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Was kann ich alles von der Einkommensteuer absetzen?

Von den Ausbildungskosten bis zu privaten Zusatzversicherungen: Viele Ausgaben lassen sich von der Einkommensteuer absetzen. Ein kurzer Überblick über alle Ausgaben, mit denen die Steuerlast gemindert werden kann.

Wer in Deutschland Geld verdient, zahlt Einkommensteuer. Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer richtet sich nach dem Einkommen. Die Einkommensteuer gehört zu einer der wichtigsten Einkommensquellen des Staates: Fast 40 Prozent der Steuereinnahmen werden mit der Einkommensteuer erbracht. Diverse Kosten können im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden – aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts ist dafür aber oft ein Steuerberater notwendig.

Die Einkommensteuer darf nicht mit der Lohnsteuer verwechselt werden: In die Einkommensteuer fließen nämlich auch andere Einkünfte wie Renten, Mieteinnahmen und selbständige Tätigkeiten mit ein. Die Lohnsteuer wird automatisch vom Arbeitgeber abgeführt. Die Einkommensteuer erstreckt sich auch auf Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden. Grundsätzlich ist auf ein höheres Einkommen auch eine höhere Einkommensteuer fällig. Geringverdiener zahlen in der Regel keine oder nur minimale Beträge zur Einkommensteuer.

Eltern können die Ausbildungskosten für ihr Kind von der Einkommensteuer absetzen. Im Rahmen der Erstausbildung werden die Ausbildungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht und für eine Weiterbildung als Werbungskosten berücksichtigt. Für Aus- und Weiterbildungen können auch Nebenkosten wie Fahr- und Eintrittsgelder abgesetzt werden. Mit der Einkommensteuererklärung können weiterhin Kosten für Arbeitsmittel abgesetzt werden, die Zuhause aus beruflichen Gründen angeschafft werden. Hierzu zählen Computer, Büromaterialien und Fachbücher.

Auch Versicherungen lassen sich von der Einkommensteuer absetzen. Neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können auch private Zusatzversicherungen zur Altersvorsorge von der Steuer abgesetzt werden. Steuerlich können weiterhin Krankenversicherungen, Versicherungen zur Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeitsversicherungen geltend gemacht werden. Zu den beliebtesten Abschreibungsmodellen gehören weiterhin Fahrkosten zur Arbeit, Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen. Eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuerklärung bis zum März des Folgejahres besteht übrigens nicht für alle Steuerpflichtigen in Deutschland.

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Kommentare

sausebraus2000
23.05.12, 13:09
Der 32er beinhaltet das Kindergeld. Dort ist die Beschränkung bei den Einkünften auf 8.004 € ab VZ 2012 aufgehoben.

Der Par. 33a Abs. 1 Satz 1 EStG beinhaltet bekanntlich u. a. die Unterstützung Bedürftiger. Und die bekommt nur in Betracht wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht.

Wenn man trotz Anspruch kein Kindergeld beantragt geht die Unterstützung Bedürftiger verloren. Es kann threoretisch sein, dass der Abzug der o. g. 8.004 € bei einem hohem Steuersatz mehr Vergünstigung ergibt.

Kindergeld geht vor Bedürftigkeit.
oscarello
23.05.12, 12:44
Zitat von sausebraus2000....wobei ab VZ 2012 die Grenze von 8004.-- gestrichen wurde.

Der Meinung bin ich nicht.

Die 8.004 € bleiben im Par. 33a Abs. 1 Satz 1 EStG stehen. Dieser Betrag erhöht sich jetzt nur gem. Satz 2 um die gezahlten Krankenversicherungs/Pflegeversicherungsbeiträge des "Bedürftigen".


aber nicht im 32er
sausebraus2000
22.05.12, 19:30
....wobei ab VZ 2012 die Grenze von 8004.-- gestrichen wurde.

Der Meinung bin ich nicht.

