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Recht auf Abfindung nur unter bestimmten Bedingungen

Seit der rechtlichen Neuregelung am 01.04.2004 gibt es für Arbeitnehmer einen gesetzlichen definierten Abfindungsanspruch. Dieser entsteht aber erst, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind.

recht auf abfindung
© Rainer Sturm / http://www.pixelio.de
Der zunehmende Abbau von Arbeitsplätzen führt in der Wirtschaft immer häufiger zu Betriebsbedingten Kündigungen. Im Rahmen von Sozialplänen werden dabei in der Regel Abfindungen an die betroffenen Arbeitnehmer vereinbart. Für den Anspruch auf Zahlung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss es sich um eine Betriebsbedingte Kündigung handeln. Zweitens muss der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren verstreichen lässt. Dritte Voraussetzung ist die Höhe der Abfindung, die für jedes volle Jahr, das der Arbeitnehmer beschäftigt war, 0,5 Monatsgehälter betragen muss. Jahre, in denen der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate tätig war, werden als volle Jahre gewertet. Fällig und gezahlt wird die Abfindung erst, wenn der Abfindungsempfänger die Klagefrist verstreichen lässt.

Die Zahlung von Abfindungen ist gesetzlich als Wahlrecht für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer formuliert. Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, eine Zahlung anzubieten. Ebenso muss das Angebot durch den Arbeitnehmer nicht angenommen werden, er kann genauso eine Kündigungsschutzklage anstreben. Bei der Abwägung sind bereits vorhandene Anschlussarbeitsverhältnisse, die persönliche Situation auf dem Arbeitsmarkt und das Lebensalter zu berücksichtigen.

Die Besteuerung von Abfindungen richtet sich danach, ob die Kündigung vom Arbeitgeber veranlasst wurde oder nicht. Erfolgt die Kündigung und die damit verbundene Abfindungszahlung wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers, ist die Abfindungssumme voll zu versteuern. Bei Betriebsbedingten Kündigungen bestehen, in Abhängigkeit von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit, unterschiedliche Freibeträge. Grundsätzlich sind 7.200 Euro steuerfrei. Für Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind und über 15 Jahre im Betrieb waren, erhöht sich der Freibetrag auf 9.000 Euro, mit 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bleiben 11.000 Euro steuerfrei. Darüber hinaus gehende Beträge sind voll zu versteuern.

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