Mittelbare Grundstücksschenkung: Steuerliche Aspekte
Wenn Geldbeträge für bestimmte Zwecke verschenkt werden sollen, müssen einige Richtlinien bedacht werden. Mitunter können dem Beschenkten erhebliche steuerliche Nachteile entstehen.
Wenn man einen Geldbetrag zum Grunderwerb geschenkt bekommt, müssen viele Dinge im Vorfeld überdacht werden. Ist dieses Geld verbindlich nur zum Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks gedacht, dann spricht man von einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Diese hat steuerrechtlich sowohl Vor- als auch Nachteile. Bei dieser Art der Schenkung geht der Gesetzgeber davon aus, dass hier nicht Geld, sondern ein Grundstück verschenkt wird. In diesem Fall ist jedoch die Finanzbehörde in der Beweispflicht. Kann es dieses nicht nachweisen, dann gilt der Geldbetrag als normale Schenkung.
Ein Nachteil dieser Grundstücksschenkung entsteht im Hinblick auf die Zulage für Wohneigentum. Diese wird in der Regel nur für selbst erworbene Immobilien gezahlt. Kann also das Amt nachweisen, dass es sich um eine solche Schenkung handelt, dann muss der Staat keine Zulage zahlen, da das Grundstück bzw. die Immobilie nicht gekauft, sondern geschenkt wurde. Dieser Betrag wird jeder Person gezahlt, welche über ein Jahreseinkommen von bis zu 70.000 Euro verfügt. Sie entspricht 1 % des Immobilienwertes, jedoch beträgt sie nicht mehr als 1.250 Euro jährlich und erhöht sich für jedes im Haushalt lebende Kind um 800 Euro. Die Zulage kann für maximal acht Jahre gewährt werden. Eine weitere Benachteiligung zeigt sich hinsichtlich der Gebäudeabschreibung. Dies ist die steuerlich zu ermittelnde Wertminderung von Gebäuden. Sie richtet sich nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung wird nun die Bemessungsgrenze um den Schenkungsbetrag herabgesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Abschreibungsbeträge wesentlich reduziert werden.
Im Hinblick auf die entsprechend zu zahlenden Steuern stellt diese Form einen Vorteil dar. Hier geht die Finanzbehörde nicht vom realen Geldwert der Schenkung, sondern vom Wert der Immobilie aus. Für diesen Betrag wird die Steuer erhoben. Dies bedeutet in der Regel eine geringere Steuerlast für den Betroffenen. Die zutreffende Steuer hängt vom Geldwert und der jeweiligen Steuerklasse des Beschenkten ab. So liegen der Steuersatz für einen Alleinstehenden zwischen 7 % und 30 %, in der Steuerklasse 2 sind es 12 % bis 40 %. Bevor die jeweilige Steuer berechnet wird, muss der einzelne Freibetrag abgezogen werden. Dieser richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Beschenkten sowie der Steuerklasse und liegt zwischen 20.000 und 500.000 Euro. So ist für einen alleinstehenden Enkel die Schenkung von 200.000 Euro steuerfrei und bei Kindern sind es sogar 400.000 Euro.
Vor jeder geplanten mittelbaren Grundstücksschenkung sollten deshalb die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Dazu kann man sich von einem Anwalt oder Steuerberater informieren lassen. Ist die Summe der Verluste größer als die der Gewinne, sollte man über Alternativen nachdenken. Dies sind Varianten, in denen die Finanzbehörde weder einen Sachlichen noch einen zeitlichen Zusammenhang herstellen kann. Wenn das Geld nach dem Erwerb einer Immobilie verschenkt und zum Beispiel für die Kreditablösung genutzt wird, dann hat der Betroffene unter anderem ein Anrecht auf die Zulage für Wohnimmobilien. Eine andere Alternative ist das private Darlehen für eine Immobilie auf unbestimmte Zeit. Auch hier kann das Amt keine Grundstücksschenkung beweisen.
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