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Die Witwerrente - eine von vielen Rentenarten

In einem System, in dem zumeist alles bürokratisch geregelt wird, gibt es diesbezüglich auch bei traurigen Anlässen keine Ausnahme. So muss auch eine Rente beim Verlust des Ehepartners ordnungsgemäß beantragt werden.

Doch mit der Antragstellung allein ist es nicht getan – weitere Voraussetzungen müssen eingehalten werden, um die entsprechende Hinterbliebenenrente auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können.

In diesem Zusammenhang ist es Pflicht, dass der verstorbene Ehepartner eine generelle Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat beziehungsweise selbst eine Rente erhalten hatte. Als bereits erfüllt gilt die Wartezeit bei Ereignissen wie Arbeitsunfällen oder Schädigungen etwa beim Bundeswehr- oder Zivildienst. In diesen Fällen ist ein Pflichtbeitrag ausreichend. Auch für Berufsanfänger gilt die Wartezeit bereits als erfüllt. Des Weiteren sollte die Ehegemeinschaft zum Todeszeitpunkt rechtens sein, mit anderen Worten heißt das, dass zuvor keine Scheidung eingereicht worden sein darf. Einige Partner sichern sich bei ihren Renten auch über ein entsprechendes Splitting ab und trennen die Altersabsicherungen voneinander, so dass diese nicht gemeinsam geführt werden. Um die Witwenrente zu erhalten, darf dies allerdings nicht der Fall sein.

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