Umsatzsteuer berechnen unter Anwendung der Steuersätze
Auf jedem Kassenbon und jeder Rechnung wird die Umsatzsteuer ausgewiesen. Dabei werden verschiedene Steuersätze angewandt. Es handelt sich hierbei um den Regelsatz in Höhe von 19% und den ermäßigten Satz in Höhe von 7%.
Das Umsatzsteuergesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Umsatzsteuer. Dieses Gesetz regelt unter anderem, welche Lieferungen und Leistungen in welcher Höhe besteuert werden. Der ermäßigte Steuersatz gilt beispielsweise für Lebensmittel und Bücher.
Alternativ für den Begriff Umsatzsteuer wird auch häufig die Bezeichnung Mehrwertsteuer genutzt. Diese Bezeichnung resultiert daraus, dass auf jeder Stufe der Verarbeitung eines Produktes ein Mehrwert geschaffen wird. Dieser geschaffene Mehrwert ist die Grundlage der Besteuerung. Am Beispiel des Verkaufs eines Kleiderschranks kann dies gut veranschaulicht werden. Im Einrichtungshaus steht dieser Kleiderschrank für einen Preis in Höhe von 1190,00 €. Dieser Wert setzt sich aus dem Nettowarenwert (1000,00 €) und 19% Mehrwertsteuer (190,00 €) zusammen. Bis der Kleiderschrank beim Endkunden in der Wohnung steht, hat er einen Weg, der über 4 Stufen führt, zurückgelegt. Die 1. Stufe ist der Forstbetrieb, der das Holz liefert und im Sägewerk zerkleinert. Dieses Holz wird an den Möbelhersteller geliefert. Dieser zahlt dafür 200,00 € für den Warenwert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, also insgesamt 238,00 €. In der 2. Stufe wird der Schrank hergestellt und an den Möbelgroßhandel für 400,00 € plus 76,00 € Mehrwertsteuer verkauft. Der Möbelgroßhandel verkauft die Ware für einen Bruttowert in Höhe von 714,00 € an das Einrichtungshaus. Die 4. und damit letzte Stufe ist also der Verkauf an den Endkunden. Zusammenfassend lässt sich die Berechnung, die unter Anwendung der Prozentrechnung erfolgt, folgendermaßen darstellen: Der Netto-Warenwert multipliziert mit dem Steuersatz ergibt die Mehrwertsteuer. Warenwert plus Mehrwertsteuer ergibt den Bruttowert.
Die Mehrwertsteuer umfasst für ein Unternehmen die Begriffe Vorsteuer und Umsatzsteuer. Zur Erläuterung soll wiederum das Beispiel Verkauf eines Kleiderschranks dienen. Für den Möbelhersteller ist der Betrag von 38,00 € Mehrwertsteuer, die an den Forstbetrieb gezahlt wurden, die Vorsteuer. Das bedeutet, der Möbelhersteller bekommt diesen Betrag vom Finanzamt erstattet. Wird der Kleiderschrank an den Großhändler verkauft, so sind die im Wert enthaltenden 76,00 € Mehrwertsteuer Umsatzsteuer und an das Finanzamt abzuführen. Das heißt, bei der Umsatzsteuervoranmeldung würden 76,00 € als Verbindlichkeit und 38,00 € als Forderung gegenüber dem Finanzamt gegengerechnet. Die Zahllast wären 38,00 €. Damit zahlt der Möbelhersteller nur Steuern für den von ihm geschaffenen Mehrwert. Dieser steht körperlich in Form des Kleiderschranks und materiell in Höhe von 200,00 €. Der geschaffene Mehrwert berechnet sich aus dem Verkaufspreis an den Großhändler abzüglich des Einkaufspreises vom Forstbetrieb, also 400,00 € minus 200,00 €, was 200,00 € ergibt.
Dieses Prinzip gilt für alle Stufen des Warenweges auf denen ein Mehrwert entsteht. Damit wird deutlich, dass die Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer eine Endverbrauchersteuer ist. Letztendlich trägt oder zahlt der Kunde diese Steuer mit dem Kauf der Ware.
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