Außergerichtliches Mahnwesen - Zahlungserinnerung
Ist der Schuldner mit Forderungen des Gläubigers in Verzug geraten, dann kann der Gläubiger ein außergerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dieses ist Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Schuldner.
Zum außergerichtlichen Mahnverfahren zählen die Mahnbriefe oder auch Zahlungserinnerungen. Diese kann ein Gläubiger versenden, sobald ein Schuldner seiner finanziellen Verpflichtung nicht nachkommt. Für eine Mahnung gibt es keine Regelungen im Hinblick auf die Form. Dennoch ist aus Beweisgründen die Schriftform vorzuziehen. Der Schuldner kann der Forderung widersprechen, wenn die angegebenen Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht wurden. Dafür muss er aber Beweise vorbringen.
Sind die Forderungen gerechtfertigt und der Schuldner kommt trotzdem der Zahlungsaufforderung nicht nach, dann kann der Gläubiger ihn mahnen. Mit dem Verzug werden auch Zinsen fällig, die aber bei der ersten Mahnung nicht berechnet werden. Diese dienen als Schadenersatz für den Verzug und der Zinssatz liegt bei 5 bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 0,12 %. Sind die Mahnungen erfolglos, kann der Gläubiger zum gerichtlichen Mahnverfahren übergehen. Sämtliche Mahnkosten sind vom Schuldner zu tragen. Diese umfassen unter anderem Gebühren für Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen.
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