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Ein Erbe ausschlagen kann in manchen Fällen Sinn machen

Nicht immer ist ein Erbe ein erfreulicher Anlass für Menschen und so kann es unter bestimmten Umständen sogar sinnvoll sein, ein Erbe ausschlagen zu dürfen – beispielsweise dann, wenn das Erbe Schulden mit sich brächte.

erbe ausschlagen
© Rainer Sturm / http://www.pixelio.de
Immer dann, wenn eine Person gesetzlich, also aufgrund der Erbfolge, oder mittels Verfügung des Erblassers als Erbe eingesetzt wird, besteht für diesen Erben die Wahl, das Erbe anzunehmen oder lieber die Variante zu wählen, das Erbe ausschlagen zu können. Letztere Variante ist nicht immer nachteilig und kann sich oftmals als die klügere Lösung herausstellen. Das Erbe ausschlagen muss mit einer Frist von sechs Wochen nach der Mitteilung der Erbschaft geschehen. Ist man als Erbe eingesetzt und erfährt von einer Erbschaft, sollte man diese sechswöchige Frist auch effektiv nutzen, um die Entscheidung zu fällen, das Erbe anzutreten oder aber das Erbe auszuschlagen. Manches Erbe birgt nämlich mehr Kosten und Ärger als es letztlich an Vorteilen für den Erben mitbringt.

Hintergrund ist der Begriff, der in der Rechtsprechung als Universalsukzession bezeichnet wird. Hiermit ist gemeint, dass ein Erbe mit der Annahme des Erbes sämtliches Vermögen, aber leider eben auch die Schulden des Erblassers übernimmt. Überwiegen diese Schulden, kann sich das Erbe letztlich zu einer echten Kostenfalle für den Erben entwickeln, denn für diese Schulden haftet er im Rahmen des Erbantritts in voller Höhe. Ein Erbe ausschlagen kann sich gerade in diesem Zusammenhang als eine gute Entscheidung erweisen. Das schöne Haus ist günstiger Lage und auch der Sportwagen sind schließlich nicht mehr viel wert, wenn denen ein Schuldenberg gegenübersteht oder wenn das Haus mit Hypotheken belastet ist.

Die sechswöchige Frist ist in manchen Erbfällen eine sehr knappe Zeit, um umfassende Erkundigungen über die verbliebenen Verbindlichkeiten des Erblassers einzuholen. Für die Einholung von Informationen bei Banken beispielsweise ist der Erbschein notwendig, der vorgelegt werden muss, um überhaupt an Informationen zu gelangen, was Kontostände oder auch Verbindlichkeiten angeht. Wird das Erbe ausgeschlagen, so muss dies dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dazu ist entweder persönliches Erscheinen oder ein Protokoll notwendig, das von einem Notar verfasst und an das Gericht weitergeleitet wird. Ein Brief an das zuständige Gericht reicht für das Ausschlagen des Erbes nicht aus.

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