Die Altersrente für Schwerbehinderte: Regelungen
Als offiziell schwerbehindert gilt jeder Mensch, der einen Behinderungsgrad von mindestens 50% aufweist. Auch diese Personen können eine volle Altersrente erhalten, wenn bestimmte Faktoren zutreffen.
Zum einen muss die betreffende Person das 62. Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der Altersgrenze beginnt ab dem Jahr 2012 und gilt für die Geburtsjahrgänge ab 1952 - das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die volle Rente für Schwerbehinderte erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bezogen werden kann. Grundsätzlich gilt: Wer als Schwerbehinderter frühzeitig die Altersrente beantragt, muss mit deutlichen Abzügen rechnen - häufig kommen hier noch größere Einbußen zustande, als bei Nicht-Behinderten Antragstellern. Eine weitere Voraussetzung ist der Nachweis von mindestens 35 Rentenversicherungsjahren, auch 35-jährige Wartezeit genannt. Außerdem muss vor Antragstellung bereits die mindestens 50-prozentige Schwerbehinderung festgestellt worden sein. Ist die betreffende Person nebenberuflich tätig, darf der dabei erzielte Betrag nicht mehr als 400 Euro monatlich übersteigen.
Der Antrag auf Rente für Schwerbehinderte sollte innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung all dieser Voraussetzungen gestellt werden. Die notwendigen Formulare erhält man bei der zuständigen Behörde. Anlauf- und Beratungsstellen vor Ort helfen gern bei Problemen oder Fragen. Übrigens: Wird die Rente einmal bewilligt, bleibt sie auch bestehen, wenn der Grad der Behinderung später aufgehoben werden sollte.
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