Diese Änderung ist problemlos möglich. Da von 2011 an keine neue Lohnsteuerkarte mehr ausgestellt wird, sondern nur noch die elektronische Lohnsteuerkarte gilt, ist hier die zuständige Behörde am Wohnsitz der Ansprechpartner. Und das Gute daran: Eine Änderung auf einer Lohnsteuerkarte ist zudem gratis zu haben.

Wie bereits erwähnt, wird Lohnsteuerkarte seit 2011 nicht mehr physisch ausgegeben, sondern sie liegt nur noch elektronisch vor. Dennoch ist eine Änderung auf der Lohnsteuerkarte nach wie vor wichtig, wenn sich steuerrelevante Angaben ändern. Wichtig ist es, bei einer Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes oder auch bei einem Todesfall daran zu denken. Auch wenn einer der Ehepartner den Beruf aufgibt, ist eine Änderung nötig. Die Finanzbehörde am Hauptwohnsitz ist dafür der Ansprechpartner. Solange noch physische Lohnsteuerkarten ausgestellt wurden, war ein anderes Amt der Ansprechpartner. Doch mit Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte haben sich die Zuständigkeiten geändert.

Zur Änderung sind ein Lichtbildausweis und die vorliegende Lohnsteuerkarte vorzulegen. Sind Eheleute betroffen, sind auch beide Lohnsteuerkarten mitzubringen. Bei Heirat ist die Personenstandsurkunde vorzulegen, die man beim zuständigen Amt erhalten kann. Schon mit dem Tag der Heirat bzw. der Geburt eines Kindes ist auch die Änderung verpflichtend. Das Datum der Änderung ist das der Heirat bzw. der Geburt. Bei einer Scheidung ist die Eintragung zum 1. Januar des Folgejahres vorzunehmen. Soll die Änderung also bis zum Jahresbeginn in Kraft treten, dann sollte sie beim Amt jeweils bis Ende November geschehen. Daraus folgt, dass eine Änderung von Angaben in der Lohnsteuerkarte nicht irgendwann im Jahr möglich ist. Es ist immer der nächste Erste eines Monats, an dem eine Änderung wirksam wird.

Aufgrund eines Wechsels der Lohnsteuerklasse kann sich das Elterngeld erhöhen. Dabei gilt als Berechnungsgrundlage das Einkommen in den vergangenen zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Wenn die Mutter für diese Zeit ein höheres Einkommen nachweist, fällt auch ihr Elterngeld höher aus. Ein Wechsel der Schwangeren bezüglich ihrer Lohnsteuerklasse ist also durchaus in vielen Fällen ratsam. Ein Wechsel von der Lohnsteuerklasse V in IV bewirkt eine deutliche Änderung des Nettoeinkommens: Es steigt. Verheiratete wählen ihre Steuerklasse innerhalb ihrer Lebensgemeinschaft. Ein Partner kann die Steuerklasse III wählen, der Zweite die Steuerklasse V oder beide wählen die Steuerklasse IV. Wenn einer der Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere, dann empfiehlt sich die Aufsplittung in die Steuerklasse III für den Höherverdienenden und V für denjenigen, der weniger einnimmt.

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