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Welche Lohnzuschläge erhalten Arbeitnehmer?

Für Arbeitseinsätze in den Nachtstunden, an Sonn- und Feiertagen erhalten Arbeitnehmer Lohnzuschläge. Der zusätzliche Lohn ist aber nur bedingt von der Steuer befreit und muss nicht verpflichtend gezahlt werden.

lohnzuschläge
© Thommy Weiss / http://www.pixelio.de
Arbeitseinsätze zu Nachtzeiten, am Wochenende und an Feiertagen lohnen sich für viele Arbeitnehmer auf der folgenden Gehaltsabrechnung: Lohnzuschläge bessern den Verdienst auf. In Deutschland erhalten Arbeitnehmer für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit einen Zuschlag auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Der übliche Nachtzuschlag beläuft sich auf 25 Prozent des Lohns, während für sonntägliche Arbeit 50 Prozent mehr gezahlt werden.

Wer an den gesetzlichen Feiertagen und an Silvester nach 14 Uhr noch arbeitet, bekommt immerhin einen Zuschlag von 125 Prozent auf seinen normalen Lohn. An den Weihnachtstagen werden ganze 150 Prozent Lohnzuschlag gezahlt. Lohnzuschläge verstehen sich immer zuzüglich des normalen Stundenlohns oder anteiligen Monatsgehaltes. Immer mehr Jobs sind außerhalb der klassischen Bürozeiten von acht bis 17:00 Uhr angesiedelt und entsprechen damit dem neuen Arbeitstempo in Zeiten der Globalisierung. Nachtarbeit ist nicht nur in großen Paketzentren angesagt, sondern auch bei telefonischen Hotlines und im Krankenhaus. Auch sonntags machen viele Produktions- und Dienstleistungsbetriebe keine Pausen.

Wer mehr arbeitet und auch an Sonn- und Feiertagen früh zur Arbeit geht, wird steuerlich begünstigt. Komplett von der Steuer befreit sind Lohnzuschläge aber entgegen weitläufiger Auffassungen nicht. Ob der Lohnzuschlag nun von der Steuer befreit ist oder nicht, berechnet sich aus dem Basisgrundlohn. Liegt dieser bei maximal 50 Euro pro Stunde, ist auch der Lohnzuschlag von der Einkommenssteuer befreit. Für Feiertage gelten abweichende Freigrenzen in der Einkommenssteuer.

Ein Recht auf Lohnzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit besteht in Deutschland nicht. Lediglich für die Nachtarbeit schreibt der Gesetzgeber entweder einen Ausgleich in Form freier Arbeitstage oder aber Nachtzuschläge auf dem Lohnzettel vor. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnzuschläge. Das Bundesarbeitsgericht räumt Arbeitnehmern allerdings einen freien Tag als Ausgleich für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein. Auf dem Lohnzettel schlägt sich der fleißige Arbeitseinsatz dann jedoch nicht nieder. In vielen Unternehmen gelten auch abweichende Regelungen zu den Zuschlagshöhen: Dann aber im Sinne des Mehrverdienstes.

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