Die Witwerrente - eine von vielen Rentenarten
In einem System, in dem zumeist alles bürokratisch geregelt wird, gibt es diesbezüglich auch bei traurigen Anlässen keine Ausnahme. So muss auch eine Rente beim Verlust des Ehepartners ordnungsgemäß beantragt werden.
Doch mit der Antragstellung allein ist es nicht getan – weitere Voraussetzungen müssen eingehalten werden, um die entsprechende Hinterbliebenenrente auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können.
In diesem Zusammenhang ist es Pflicht, dass der verstorbene Ehepartner eine generelle Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat beziehungsweise selbst eine Rente erhalten hatte. Als bereits erfüllt gilt die Wartezeit bei Ereignissen wie Arbeitsunfällen oder Schädigungen etwa beim Bundeswehr- oder Zivildienst. In diesen Fällen ist ein Pflichtbeitrag ausreichend. Auch für Berufsanfänger gilt die Wartezeit bereits als erfüllt. Des Weiteren sollte die Ehegemeinschaft zum Todeszeitpunkt rechtens sein, mit anderen Worten heißt das, dass zuvor keine Scheidung eingereicht worden sein darf. Einige Partner sichern sich bei ihren Renten auch über ein entsprechendes Splitting ab und trennen die Altersabsicherungen voneinander, so dass diese nicht gemeinsam geführt werden. Um die Witwenrente zu erhalten, darf dies allerdings nicht der Fall sein.
Schreibe Deinen Kommentar
Kommentare
| Titel |
|---|
| Titel |
|---|
Schlagen Sie hier relevante und interessante weiterführende Inhalte zu diesem Artikel vor. |
Unter 'Seite vorschlagen' können Sie eine thematisch und qualitativ passende Website eintragen. Unsere Redaktion wird den Vorschlag zeitnah hinsichtlich seiner Qualität und seinem Mehrwert für unsere User prüfen und die vorgeschlagene Website veröffentlichen oder ggf. ablehnen.
Qualitätskriterien:
Jeder Linkvorschlag wird von dem wallstreet:online-Team hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:
• Der Link muss auf eine Domain mit deutschem Impressum verweisen
• Der Inhalt der vorgeschlagenen Website muss qualitativen Mindestanforderungen entsprechen. Hierzu zählen bspw. der zusätzliche oder ergänzende informative Nutzen sowie ein gegebener Mehrwert für User, die von wallstreet:online auf die vorgeschlagene Website geleitet werden
• Der Text des Verweises sollte prägnant und inhaltich passend gewählt sein, damit aus seiner Formulierung auf das verwiesene Angebot rückgeschlossen werden kann
• Die Länge des Texts darf maximal 50 Anschläge betragen
• Desweiteren besteht für freigegebene Verweise keinerlei Anspruch auf dauerhafte Integration. Das wallstreet:online-Team behält sich vor, veröffentlichte Verweise ohne Ankündigung zu entfernen bzw. durch von der Redaktion als f¨r unsere User als sinnvoller eingestufte Vorschläge zu ersetzen.
| Titel |
|---|

