Kündbare Bürgschaften gibt es nur im Ausnahmefall
Geldinstitute sind besonders daran interessiert, die vollständige Rückzahlung ihrer gewährten Darlehen zu sichern. Darum werden im Einzelfall Bürgen verpflichtet, die bei Bedarf die offene Kreditsumme übernehmen müssen.
Durch eine Bürgschaft wird ein Bürge in Form eines verpflichtenden Vertrages bei der Kreditvergabe eingesetzt, um bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners die Raten zu übernehmen. Diese Verträge können in der Regel nicht gekündigt werden. Lediglich in zwei Ausnahmefällen kann die Bürgschaft beendet werden.
Wurde bei der Unterzeichnung des Kreditvertrages ein Kündigungsrecht für den Bürgen vereinbart, kann dieser, entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen, seine Bürgschaft kündigen. Da Banken und Sparkassen aber Bürgen zum Zwecke der Darlehensabsicherung aufnehmen, wird in der Praxis die Kündigungsmöglichkeit für den Bürgen fast immer ausgeschlossen.
Eine zweite Ausnahme bildet das gesetzlich geregelte Kündigungsrecht des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. Im Falle einer erkennbaren Verschlechterung der finanziellen Situation des Hauptschuldners kann der Bürge die Entlassung aus dem Bürgschaftsvertrag verlangen. Dieser Anspruch besteht aber nur gegenüber dem Hauptschuldner, nicht gegen den Gläubiger.
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