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Mietminderung bei Baulärm – Wie viel ist möglich?

Wer als Mieter durch ständigen Baulärm belästigt wird und vielleicht deswegen nur noch schlecht schlafen kann, der könnte eine Mietminderung beim Vermieter beantragen. Die Höhe der Minderung ist fallabhängig.

Baulärm kann zu einer echten Belastungsprobe für Mieter werden und deswegen ist der Mieter auch durch das Mietrecht vor solchen Störungen geschützt. Baulärm wird, wie zum Beispiel auch Schimmelbefall, ein undichtes Dach oder andere Schäden, vom Mietrecht als Mangel angesehen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter nicht für den Baulärm verantwortlich ist, sondern dieser von „außen“ kommt und durch Dritte verursacht wird. Grundsätzlich muss von Handwerkern auf dem Bau die Verordnung zum Lärmschutz beachtet werden, die seit vielen Jahren gilt. Wird die Verordnung nicht beachtet, können die Bauhandwerker bzw. das Bauunternehmen beim zuständigen Amt bzw. der Polizei angezeigt werden.

Ist der Baulärm für den Mieter unzumutbar, so kann eine Mietminderung durchgesetzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Lärm auch in den Ruhezeiten mittags oder nachts anhält. Wie hoch die Mietminderung sein kann, hängt vom Einzelfall ab. Es gibt dazu verschiedene Gerichtsurteile, die als Basis herangezogen werden können. Diese Urteile und verschiedene Einzelfälle kann man als betroffener Mieter zum Beispiel im Internet nachlesen. Im World Wide Web findet man auch Foren und Portale, in denen man sich informieren und mit anderen Betroffenen austauschen kann.

Wenn man sich durch Baulärm belästigt fühlt, sollte man nicht zu lange warten, bis man den Vermieter, beziehungsweise die Hausverwaltung, benachrichtigt. Da diese natürlich nicht von sich aus Miete einbüßen wollen, kann man nicht darauf vertrauen, dass der Vermieter oder die Hausverwaltung eine Minderung der Miete vorschlägt. Es ist deswegen ratsam, zunächst den Mangel anzuzeigen. Am besten macht man dies schriftlich (per Post oder E-Mail), damit man einen Nachweis in der Hand hat. Dann sollte man sich informieren, wie viel Prozent der Miete in vergleichbaren Fällen die Minderung betrug. Diese Fälle oder Gerichtsurteile sollte man dann im zweiten Schritt an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung schicken und eine sofortige oder auch rückwirkende Mietminderung in der entsprechenden Höhe verlangen.

Es gibt aber auch eine Reihe von Fällen, in denen trotz Baulärm keine Mietminderung gefordert werden darf. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter wusste, dass er in ein Neubaugebiet zieht, in dem es natürlich aufgrund der Neubauten in Zukunft zu Lärmbelästigungen kommen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Haus, in das der Mieter einzieht, augenscheinlich baufällig ist und in der nahen Zukunft instand gesetzt werden muss.

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