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Was ist ein Pflichtverteidiger?

Um einen Pflichtverteidiger richtig zu verstehen gehört es mehr dazu als nur Gerichts-Serien zu schauen

Über die Pflichtverteidigung gibt es viele Missverständnisse. Viele denken, Pflichtverteidigung sei so etwas wie die Prozesskostenhilfe im Strafrecht, so dass jeder, der sich keinen Strafverteidiger leisten kann, vom Gericht einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt. Das ist nicht richtig. Die Pflichtverteidigung, die vom Gesetz auch als "Notwendige Verteidigung" bezeichnet wird (§ 140 Strafprozessordnung), soll im Strafverfahren einen fairen Prozess gewährleisten, indem die "Waffengleichheit" zwischen den Verfahrensbeteiligten hergestellt wird. Wenn die Richter, die Staatsanwälte und gegebenenfalls auch die Vertreter der Nebenklage Juristen sind, so wäre der unverteidigte Beschuldigte als einziger Nichtjurist in einem förmlichen Strafverfahren sehr schnell in der Defensive. Da dies einem rechtsstaatlichem Verfahren nicht entsprechen würde, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen vor, dass dem Beschuldigten ein Strafverteidiger zur Seite gestellt wird. Dies geschieht durch einen Beschluss des Gerichts, die sogenannte "Bestellung". Der gerichtlich bestellte Strafverteidiger wird zum "Pflichtverteidiger".

Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt werden, es bedarf also keiner besonderen Qualifikation oder Zulassung. Es gibt auch keine Anwälte, die ausschließlich als Pflichtverteidiger tätig sind. Allerdings müssen, soll der Anwalt als Pflichtverteidiger tätig werden, die gesetzlichen Voraussetzungen der Bestellung vorliegen. Die wichtigsten finden sich in § 140 StPO. Grob vereinfachend kann man sagen, dass das Gesetz eine Verteidigung für notwendig erachtet, wenn dem Beschuldigten eine gravierende Strafe droht. Wichtig zu wissen ist dabei, dass es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte mittellos ist oder nicht. Die Pflichtverteidigung wird unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten gewährt - Sinn und Zweck ist es ja allein, die "Waffengleichheit" im Strafverfahren herzustellen.

Im Strafverfahren hat der Pflichtverteidiger die gleichen Rechte wie der "normale" Strafverteidiger, er ist also nach der gesetzlichen Konzeption kein Verteidiger "2. Klasse", wie häufig angenommen wird. Um einem weiteren Missverständnis zu widersprechen: Die Pflichtverteidigung muss auch nicht "schlechter" sein als die normale Verteidigung. Der Pflichtverteidiger erhält zwar niedrigere Gebühren als der Wahlverteidiger, trotzdem gibt es viele Strafverteidiger, die auch ihre Pflichtverteidigungsmandate sehr ernst nehmen. Ein Ratschlag für die Suche eines Pflichtverteidigers: Zwar kann jeder Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger tätig werden, es empfiehlt sich aber, nach einem Rechtsanwalt für Strafrecht zu suchen, wenn Bedarf für einen Pflichtverteidiger besteht. Ein Anwalt, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht hat, wird Sie gerne über die Möglichkeiten der Beiordnung eines Pflichtverteidigers beraten.

Albrecht Popken LL.M.

Rechtsanwalt in Berlin

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