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Eine zulässige Mieterhöhung folgt bestimmten Regeln

Nicht jede Mieterhöhung, die ein Vermieter seinen Mietern gerne zumuten möchte, ist auch zulässig. Die Gesetze regeln sehr genau, wann und wie stark die Miete steigen darf. Andere Mieterhöhungen darf man ausschlagen.

Unsere Wirtschaft beruht auf stetigem Wachstum und Zinsgewährung. Aufgrund dessen ist es nur natürlich, dass ein Geldbetrag mit der Zeit an Wert verliert. Dies kann entweder an der Inflation oder an der Teuerung liegen. Beide Effekte wirken sich ähnlich auf die Preisgestaltung aus. Vor diesem Hintergrund müssten auch die Mieten für Wohnungen stetig steigen. Doch die Gesetze haben hier wichtige Grenzen gesetzt. Eine Mieterhöhung ist ohne triftigen Grund nicht zulässig.

Der Vermieter ist nur dann berechtigt, die Miete zu erhöhen, wenn er zuvor durch bauliche Maßnahmen die Wohnqualität in der Wohnung erhöht hat. Der Einbau eines Aufzuges oder eines Müllschluckers könnte eine solche Maßnahme sein. Auch wenn eine zuvor vermietete Wohnung nun allgemein als Trockenraum für die Wäsche oder als Fahrradkeller zur Verfügung steht, kann dies als Grund für eine Mieterhöhung in Betracht gezogen werden. Bauliche Maßnahmen, die den Mindeststandard einer Wohnung betreffen, zählen nicht hierzu. Der Einbau einer neuen Zentralheizung, die nun weniger Öl verbraucht, ist für den Mieter zwar ein Vorteil, der sich auf der Nebenkostenabrechnung positiv bemerkbar macht, kann aber nicht als Steigerung der Wohnqualität gewertet werden. Um für solche Umbaumaßnahmen die Gelder durch die Mieter einnehmen zu können, muss der Vermieter mit ihnen einen neuen Vertrag abschließen. Die Mieter sind aber nicht verpflichtet, diesen neuen Bedingungen zuzustimmen. Auch wenn sie eine Mieterhöhung ausschlagen, gelten die gleichen Kündigungsschutzregeln wie zuvor.

Die zulässigen Gründe für eine Mieterhöhung rechtfertigen aber auch nicht jeden neuen Betrag. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete maximal um einen gewissen Prozentsatz steigen. Erfordern die Baumaßnahmen eine größere Erhöhung, darf diese aber im Voraus angekündigt und nach Ablauf der drei Jahre ergänzt werden. Zieht in dieser Zeit ein neuer Mieter ein, darf man diesem sofort die entsprechend höhere Miete berechnen. Plant man als Vermieter größere Umbaumaßnahmen, in deren Verlauf neue Mieter die Wohnung beziehen, kann man die erforderlichen Mieterhöhungen bereits im Vertrag festhalten. So kann man dem Mieter während der Baumaßnahmen eine verminderte Miete gewähren und gleichzeitig sichergehen, dass bei Abschluss der Arbeiten die angemessene Miete verlangt werden kann. Als Mieter sollte man diese Mietstaffelung stets mit Bedingungen verknüpfen. Sollten die Baumaßnahmen länger dauern als geplant, würde man auch entsprechend länger die günstige Miete zahlen dürfen.

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