Der Unterhalt für volljährige Kinder kann Pflicht sein
Das Sorgerecht der Eltern erlischt zwar automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes, aber eine Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber ihrem Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bestehen.
Bei Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Jugendliche in der Regel selbst für seine Belange verantwortlich und hat eigenständig Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der zukünftige Lebensunterhalt bestritten und gesichert werden kann. Ausnahmen bestehen bei Erkrankungen, die dem Kind eine solche Selbständigkeit unmöglich machen würden. Eine umfassende elterliche Sorge ist für voll erwerbsfähige Volljährige nicht mehr gegeben, aber es kann durchaus ein Recht auf Barleistungen bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch sind Schul- und Berufsausbildung, wobei darauf zu achten ist, dass es sich bei der Lehre um eine Erstausbildung handeln muss. Weitere Ausbildungen sind von der Unterhaltspflicht der Eltern nicht grundsätzlich erfasst.
Während eine berufliche Ausbildung, die in direktem Anschluss an die regelmäßige Schulzeit erfolgt, als unproblematisch für den Unterhaltsanspruch des Kindes anzusehen ist, bedürfen andere Konstellationen des Werdegangs eines zeitlichen und fachlichen Zusammenhangs. Die erfolgreich abgeschlossene Lehre und ein danach angestrebter Studiengang müssen somit artverwandt sein. Wird unmittelbar nach Schulabschluss studiert, ist die Zeit bis zur Erlangung des akademischen Grades von der finanziellen Pflichtunterstützung durch Vater und Mutter ebenfalls erfasst. Hiervon sind aber nur die Regelstudienzeit und eine angemessene Verlängerung betroffen, kein absichtliches Hinauszögern des Abschlusses. Eine nach ordentlich beendetem Studium aufgenommene Lehre gilt jedoch bereits als zweite Ausbildung.
Die Unterhaltshöhe bemisst sich nach tabellarischen Gesetzesvorgaben, aber vom Volljährigen selbst erwirtschaftete Entgelte werden hierbei angerechnet und können so die zu erhaltende Unterhaltsleistung mindern. Hierunter fällt z. B. eine Ausbildungsvergütung, nicht jedoch der Lohn für befristete Studentenjobs während der Semesterferien. Wohnt das Kind während seiner Ausbildung bei den Eltern oder einem Elternteil, so ist auch das bei der Ermittlung des darüber hinaus bestehenden Anspruchs auf elterliche Geldleistungen zu berücksichtigen. Wichtig ist zudem die Leistungsfähigkeit der Eltern, die sich nach deren Einkommen richtet. Getrennt lebende Paare sind nicht grundsätzlich jeweils zur Hälfte des Kindesunterhalts für Volljährige heranzuziehen, wenn etwa bei einem Elternteil dadurch die eigene Existenz gefährdet wäre.
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