Die 8.004 € bleiben im Par. 33a Abs. 1 Satz 1 EStG stehen. Dieser Betrag erhöht sich jetzt nur gem. Satz 2 um die gezahlten Krankenversicherungs/Pflegeversicherungsbeiträge des "Bedürftigen".

oscarello
22.05.12, 15:57
Zitat von sausebraus2000dass Eltern die Ausbildungskosten ihrer Kinder für eine WEITERBILDUNG als Werbungskosten absetzen können.

totaler Unsinn :rolleyes:

Bei auswärtiger Unterbringung erhält ein über 18 jähriges Kind welches unter 25 Jahre ist und Kindergeld bezieht einen sogenannten Ausbildungsfreibetrag von höchstens 924 €.

Dem wird allerdings das Einkommen gegengerechnet - nicht das der Eltern sondern des Kindes. - Und dieses !!! Einkommen kann man mit Werbungskosten des KINDES mindern um eventuell den o. g. Ausblidungsfreibtrag zu bekommen.

---------

Können die Eltern eines 24 jährigen Sohnes, der ausgelernt hat und arbeitslos wurde und deshalb eine berufliche Weiterbildung gemacht hat, noch bei den Eltern wohnt und die Eltern diese Weiterbildung bezahlt haben, die Kosten für den Lehrgang und die Prüfungsgebühren steuerlich absetzen?

Dort ist die Frage ob das Kind Kindergeld bezieht. Wenn ja kann man die Kosten nicht absetzen- nur im Rahmen des o. g. Ausbldungsfreibetrages. Der geht hier im Fall aber nicht!! weil Kind nicht auswärtig untergebracht ist.

Erhält Kind kein Kindergeld kann man die Kosten als "Unterstützung Bedürftiger" bis 8004 € im Jahr (Zwölftelung bei nicht vollem Jahr) geltend machen. Das geht pauschal OHNE Nachweis, da das "Kind" noch im Haushalt lebt.

-----

Dies kann man auch alles googeln. Zu allem gibt es auch viele Paragrafen, auf die ich hier verzichtet habe. War bemüht dies alles in einfachen Worten zu erklären.

Bei Fragen hilft auch der Steuerberater oder der/ein Lohnsteuerhilfeverein ;)

sausebraus2000


....wobei ab VZ 2012 die Grenze von 8004.-- gestrichen wurde.
sausebraus2000
22.05.12, 14:56
dass Eltern die Ausbildungskosten ihrer Kinder für eine WEITERBILDUNG als Werbungskosten absetzen können.

totaler Unsinn :rolleyes:

Bei auswärtiger Unterbringung erhält ein über 18 jähriges Kind welches unter 25 Jahre ist und Kindergeld bezieht einen sogenannten Ausbildungsfreibetrag von höchstens 924 €.

Dem wird allerdings das Einkommen gegengerechnet - nicht das der Eltern sondern des Kindes. - Und dieses !!! Einkommen kann man mit Werbungskosten des KINDES mindern um eventuell den o. g. Ausblidungsfreibtrag zu bekommen.

---------

Können die Eltern eines 24 jährigen Sohnes, der ausgelernt hat und arbeitslos wurde und deshalb eine berufliche Weiterbildung gemacht hat, noch bei den Eltern wohnt und die Eltern diese Weiterbildung bezahlt haben, die Kosten für den Lehrgang und die Prüfungsgebühren steuerlich absetzen?

Dort ist die Frage ob das Kind Kindergeld bezieht. Wenn ja kann man die Kosten nicht absetzen- nur im Rahmen des o. g. Ausbldungsfreibetrages. Der geht hier im Fall aber nicht!! weil Kind nicht auswärtig untergebracht ist.

Erhält Kind kein Kindergeld kann man die Kosten als "Unterstützung Bedürftiger" bis 8004 € im Jahr (Zwölftelung bei nicht vollem Jahr) geltend machen. Das geht pauschal OHNE Nachweis, da das "Kind" noch im Haushalt lebt.

-----

Dies kann man auch alles googeln. Zu allem gibt es auch viele Paragrafen, auf die ich hier verzichtet habe. War bemüht dies alles in einfachen Worten zu erklären.

Bei Fragen hilft auch der Steuerberater oder der/ein Lohnsteuerhilfeverein ;)

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