Thema Firmeninsolvenzen Recht: Die Folgen für Mitarbeiter
Das Thema Firmeninsolvenzen Recht ist in den letzten Jahren stetig in den Medien präsent gewesen, denn die Firmeninsolvenzen haben stark zugenommen. Welche Folgen hat es für die Mitarbeiter, wenn der Arbeitgeber nicht zahlungsfähig ist?
Firmeninsolvenzen Recht ist ein Thema, das seit den 1990er Jahren sprunghaft an Bedeutung gewonnen hat. Kaum ein Monat vergeht, an dem nicht wieder von Firmeninsolvenzen Recht die Rede in den Medien ist. Nicht nur für die Unternehmen selbst stellen sich hier Probleme und Sorgen ein – auch die Mitarbeiter zerbrechen sich häufig den Kopf, was denn nun aus ihnen wird, wenn die Firmeninsolvenz droht. Die persönlichen Katastrophen in den Familien sind sehr bedeutsam, wenn ein Unternehmen nicht mehr liquide ist, denn Arbeitnehmer müssen plötzlich nicht nur um ihren Arbeitsplatz, sondern auch um ihre eventuell noch ausstehenden Einkünfte fürchten.
Viele Arbeitnehmer denken, dass die Insolvenz des Arbeitgebers ein sofortiges Ende der Zusammenarbeit mit sich bringt. Das ist arbeitsrechtlich nicht richtig. Zunächst wird das Arbeitsverhältnis ganz normal fortgeführt. Nur der Arbeitgeber selbst wird durch einen Insolvenzverwalter ersetzt, der nun vom Insolvenzgericht bestimmt wird. Erst nach dem Aktivwerden des Insolvenzverwalters werden betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, weil dies oftmals leider aus Kostengründen notwendig ist. Aber was muss ein Arbeitnehmer konkret arbeitsrechtlich erwarten, wenn der Arbeitgeber plötzlich insolvent wird? Das Unternehmen beziehungsweise dessen Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des notwendigen Insolvenzverfahrens stellen, wenn das Unternehmen sich als überschuldet oder auch zahlungsunfähig erweist.
Hier wird vom Insolvenzgericht dann die Prüfung vorgenommen, welche wirtschaftliche Situation im Unternehmen vorherrscht und ob das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig ist. Diese Arbeiten werden von Gutachter durchgeführt. Dem Insolvenzgericht ist es zunächst sehr wichtig, dass der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird, damit die Vermögensmasse möglichst hoch bleibt für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens. In dieser Phase der Insolvenz arbeiten die Mitarbeiter in der Regel ganz normal im Geschäftsbetrieb weiter, bis dann vom Insolvenzverwalter die genaue Prüfung durchgeführt wurde, an welcher Stelle und in welchem Umfang Arbeitsverträge aufgehoben werden müssen. In dieser Zeit sollten sich Arbeitnehmer anderweitig orientieren.
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